Wiedervereinigung hier, Trennung da: Vom Tag der Deutschen Einheit und dem Brexit

Wiedervereinigung hier, Trennung da: Vom Tag der Deutschen Einheit und dem Brexit

Trotz Entscheidung des Supreme Courts: Johnson plant erneute Zwangspause des britischen Parlaments – wäre so eine “Pause” in Deutschland möglich?

Heute, am 03. Oktober, feiert ganz Deutschland den Tag der Deutschen Einheit. Der einzige bundesgesetzliche Feiertag erinnert an die deutsche Wiedervereinigung, als die DDR und die Bundesrepublik wieder zu einem Staat wurden. Zunächst sollte der Tag des Mauerfalls, der 9. November 1989, zu unserem Feiertag werden. Aufgrund der Datumsgleichheit mit der „Reichspogromnacht“ 1938, welche als offizielles Signal zum Holocaust gilt, wurde im Einigungsvertrag schließlich der 3. Oktober 1990 als „Tag der Deutschen Einheit“ erklärt. Es ist der Tag, an dem die DDR offiziell ihr Ende fand. Die Teilung Deutschlands war überwunden, Ost- und Westdeutschland sind dieses Jahr seit 29 Jahren wieder vereint.  

 

Neuer Höhepunkt im “Brexit”: Zwangspause im britischen Parlament

Anders spielt es sich zurzeit auf der europäischen Bühne ab. Der „Brexit“, also der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, läuft bereits seit mehreren Jahren. Aktueller Hauptdarsteller ist der britische Premierminister Boris Johnson. Als dieser eine Zwangspause für das britische Parlament erklärte, erreichte der Krimi einen neuen Höhepunkt. Von einer „Einheit“ ist hier weit und breit nichts mehr zu sehen.

Der Premierminister beantragte Ende August bei Queen Elizabeth II. erfolgreich eine Zwangspause – offenbar, um seine Pläne für einen „No-Deal-Brexit“ umsetzen zu können. Johnson will den Austritt Großbritanniens aus der EU am 31. Oktober zur Not auch ohne ein Austrittsabkommen durchziehen. Sein Problem ist, dass die Mehrheit der Parlamentarier dies unbedingt verhindern möchte. Eine Zwangspause schien für Johnson also das ideale Mittel: Die Opposition hätte dadurch weniger Zeit, um ein Gesetz gegen einen „No-Deal-Brexit“ durchzubringen.

So kam es also, dass in der Nacht zum 10.09.2019 von Johnson die Zwangspause verkündet wurde. Dabei kam es bei der Schließungszeremonie sogar zu Tumulten im Parlament: Oppositionsabgeordnete hielten Schilder mit der Aufschrift „zum Schweigen gebracht“ hoch, Rufe wie „Schande über euch“ nahmen zu. Geplant war, dass das Parlament erst 5 Wochen später, am 14.10.2019, wieder zusammentreten sollte – nur 2 Wochen vor dem geplanten „Brexit“.

 

Die Verfassung und Vorinstanzen

Die Zwangspause wurde von vielen Seiten kritisiert, am lautesten natürlich von der Opposition. Sie sei ein Angriff auf die Verfassung, von einer Demokratie könne so keine Rede mehr sein. Deshalb wurde auch versucht, gerichtlich gegen die Parlamentsschließung vorzugehen. Zunächst mit wenig Erfolg: Der High Court in London und der High Court in Belfast lehnten Klagen ab, weil es sich um politische, nicht um rechtliche Fragen handeln würde.

An dieser Stelle muss man kurz auf die Verfassung in Großbritannien eingehen. Anders als in Deutschland handelt es sich dabei nicht um ein einzelnes Dokument, sondern um mehrere Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Konventionen. Durch Gesetzgebung und Neuauslegung bestehender Regelungen wird sie ständig weiterentwickelt und somit neuen Verhältnissen angepasst. Daher wird sie von manchen auch als „politische Verfassung“ bezeichnet. Zu ihr gehören demzufolge auch ungeschriebene Regeln, die eingehalten werden müssen.

Ein schottisches Gericht urteilte deshalb anders und zwar gegen Boris Johnson. Es sah die Parlamentsschließung als rechtswidrig und somit als Verfassungsverstoß an. Die Richter waren davon überzeugt, dass der Premierminister die Abgeordneten des Parlaments mit der Zwangspause „kaltstellen“ möchte.

