Neue Erkenntnisse nach 15 Jahren oder doch mehr Fragen als Anworten?
Der Fall Oury Jalloh sorgt auch heute noch, 15 Jahre nach seinem Tod, für Ungereimtheiten. Der Mann starb bei einem Brand in einer Polizeizelle, Rauchmelder und andere Warnzeichen wurden ignoriert. Unklar ist bis heute, wie der Brand entstand. Außerdem sorgt ein neues Gutachten für noch mehr Fragen. Wurde Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt?
Der Fall Oury Jalloh
Im Januar 2005 ereignete sich in einer Dessauer Polizeizelle ein Todesdrama, das für traurige Aufmerksamkeit sorgte. Der Asylbewerber Oury Jalloh war nach einem Brand in einer Zelle auf dem Dessauer Polizeirevier am 7. Januar 2005 zur Mittagszeit mit erheblichen Verbrennungen tot aufgefunden worden. Es brannte die Matratze, auf der der Mann fixiert worden war.
Der Fall Oury Jalloh beschäftigt die Gerichte und Medien auch noch knapp 15 Jahre nach seinem Tod. Es gibt nämlich Ungereimtheiten, die sich bis heute nicht klären lassen. Deshalb versucht die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ), den Fall vor Gericht neu aufzurollen. Anders als die Justiz ist die Familie Jalloh nämlich der Auffassung, dass der Inhaftierte seine Matratze nicht selbst anzündete, sondern ermordet wurde. Brisant ist, dass mehrere Gutachten die Gründe des Brandes ebenfalls in Frage stellen.
Im Oktober 2019 verwarf das OLG Naumburg jüngst den Antrag eines Verwandten Jallohs auf Klageerzwingung als unzulässig. Ob der Fall trotzdem zu den Akten gelegt wird, ist unklar. Denn ein neues Gutachten ist aufgetaucht, in dem Oury Jalloh attestiert wird, vor dem Brand schwer misshandelt worden zu sein.
Neues Gutachten deutet auf schwere Misshandlung hin
Die genauen Todesumstände sind bis heute nicht geklärt. Fest steht: Der Mann verbrannte 2005 in seiner Gefängniszelle. IGOJ hatte ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben, das die Bilddateien der damals angefertigten Computertomographie untersuchte. Es wurde festgestellt, dass Jallohs vorderes Schädeldach, sein Nasenbein, seine Nasenscheidewand und eine seiner Rippen gebrochen wurden. Die forensische Untersuchung ergab außerdem, dass ihm die Verletzungen lebendig beigefügt wurden. Sie seien folglich nicht durch den Abtransport des Leichnams oder durch die Löscharbeiten entstanden. Laut der Initiative liegt deshalb der Zeitraum, in dem die Verletzungen zugefügt worden sein sollen, eindeutig kurz vor dem Tod von Jalloh. Dies würde für eine schwere Misshandlung des Gefangenen sprechen. Aber darüber ist offiziell nichts bekannt.
Verurteilung eines Beamten wegen fahrlässiger Tötung
2012 wurde ein Beamter vom LG Magdeburg wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht stufte den Brand dahingehend ein, dass er von Jalloh selbst gelegt worden war. Der Beamte hatte aber nicht dafür gesorgt, dass der Inhaftierte ausreichend beaufsichtigt wurde.
Eine durchgehende Überwachung hatte erwiesenermaßen auch nicht stattgefunden. Dazu kam, dass die durch den Brand verursachten Geräusche über die Sprechanlage vom angeklagten Beamten angeblich nicht eingeordnet werden konnten. Auch der Rauchmelder signalisierte ein Warnzeichen – dieser wurde aber ausgeschaltet, weil ihn der Beamte für einen Fehlalarm hielt.
Dem Beamten wurde deshalb vorgeworfen, seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen zu sein. Polizeibeamte trifft bei Ingewahrsamnahme von berauschten, hilflosen oder fixierten Personen eine Fürsorgepflicht zur Abwendung von Lebens- und Gesundheitsgefahren. Dabei muss der Gewahrsamsvollzug so ausgestaltet werden, dass die Gefahr gesundheitlicher Schäden für die verwahrte Person vermieden wird. Die nicht vorhandene ständige Überwachung Jallohs spricht für eine Sorgfaltsverletzung. Darüber hinaus stellt das Ignorieren der Warnzeichen durch Sprechanlage und Rauchmelder ebenfalls eine Pflichtverletzung dar. Als Folge der Pflichtwidrigkeit beim Gewahrsamsvollzug wurde der angeklagte Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen in Höhe von 90 Euro (10.800 Euro) verurteilt.
