470.000 Kunden klagen: Doch wo liegt der Schaden?

470.000 Kunden klagen: Doch wo liegt der Schaden?

Verhandlungsauftakt am OLG Braunschweig zur Musterfeststellungsklage

VW gegen vzbv: Volkswagen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen stehen sich vor dem OLG Braunschweig gegenüber. Im Rücken des Verbandes stehen rund 470.000 Verbraucher, die Schadensersatzansprüche gegen VW geltend machen wollen. Der Diesel-Skandal ging auf ihre Kosten. Aber wo ist der Schaden?  

 

Worum geht es?

Vor dem OLG Braunschweig startete Ende September ein Prozess, auf den viele gewartet haben. Vor dem niedersächsischen Gericht stehen sich seit dem 30.09.2019 der Automobilkonzern VW und der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegenüber. Es handelt sich um keinen herkömmlichen Rechtsstreit; vielmehr findet dort das erste Musterverfahren statt. Der vzbv klagt stellvertretend für rund 470.000 Dieselkunden, sie sich einer Musterfeststellungsklage angeschlossen haben. Die Verbraucher fühlen sich von VW getäuscht und fordern Schadensersatz.

 

Der Dieselskandal – kurz und knapp

Hintergrund ist der Dieselskandal, der im September 2015 an die Öffentlichkeit gekommen ist. VW verwendete eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge. Einzuhaltende Abgasnormen wurden dadurch nur in einem speziellen Prüfmodus erreicht, bei der normalen Nutzung des Autos wurde dagegen ein Großteil der Abgasreinigungsanlage weitgehend abgeschaltet. Solche Abschalteinrichtungen wurden aber bereits im Januar 2013 durch eine EU-Verordnung verboten. Die Software von VW wurde über 11 Millionen Mal in Fahrzeuge der Marke VW installiert. Grotesk: VW hatte gerade die betroffene Fahrzeuggeneration als besonders saubere „Clean-Diesel“ beworben.

Die rechtswidrigen Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerung der Diesel-Fahrzeuge wurden von der U.S.-amerikanischen Umweltschutzbehörde EPA entdeckt. In den Vereinigten Staaten startete eine immense Sammelklage, die im Jahr 2018 durch die Auflage eines rund zehn Milliarden Dollar teuren Entschädigungsprogramms vergleichsweise erledigt wurde. Zudem wurde strafrechtlich gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VW vorgegangen. Auf dem deutschen Markt richtete VW im Oktober 2015 ein Forum in Internet ein, in dem sich Kunden informieren können, ob ihr Diesel-Fahrzeug zu den betroffenen Fahrzeugen zählt. Im Jahr 2016 stellte VW ein kostenfreies Software-Update zur Verfügung, um die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu beseitigen.

Es kam hierzulande bereits zu vielen Gerichtsprozessen, vor denen VW sich verantworten musste. Mittlerweile bestreitet das Unternehmen den Manipulationsvorwurf als solchen auch nicht mehr. Es verteidigt sich aber damit, dass eine zivilrechtliche Herstellerhaftung gegenüber den Käufern grundsätzlich nicht greife, da sie ja mit dem Softwareupdate „sowohl einen technisch einwandfreien wie auch rechtskonformen Zustand hergestellt habe“. Hilfsweise strebt der Automobilhersteller an, dass die Käufer sich auf den Schaden eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen. 

Rechtsauffassung des OLG Braunschweig

Man konnte aus den Ausführungen des OLG Braunschweig am ersten Verhandlungstag noch nicht herauslesen, wohin die Richter tendieren. Der Vorsitzende Richter Michael Neef erklärte, dass man zunächst die Urteile anderer Gerichte „sorgfältig prüfen“ müsse. In erster Linie müsse man aber zwischen vertraglichen & deliktischen Ansprüchen differenzieren – und erstere hätten dabei schlechte Karten. Neef nannte das Kind beim Namen:

 

Der Senat neigt dazu, vertragliche Ansprüche eher abzulehnen.

Prüfungsrelevanter seien in diesem Fall die deliktischen Schadensersatzansprüche. Dabei wurde zwar von Gericht zu Gericht unterschiedlich entschieden – das OLG möchte aber auch die Entscheidungen zugunsten VW noch einmal genauer untersuchen.  