Die Regierung um Boris Johnson legte gegen das Urteil Berufung ein. Die Sache kam somit vor das oberste britische Gericht, den Supreme Court. Und der hat jetzt entschieden. 

 

Die Entscheidung des Supreme Courts

Der Supreme Court erklärte die von Johnson auferlegte Zwangspause des Parlaments ebenfalls für rechtswidrig. Einstimmig wurde seitens des Gerichts entschieden, dass die Parlamentspause sofort beendet werden müsse. Es dürfe nicht sein, dass vor einer so wesentlichen Entscheidung – wie der über den „Brexit“ – das Parlament geschlossen und die Debatte unterbunden sei. Das Parlament habe ein Recht darauf, eine Stimme zu haben. Eine angeordnete Zwangspause hätte einen „extremen Effekt“ auf das Parlament, das seinem verfassungsmäßigen Auftrag aber nachkommen müsse. Bereits am 25.09. traf sich das Parlament wieder – und verhandelt weiter über den „Brexit“.  

Johnson verlangt erneute Zwangspause

Damit ist der Streit um den “Brexit” aber noch lange nicht geklärt. Vielmehr strebt Johnson eine weitere Pause des Parlaments an. Der Premierminister wolle die Sitzungen vom 8. Oktober bis zu einer Rede der Queen zum Regierungsprogramm am 14. Oktober aussetzen. Diese einwöchige Pause sei “die kürzestmögliche Zeit”, um “alle notwendigen logistischen Vorkehrungen” für die Rede der Queen zu treffen, hieß es seitens der Regierung. Es ist lange Tradition, dass die Königin das Regierungsprogramm des Premierministers verliest. Da eine einwöchige Vorbereitungszeit nicht ungewöhnlich sei, wird diese Parlamentspause rechtlich in Ordnung sein. Oder ist es ein weiterer Griff in Johnson’s “Brexit-Trickkiste”?

 

Wäre eine solche Zwangspause auch in Deutschland möglich?

Kurz und knapp: nein. Eine vom Regierungschef verordnete Zwangspause für unseren Bundestag wäre nicht möglich. In unserer Verfassung ist nämlich das Selbstversammlungsrecht des Bundestages verankert.

 
Art. 39 III GG

Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Dieses Recht ist Ausfluss des Demokratieprinzips und eine essentielle Errungenschaft des modernen Parlamentarismus. Der Bundestag hat grundsätzlich alleine das Recht, den Beginn und den Schluss seiner Sitzungen zu bestimmen. Das Selbstversammlungsrecht bekräftigt damit die Parlamentsautonomie, also die Befugnis des Parlaments, seine Angelegenheiten, insbesondere seinen Geschäftsgang und sein Verfahren, selbständig zu regeln.

Einzige Einschränkung ist Art. 39 II GG, der den Zeitpunkt des ersten Zusammentritts des neu gewählten Bundestages regelt:

 
Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Bundestagspräsident berechtigt zu Ausnahmen

In Art. 39 III 2 GG ist normiert, dass der Bundestagspräsident den Bundestag auch früher einberufen kann. Dabei handelt es sich nicht um sein eigenes Recht - vielmehr macht er dadurch nur vom Selbstversammlungsrecht des Bundestages Gebrauch. Eigene Rechte des Bundestagspräsidenten sind ergänzend in § 21 GO BT ausgeführt. Danach hat der Präsident des Bundestages außer in den Fällen des Art. 39 III 3 GG ein Einberufungsrecht zum einen, wenn der Bundestag nicht selbst entscheiden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er nicht beschlussfähig ist. Zum anderen steht dem Bundestagspräsidenten auch ein Einberufungsrecht dann zu, wenn er ausdrücklich dazu ermächtigt wurde. Kommt es abweichend von diesen Regelungen zu einer Einberufung des Parlaments durch den Bundestagspräsidenten, muss dieser sich bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Hauses einholen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Demokratieprinzip**](https://jura-online.de/lernen/demokratieprinzip/237/excursus?utm_campaign=Supreme_Court_erklaert_Parlamentspause_fuer_unrechtmaeßig).

 - **[Die obersten Bundesorgane, Art. 38 ff. GG](https://jura-online.de/lernen/oberste-bundesorgane-art-38-ff-gg/233/excursus?utm_campaign=Supreme_Court_erklaert_Parlamentspause_fuer_unrechtmaeßig)**.