Gesetzentwurf zum Verbot von Konversionstherapien

Gesetzentwurf zum Verbot von Konversionstherapien

Die “Therapie” von Homosexualität soll verboten werden

Allerdings nicht komplett – das sei juristisch nicht machbar. Einem Totalverbot stehe das Selbstbestimmungsrecht entgegen.

Worum geht es?

Homosexualität ist keine Krankheit! Das sehen heutzutage leider noch immer so manche anders. Aus diesem Grund gibt es die sogenannten Konversionstherapien. Darunter versteht man eine Sammlung umstrittener Methoden, die die homosexuelle Neigung von Menschen „heilen“ und sie stattdessen zur Heterosexualität bewegen wollen. Man kann geradezu von einer „Umpolung des Menschen“ sprechen. Alle führenden psychiatrischen und psychologischen Wissenschaftler lehnen solche Behandlungen strikt ab, da sie im Widerspruch zu der heutigen Auffassung von Homosexualität stehen. Es gibt keinen Beleg dafür, dass eine „Umpolung“ funktioniert. Vielmehr könnten Konversionstherapien eine schädigende Wirkung für die Patienten haben, beispielsweise in Form von Depressionen. In Deutschland werden jährlich circa 1.000 Menschen durch eine Konversionstherapie behandelt, um ihre sexuelle Orientierung zu ändern.

Das Thema ist für unser Gesundheitsministerium brandaktuell. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat einen Gesetzentwurf zum Verbot von solchen Konversionstherapien gegen Homo- und Transsexualität vorgelegt. Er ist ebenfalls der Auffassung, dass diese Therapien krank und nicht „gesund“ machen. Weiter sagt der CDU-Politiker: 
[…] ein Verbot ist auch ein wichtiges gesellschaftliches Zeichen an alle, die mit ihrer Homosexualität hadern: Es ist okay, so wie du bist.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Geplant ist, dass bei Minderjährigen die Konversionstherapien grundsätzlich verboten sein sollen. Dem Gesetzentwurf zufolge soll es aber eine Ausnahme bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren geben. Hier soll eine Behandlung der sexuellen Orientierung erlaubt bleiben, wenn die behandelnde Person nachweisen kann, dass der Jugendliche einsichtig ist. Sprich, dass er sich im Klaren über die Therapie ist und gewisse „Risiken“ abschätzen kann. Wodurch ein solcher Nachweis erbracht werden soll, wird in dem Gesetzentwurf nicht konkretisiert.

Bei volljährigen Personen sollen die Behandlungen grundsätzlich zulässig bleiben. Allerdings greift ein Verbot dann ein, wenn die Menschen, die sich behandeln lassen, einem „Willensmangel“ unterlagen. Dies ist anzunehmen, wenn sie durch Täuschung, Irrtum, Zwang oder Drohung beeinflusst wurden.

Verstöße gegen das neue Strafgesetz werden – so ist es geplant – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Bußgeldern sanktioniert. Die Strafandrohung soll aber nicht nur für die Therapeuten und Ärzte gelten. Denkbar ist nämlich auch, dass die Eltern eines Jugendlichen von der Strafnorm erfasst werden können. 

Darüber hinaus soll auch die Werbung von Konversionstherapien verboten werden. Bei Jugendlichen ist jegliches Bewerben, Anbieten und Vermitteln untersagt, bei Volljährigen die öffentliche Werbung und die Vermittlung. Verstöße gegen das Werbeverbot sollen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

Kein Totalverbot wegen Selbstbestimmungsrecht

Obwohl es sich um ein Verbot von den Therapien handelt, wird deutlich, dass Konversionstherapien bei einem großen Personenkreis weiterhin zulässig sein werden: bei Erwachsenen ohne Willensmängel. Denn bei einem Erwachsenen, der sich hundertprozentig im Klaren über seine Konversionstherapie ist, greift das Selbstbestimmungsrecht. Dieses resultiert aus Art. 2 I GG.
Art. 2 I GG:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Dieses Grundrecht regelt unsere allgemeine Handlungsfreiheit umfassend. Sein Schutzbereich erfasst jedes menschliche Verhalten. Zweck der Freiheitsgewährleistung ist der Schutz der Entschließungsfreiheit. Das BVerfG betont stets, dass die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben als Strukturelement jeder freiheitlichen Gesellschaftsordnung gilt und durch Art. 2 I GG geschützt ist. Seitens des Gesundheitsministeriums heißt es daher bezogen auf die Konversionstherapien:
Auf dieser Basis lässt sich bei vollständiger Aufklärung und Kenntnis der Sachlage kein Verbot legitimieren.

Spahn bekommt Lob und Kritik

Der Gesetzentwurf stößt auf viel Lob. Bereits die Bundesländer hatten sich im Bundesrat für ein Verbot von Konversionstherapien ausgesprochen. Der FDP-Politiker Jens Brandenburg fordert nun eine rasche Umsetzung, sodass die „menschenverachtenden Konversionstherapien noch Anfang 2020 verboten werden.“

Die Linken und Grünen kritisieren hingegen die Ausnahmeregelung für die 16 bis 18-Jährigen. „Hier muss nachgebessert werden“, forderte Doris Achelwilm von den Linken. Auch der Lesben- und Schwulenverband findet den Ansatz richtig, kritisiert aber die möglichen Ausnahmen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG**](https://jura-online.de/lernen/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/650/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Gesetzentwurf_zum_Verbot_von_Konversionstherapien)
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