Selbstfahrer-Fall

A. Sachverhalt

Der Angeklagte mietete bei zwei Autovermietern Kraftfahrzeuge zum Selbstfahren. Beide Male legte er bei Vertragsabschluss seinen Führerschein vor, den er trotz rechtskräftigen Entzuges seiner Fahrerlaubnis aus ungeklärten Gründen noch in Besitz hatte.

 

B. Worum geht es?

Die Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten jeweils wegen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Das überrascht zunächst. Denn der Angeklagte hat den vereinbarten Mietzins entrichtet. Das Landgericht hatte aber einen Vermögensschaden im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus den 50er Jahren damit begründet, dass die KfZ-Vermieter durch die Überlassung eines Wagens an den Angeklagten, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, dem Risiko ausgesetzt wurden, nach den geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) ihren Versicherungsschutz zu verlieren, zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen und auf Grund des § 21 I Nr. 2 StVG sowie der §§ 222, 229 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden. Diese Risiken seien durch den vereinbarten Mietzins nicht gedeckt gewesen. Da es nur um das Risiko der anderweitigen Inanspruchnahme geht, stellte sich für den BGH also die Frage, ob hier ein Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung angenommen werden konnte.

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hebt im Selbstfahrer-Fall (Urt. v. 20.7.1966 – 2 StR 188/66 (BGHSt 21, 112 ff.)) die Verurteilung wegen Betruges durch das Landgericht auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 II StPO).

 

Zunächst stellt der BGH dar, dass das dem Vermieter täuschungsbedingt auferlegte Prozessrisiko im Grundsatz eine konkrete Vermögensgefährdung darstellen könne, die einen Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB begründe:

„Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB kann allerdings darin liegen, daß die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird. Daher kann die Gefahr, wegen Überlassung eines Kraftfahrzeugs an eine Person ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis den Versicherungsschutz zu verlieren oder auch nur ein entsprechendes Prozeßrisiko infolge der dem Versicherungsnehmer ungünstigen Beweislastregelung in § 2 Abs. 2 c) Satz 2 AKB zu laufen, eine den Vermögensschaden gleichzusetzende Vermögensgefährdung sein. Versicherungsschutz ist als Vermögenswert anerkannt (RGSt 77, 401, 402).“

 

Eine abstrakte Vermögensgefährdung genüge indes nicht:

„Die abstrakte Vermögensgefährdung, mit deren Feststellung sich die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Oberlandesgericht in Hamm begnügt hat, reicht indessen für die Anwendung des § 263 StGB nicht aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien und der besonderen Umstände des Falles festzustellen, ob die Vermieter zur Zeit der Vertragsabschlüsse mit einem Verlust des Versicherungsschutzes oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen hatten. Der Nachweis einer solchen konkreten Gefährdung ist von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vermögensgefährdung als Vermögensschaden stets gefordert worden (RGSt 73, 61, 64; BGHSt 3, 370, 372; 15, 83; BGH Urteil vom 17. Februar 1965 - 2 StR 561/64).“

 

Hier ließe sich eine konkrete Vermögensgefährdung nicht begründen, weil der Angeklagte einen Führerschein vorgelegt hat und der Vermieter diese ohne Schwierigkeiten beweisen kann:

„Zwar würde beide Vermieter im Falle eines Rechtsstreits mit den Versicherungsgesellschaften die Beweislast dafür treffen, daß sie unverschuldet annahmen, der Angeklagte sei im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (Stiefel-Wüssow, Kraftfahrversicherung 60 Aufl. 1966 Anm. 13 und 22 zu § 2 AKB; OLG München VersR 1962, 465; EGH LM § 2 AVB für Kraftfahrversicherung, Ann. Haidinger zu Nr. 3). Zum Nachweis mangelnden Verschuldens wird jedoch grundsätzlich nur verlangt, daß sich der Versicherungsnehmer den Führerschein dessen, den er das Fahrzeug übergab, vorzeigen ließ (Prölss, VVG 15. Aufl. 1965 Anm. 4 e zu § 2 AKB mit Nachweisen; Stiefel-Wussow a.a.O. Anm. 71 zu § 2 AKB; BGH JZ 1966, 481). Der Versicherer haftet, wenn ein rechtswidrig erlangter oder behaltener Führerschein einen Gutgläubigen vorgezeigt wurde, wie es hier ersichtlich der Fall war.

Von einer konkreten Vermögensgefährdung kann daher keine Rede sein, wenn die Vermieter ohne Schwierigkeiten den Beweis erbringen können, daß ihnen der Führerschein vorgelegt wurde. Das wird z.B. der Fall sein, wenn ihnen zuverlässige Zeugen zur Verfügung stehen oder wenn sie, wie es einer weit verbreiteten Übung entspricht, Nummer, Ausstellungsort und -datum des Führerscheins des Mieters eines Fahrzeugs bei Vertragsabschluß in ihren Unterlagen vermerken. Soweit ein Prozeßrisiko dann noch vorhanden wäre, könnte es sie nicht wirklich berühren. Prozeßrisiko im Sinne einer als Vermögensschädigung anzuerkennenden Vermögensgefährdung setzt voraus, daß ein Bestreiten des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmern gegenüber irgendwelche Aussicht auf Erfolg hat (vgl.BGH Urteile vom 22. Februar 1963 - 4 StR 503/62 - und 9. Oktober 1964 - 2 StR 300/64; BGHSt 15, 83, 87 f). Das Risiko, überhaupt einen Prozeß führen zu müssen, genügt nicht.“

D. Fazit

Welche Gefährdung des Vermögens stellt bereits eine Schädigung des Vermögens dar? Ist das überhaupt denkbar? Drückt nicht vielmehr das Wort “Gefährdung” aus, dass es allenfalls um zukünftige Schäden gehen kann, das Vermögen aktuell aber noch nicht geschädigt ist? In Anbetracht des schillernden und vielgestaltigen Meinungsspektrums, mit dem sich auch das BVerfG bereits befasst hat, sind das die Fragen, die man sich als Prüfling auf jeden Fall stellen muss.

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