Von der Skyline zum Index zurück
Das BVerwG hat entschieden, dass das Musikalbum „Sonny Black“ von Bushido zu Recht als jugendgefährdend eingestuft wurde. Hintergrund ist ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen.
Worum geht es?
Der Berliner Rapper Bushido veröffentlichte im Februar 2014 sein Album „Sonny Black“. Ein Jahr später wurde es aber von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf den Index gesetzt. Der Verkauf des Albums an Kinder und Jugendliche war ab da an verboten. Der Grund liegt in der Einstufung der Prüfstelle, dass die Texte als verrohend, frauen- und homosexuellenfeindlich gelten. Insgesamt seien die Titel des Albums gewaltverherrlichend, begründete die Bundesprüfstelle in Bonn ihre Entscheidung. Darüber hinaus sei es nicht erkennbar, dass der Künstler seine Texte in ironischer Art und Weise darstellte.
Bushido sah sich durch die Listung auf dem Index in seinen Rechten als Künstler verletzt und zog vor Gericht. Das VG Köln gab allerdings erstinstanzlich der Bundesprüfstelle Recht. Die dagegen eingelegte Berufung vor dem OVG Münster gewann hingegen der Rapper mit der Folge, dass das Album wieder an Kinder und Jugendliche verkauft werden durfte. Die daraufhin von der Bundesprüfstelle eingelegte Revision wurde nun vom BVerwG entschieden. Das Album „Sonny Black“ wandert zurück auf den Index.
Kunstfreiheit unterliegt
Das BVerwG wertet damit die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG anders als das OVG Münster. Dieses führte nämlich im Berufungsverfahren aus, dass die Indizierung rechtswidrig gewesen sei. Die Bundesprüfstelle hat nach Auffassung des OVG nämlich die Kunstfreiheit des Rappers unzureichend ermittelt und berücksichtigt. Das Gericht war der Auffassung, dass die weiteren beteiligten Personen an dem Werk hätten angehört werden müssen. Dies tat die Bundesprüfstelle allerdings nicht, woraus das OVG die Rechtswidrigkeit schlussfolgerte.
Nun hat das BVerwG aber das Urteil der Vorinstanz korrigiert und der Bundesprüfstelle (wieder) Recht gegeben. Die Richter führten aus, dass die Titel des Albums Gewalt „hemmungslos“ darstellten. Bereits das VG Köln führte aus, dass der Jugendschutz der Kunstfreiheit in einem solchen Falle vorgeht:
Die […] Abwägung zwischen den widerstreitenden Belangen der Kunstfreiheit und des Jugendschutzes geht vorliegend zu Lasten der Kunstfreiheit aus, die Hinblick auf die hier überwiegenden Interessen des Jugendschutzes durch die Indizierung verhältnismäßig beschränkt wird.
Rechtsgrundlage für den Index: § 18 JuSchG
Streitentscheidende Norm ist dabei § 18 JuSchG. Nach § 18 I 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen gem. § 18 I 2 JuSchG insbesondere unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Dabei handelt es sich um Regelbeispiele. Die Bundesprüfstelle sah in den Texten des Rappers genügend Anhaltspunkte, um das ganze Album auf den Index zu setzen.
Dieses Vorgehen wurde von Bushidos Rechtsbeistand kritisiert. Dieser sprach sich in der Verhandlung vor dem BVerwG für eine Indizierung einzelner Titel aus, anstatt direkt das ganze Album zu listen. Dies begründete er mit dem Verweis auf den technischen Fortschritt der Medien, er betonte das Streamen von Musik in der heutigen Zeit:
Nicht das Gesamtkunstwerk wird gestreamt, nur der Einzeltitel.
Damit hatte er aber keinen Erfolg. Das Album „Sonny Black“ ist mit all seinen 18 Tracks, von „Messerstecherei“ über „Blei-Patronen“ bis hin zu „Crackdealer Sound“, erneut für Kinder und Jugendliche verboten.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:
- [**Kunstfreiheit, Art. 5 III GG**](https://jura-online.de/lernen/kunstfreiheit-art-5-iii-gg/308/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerwG_zu_Bushidos_Album_Sonny_Black)
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen