BGH: Drei Birken dürfen bleiben

BGH klärt langjährigen Nachbarschaftsstreit – und rettet Bäume

Der BGH hat einen langjährigen Rechtsstreit zweier Nachbarn gegen die Auffassung des LG Karlsruhe entschieden. Im Mittelpunkt (bzw. auf dem Nachbargrundstück): Drei Birken. Und die dürfen da stehen bleiben. Laut BGH kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht die Beseitigung der Bäume verlangen, wenn die Grenzabstände eingehalten werden – auch nicht bei von den Bäumen ausgehenden natürlichen Immissionen, die auf das Nachbargrundstück fallen.

 

Worum geht es?

Wir haben darüber berichtet: Die streitenden Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindesten 2 Metern zur Grundstücksgrenze drei Birken, die ca. 18 Meter hoch sind. Die Kläger verlangten deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 Euro in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres, da die von den Bäumen herabfallenden Blätter, Zapfen und auch Pollen deren Grundstück verunreinigen. Sprich: Immissionen.

Zunächst hatte das AG Maulbronn – zur Freude des Birken-Freundes – die Klage abgewiesen. Daraufhin legten die Kläger aber beim LG Karlsruhe erfolgreich Berufung ein. Rechtsauffassung des LG: Die Birken müssten beseitigt werden – Freude also auf der anderen Seite. Nun entschied der BGH und stellte das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wieder her.Die Birken dürfen also bleiben.

 

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB

Der Streit ist deshalb spannend, weil es hier um den äußerst prüfungsrelevanten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB geht:

 
(1)  Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2)  Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

Die Norm ist deutlich: Der Eigentümer soll dingliche Ansprüche auch gegen die Beeinträchtigungen seines Eigentums geltend machen können, die eben nicht in der Vorenthaltung des Besitzes bestehen. Es kann aber schwierig sein, eine solche Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB zu bestimmen. Grundsätzlich gilt:

 
Eigentumsbeeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand.

In der Vorinstanz sah das LG eine solche Beeinträchtigung des Eigentums durch Immissionen der Bäume (Laub, Zapfen etc.). Um das zu verhindern, sollte nur eins helfen: Die Beseitigung der Bäume.

 

BGH rettet Bäume

Ob bei der Entscheidung die aktuelle Debatte um den Klimawandel eine Rolle gespielt hat? Man weiß es nicht. Eines ist aber klar: Die Richter sahen den § 1004 BGB hier nicht einschlägig. 

Für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB müsse der Beklagte auch als Störer im Sinne der Norm angesehen werden. Der BGH verdeutlichte in seiner Entscheidung, dass dafür das bloße Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkungen ausgehen, nicht genüge. Es müsse vielmehr ein einschlägiger Sachgrund vorliegen, der dem Grundstückseigentümer auch die Verantwortung für die mögliche Beeinträchtigung auferlege.

 

Hier sei erstmal entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks mit den Birken „im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung“ halte. Sprich, ob die landesrechtlichen Vorschriften bzgl. der Grenzabstände eingehalten wourden sind. Das sei hier der Fall. Zusätzlich handele es sich bei den Immissionen um natürliche Ereignisse:

 

Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich.

Die Beklagten sind also nicht als Störer im Sinne von § 1004 I BGB für die Immissionen ihrer Birken verantwortlich. Die Norm ist deshalb nicht einschlägig, eine Beseitigung der Birken nicht möglich.

 

Und wie sieht es mit dem Ausgleichsanspruch aus?

Hilfsweise beantragten die Kläger schon erstinstanzlich eine Entschädigung von monatlichen 230 Euro in den Monaten Juni bis November, sollten die Birken nicht beseitigt werden. Der BGH verneinte aber auch diesen Anspruch: Wie festgestellt wurde, sei der Beklagte nicht für die Beeinträchtigungen verantwortlich. Aus diesem Grund scheide ein möglicher Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB aus.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevante Lerneinheit zu diesem Thema an:

 - **[Aufbau der Prüfung "Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch" – § 1004 BGB](https://jura-online.de/lernen/1004-bgb/3123/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_Drei_Birken_duerfen_bleiben)**.

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