ImMittelpunkt: § 826 BGB

Das OLG wird sich insbesondere für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung konzentrieren, wie es in § 826 BGB geregelt ist.
***  826 BGB***

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Norm ist die sogenannte „dritte kleine Generalklausel“ neben den konkurrierenden Ansprüchen aus § 823 I und § 823 II BGB. Einzige Voraussetzung bei einer Haftung aus § 826 BGB ist eine sittenwidrige Schadenszufügung. Weder ein Rechtsgut bzw. Recht im Sinne des § 823 I BGB muss verletzt sein, noch muss eine Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 II BGB vorliegen. An dieser Stelle sei nur kurz angemerkt, dass eine Schutzgesetz-Verletzung zum einen in § 263 StGB liegen könne, zum anderen aber auch die §§ 6, 27 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung für einen Anspruch aus § 823 II BGB in Betracht kommen könnten. 

 

Sittenwidriges Handeln ist anzunehmen

Durch den Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB muss also ein Schaden entstanden sein, um einen Haftungsanspruch geltend machen zu können.

 
Die schädigende Handlung ist als sittenwidrig einzustufen, soweit sie im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht.

Unter diese Definition der ständigen Rechtsprechung subsumierten schon mehrere Gerichte das Verhalten von VW, wobei im Einzelfall stets Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung berücksichtigt werden müssen. Bereits das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeuges mit der Absicht, diese gewinnbringend auf dem Markt abzusetzen, stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Drastisch ausgedrückt hat VW eine Vielzahl an Dieselfahrzeugen planmäßig und systematisch vorsätzlich konstruiert, um die Behörden arglistig darüber zu täuschen, dass die vorgeschriebenen Abgaswerte bei Nutzung nicht überschritten werden.

 

Problem: Der Schaden

Problematisch ist aber der Schaden. Schließlich, so argumentiert VW, konnten die Fahrzeuge von den Verbrauchern genutzt werden. Die Abgaswerte seien spätestens mit dem Software-Update 2016 wieder behoben worden. Das OLG Braunschweig erkennt die Argumente an und wird sie eingehend prüfen.

Vielleicht könnte den Verbrauchern aber zugutekommen, dass die Rechtsprechung eher ein weites Verständnis des ersatzfähigen Schadens im Sinne des § 826 BGB hat. Erfasst wird nämlich ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Dabei sei bereits die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses ausreichend. Andere Gerichte hatten mit der Feststellung des Schadens keine Probleme. Insbesondere kann der haftungsbegründende Schaden bereits im Abschluss des Kaufvertrags liegen. Denn: Der Vertrag könnte im Zeitpunkt seines Zustandekommens für einen durchschnittlichen vernünftigen Verbraucher als nachteilig anzusehen sein.

Ob die Abgas-Software als solche oder vielleicht nicht doch erst die anschließenden Diesel-Fahrverbote einen Schaden für den Verbraucher hervorgerufen hätten, sei nun priorisierte Aufgabe des OLG. Neef führte dazu am ersten Verhandlungstag aus:

 

Dass ein Schaden entstanden ist, scheint uns jedenfalls nicht so offenkundig.

Nutzungsersatz möglich

Sollte das Gericht einen Schaden feststellen, müssten sich Verbraucher vorsichtshalber jetzt schon darauf einstellen, einen Nutzungsersatz zu zahlen. So lautet zumindest die vorläufige Einschätzung des niedersächsischen Gerichts. Schließlich hätten die Verbraucher das Fahrzeug die ganze Zeit genutzt. 

Der Rechtsstreit kann dauern. Zum einen ist es die Premiere der Musterfeststellungsklage, zum anderen gilt es bereits jetzt als höchstwahrscheinlich, dass Rechtsmittel eingesetzt werden und die Sache zum BGH geht. Vermutlich wird sich auch noch der EuGH damit beschäftigen. Das bedeutet aber, dass die Verbraucher ihr Diesel-Fahrzeug weiter nutzen und somit gegebenenfalls auch mehr Nutzungsersatz zahlen müssten. Die mögliche Schadensersatzzahlung würde damit also von Tag zu Tag kleiner werden.

Fazit

Der Diesel-Skandal ist und bleibt spannend und bietet zudem für Studium und Referendariat unzählige Konstellationsmöglichkeiten für bevorstehende Prüfungen. Wir informieren Dich auf jeden Fall darüber, wie es vor dem OLG weitergeht. Als zweiter Verhandlungstag ist der 18. November 2019 angesetzt.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826 BGB**](https://jura-online.de/lernen/826-bgb/135/excursus?utm_campaign=470.000_Kunden_klagen_Doch_wo_liegt_der_Schaden).

 - [**Ansprüche aus §§ 823 I und 823 II BGB**](https://jura-online.de/lernen/823-i-bgb/142/excursus?utm_campaign=470.000_Kunden_klagen_Doch_wo_liegt_der_Schaden).

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