Wer hat die Matratze angezündet?
Die Frage, die sich aber für alle stellte, ist: Wer hatte die Matratze angezündet? War es Jalloh selbst? Oder gar ein Polizeibeamter? Die Frage lässt sich bis heute nicht klären. Zunächst ging das Gericht bei der Verurteilung des Beamten nach § 222 StGB davon aus, dass Jalloh den Brand selbst legte. Kurz darauf wurde in einem neuen Brandgutachten aber ausgeschlossen, dass Jalloh sich selbst anzündete. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau leitete basierend auf diesem Brandgutachten im April 2014 erneut ein Ermittlungsverfahren ein. Das Ermittlungsverfahren ist in den §§ 160 – 177 StPO geregelt. Ermittlungen müssen nach dem Legalitätsprinzip aufgrund von Anzeigen oder zureichender Hinweise auf eine Straftat stets aufgenommen werden, § 152 II StPO.
§ 152 StPO: Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
In den darauffolgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau wurde im November 2017 bekannt, dass sie mittlerweile eine Selbstverbrennung für unwahrscheinlich hält. Stattdessen würde aus den Erkenntnissen sich vielmehr der Verdacht ergeben, dass Brandbeschleuniger eingesetzt wurde und Dritte am Brand beteiligt waren. Der zuständige Staatsanwalt Folker Bittmann gab sechs Gutachten in Auftrag, die dafür sprachen, dass Jalloh mit Brandbeschleuniger besprüht und angezündet wurde. Das Motiv könnte die Vertuschung von schweren Misshandlungen gewesen sein. Diese wurden von Bittmann im Jahr 2017 vermutet und durch das nun veröffentlichte Gutachten 2019 belegt.
Kam es nun zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens? Nein. Denn einen Monat später, im Oktober 2017, wurde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau das Verfahren entzogen. Die neue Herrin des Verfahrens war ab sofort die Staatsanwaltschaft Halle, die es aber noch im gleichen Monat mangels Tatverdacht gegen Dritte einstellte. Eine weitere Aufklärung sei nicht zu erwarten gewesen.
Kritik an Einstellung des Verfahrens
Vereinzelt wird das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Halle kritisiert. Sie könnte gegen das Legalitätsprinzip aus § 152 II StPO verstoßen haben. § 152 II StPO begründet die Erforschungspflicht und den Verfolgungszwang der Staatsanwaltschaft. Diese hat dann einzuschreiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dabei handelt es sich um den sogenannten Anfangsverdacht. Ob ein solcher vorliegt oder nicht, steht im Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft.
Nun wurde der Staatsanwaltschaft Halle vorgeworfen, gegen das Legalitätsprinzip verstoßen zu haben. Denn die Gutachten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau beinhalteten neue Erkenntnisse, nämlich dass der Einsatz von Brandbeschleuniger und Handlungen Dritter wahrscheinlich seien. Anstatt weiter zu ermitteln wurde das Verfahren jedoch eingestellt. Ein Anfangsverdacht sei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Halle zu verneinen.
Dass ein Ermittlungsverfahren trotz vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte eingestellt werden kann, ist möglich. Dies ergibt sich aus dem Opportunitätsprinzip (§§ 170 II, 153 ff. StPO). Dieses Prinzip ist aber nur eine enge Ausnahme und greift nur bei Vergehen, bei denen von einer geringen Schuld des Täters auszugehen ist oder kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht.
Wie geht es weiter?
Das OLG Naumburg hatte kurz bevor das neue Gutachten auftauchte einen Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig verworfen. Es sei den Verwandten Jallohs nicht gelungen, in sich schlüssig und mit ausreichend Beweisen einen möglichen Tathergang darzustellen. Ob das neue Gutachten über die mögliche schwere Misshandlung noch einmal für Hoffnung für die Angehörigen sorgen kann, bleibt abzuwarten. Die Ungereimtheiten bleiben.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:
- **[Fahrlässiges Begehungsdelikt](https://jura-online.de/lernen/fahrlaessiges-begehungsdelikt/414/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Der_Fall_Oury_Jalloh)**
- **[StPO-Prozessmaxime](https://jura-online.de/lernen/prozessmaximen/1306/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Der_Fall_Oury_Jalloh)**
- **[StPO-Einstellung](https://jura-online.de/lernen/einstellung/1314/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Der_Fall_Oury_Jalloh)**
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