OLG Stuttgart: Polizeiflucht als "verbotenes Kraftfahrzeugrennen"?

A. Sachverhalt

A flüchtete am 1. Mai 2018 gegen vier Uhr in L mit seinem PKW vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte und ihm deshalb das Haltesignal anzeigte. Nach Erkennen des Streifenwagens und des Haltesignals beschleunigte er jedoch sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht, Martinshorn und dem Haltesignal „Stopp Polizei“ verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitend und unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch den Ort E. Die Gegenfahrbahn nutzend fuhr er über eine „Rot“ anzeigende Ampel und setzte seine Fahrt durch E bei erlaubten 50 km/h mit mindestens 145 km/h fort, wobei er von einer Geschwindigkeitsmessanlage „geblitzt“ wurde.

Nach dem Ortsausgang fuhr er auf der teils kurvenreichen und unübersichtlichen Bundesstraße 313 – bei partieller Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h – mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 bis 180 km/h. Hierbei schnitt er an unübersichtlichen Stellen die Kurven; ihm waren allein um des schnelleren Fortkommens willen die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig. Die ihn verfolgenden Polizeibeamten konnten die Distanz zum Fahrzeug des A nicht verringern, weil dies ohne erhebliches Risiko für sie und andere Verkehrsteilnehmer nicht möglich war. Aus diesem Grund mussten sie nach ca. 13 km Verfolgungsfahrt den Kontakt zum A abreißen lassen und die Verfolgung abbrechen, weil dieser auf enger, kurvenreicher und unübersichtlicher Strecke mit oft schlechtem, holprigem Fahrbahnbelag weiter mit angesichts der örtlichen Verhältnisse überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

Strafbarkeit des A?

 

B. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 4.7.2019 – 4 RV 28 Ss 103/19)

A könnte sich wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.

 

I. Objektiver Tatbestand

A hat sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr fortbewegt. Das Führen des Kraftfahrzeugs muss zudem mit nicht angepasster Geschwindigkeit erfolgen. Darunter versteht man ein zu schnelles Fahren, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. A fuhr auf einer Bundesstraße, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 III Nr. 2 c) StVO) und – durch Vorschriftszeichen angeordnet (§ 41 StVO) – streckenweise nur 70 km/h gilt, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 bis 180 km/h. Daher fuhr er auch mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Schließlich müsste A grob verkehrswidrig gehandelt haben. Dieses Merkmal meint ein objektiv besonders schweres, also typischerweise besonders gefährliches, gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßendes Verhalten.

A hat den objektiven Tatbestand des § 315d I Nr. 3 StGB erfüllt.

 

II. Subjektiver Tatbestand

A handelte vorsätzlich. Zudem müsste A rücksichtslos gehandelt haben, sich also aus eigensüchtigen oder gleichgültigen Gründen bewusst über die Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdungen anderer hinweggesetzt haben. A ist vor der Polizei geflohen und hat damit rücksichtslos gehandelt.

Schließlich müsste A mit der Absicht gehandelt haben, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Fraglich ist, ob dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn der Täter „nur“ vor der Polizei fliehen wollte.

Nach Auffassung des LG Stade müsse der Fahrer mit der Absicht handeln, sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen auszufahren. Nur dann sei die Absicht des Täters auf einen „Renncharakter“ der Fahrt ausgerichtet:

„Die Tathandlung muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 16). Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 9 – beck-online). Strafbar soll sein, wer „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“ (vgl. BT-Drs. 18/12936, S. 2). Nach Auffassung der Kammer dient der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen (vgl. auch Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 18), sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.“

Dem tritt das OLG Stuttgart entgegen:

„Dies verlangt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren (so aber das LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 132 Qs 88/18 –, juris). Die Gesetzesformulierung soll vielmehr möglichst viele relevante Komponenten wie fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen auf einen Nenner bringen (vgl. BT-Drucks. 18/12964 S. 5 und 6). Gefordert ist demnach das Abzielen auf eine relative Höchstgeschwindigkeit (Pegel in: Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 26; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 315d Rn. 17; Kulhanek in BeckOK, StGB, v. Heintschel-Heinegg, 42. Ed. Stand 1. Mai 2019, § 315d Rn. 41 f.; Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315d Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 - 3 Ss 25/19, juris), die sich an den genannten Kriterien orientiert.“

Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, müsse auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Die Auffassung, die Verfolgungsjagd könne bei der Polizeiflucht nicht als Wettbewerb oder Leistungsprüfung eingestuft werden und unterliege deshalb nicht der Strafbarkeit nach § 315d I Nr. 3 StGB, finde weder einen Anhalt im Wortlaut der Norm noch in der Gesetzesbegründung. Vielmehr sprechen diese, wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, in Fällen der Polizeiflucht für eine Strafbarkeit nach § 315d I Nr. 3 StGB:

„Der Wortlaut der Vorschrift - „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ - gibt keinen Anlass zu einer einschränkenden Auslegung, die dem Gesetzgeber mit anderer Formulierung – beispielsweise bei Voranstellen des Wortes „allein“ – ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Vielmehr macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass damit insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters Rechnung getragen und dieses von bloßen – auch erheblichen – Geschwindigkeitsüberschreitungen abgegrenzt werden soll. Rennteilnehmer würden zusätzlich durch den Wettbewerb bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über ihr Fahrzeug in Kauf zu nehmen. Zudem sei ihre Aufmerksamkeit - anders als bei „normalen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen - nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet, sondern notwendigerweise - zumindest in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB - auch durch den Mitbewerber gebunden (BT-Drucks. 18/12964 S. 6).
Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Begründung sprechen deshalb dafür, auch die Polizeiflucht als tatbestandsmäßig anzusehen. Schließlich ist sie von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Begründung genannten besonderen Risiken wiederfinden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liegt. Die risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liegt auf der Hand.“

Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschrift und der intendierten Abgrenzung zwischen Fahrten mit Renncharakter - und damit abstrakt höherem Gefährdungspotential - und bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen sei es sinnwidrig, für eine Strafbarkeit - bei identischer Fahrweise und gleicher abstrakter Gefährdungslage - allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten:

„Auch deshalb ist die von der Revision ins Feld geführte Unterscheidung zwischen extrinsischer und intrinsischer Motivation verfehlt. Eine Aufklärung der konkreten Motivation im Einzelfall sowie deren Einordnung als extrinsisch oder intrinsisch dürfte - nicht zuletzt bei Vorliegen von Motivbündeln - zudem kaum möglich sein. Als Differenzierungskriterium ist sie deshalb untauglich, aber auch gar nicht gewollt. Dies zeigt bereits ein Vergleich mit der Variante des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB; schließlich wird auch das hierunter fallende „klassische“ Rennen zumindest bei einem Teil der Teilnehmer extrinsisch – beispielsweise durch Ansprache oder Provokation – motiviert sein. Letztlich spricht auch ein Vergleich mit anderen Normen, die eine Absicht des Täters fordern, für eine Strafbarkeit. So spielen für die in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a StGB normierte Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, weitere Ziele des Täters keine Rolle (Fischer, aaO, § 315 Rn. 22; Hecker in Schönke/Schröder, aaO, § 315 Rn. 22; Kudlich in BeckOK, aaO, § 315 Rn. 23; Heger in Lackner/Kühl, aaO, § 315 Rn. 8; König in Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 315 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 4 StR 25/01, NStZ-RR 2001, 298, juris). Ähnliches gilt für die Regelung der von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführten Besitzerhaltungsabsicht in § 252 StGB und für die Bereicherungsabsicht beim Betrug.“

Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

III. Rechtswidrigkeit und SchuldA handelte rechtswidrig und schuldhaft.

IV. ErgebnisA hat sich wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d I Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

 

C. Fazit

§ 315d StGB wurde erst Ende 2017 in das StGB aufgenommen und ist daher ein noch junger Tatbestand. Daher solltest Du bei Gerichtsentscheidungen zu dieser Norm besonders aufmerksam sein.