UN-Kinderrechtskonvention: Greta und 15 weitere Kinder reichen Individualbeschwerde ein

UN-Kinderrechtskonvention: Greta und 15 weitere Kinder reichen Individualbeschwerde ein

Für “kindergerechtere” Recht

Wir leben in aufregenden Zeiten. Das Thema Klimawandel ist zentral in unsere Gesellschaft gerückt und führt zu spannenden, emotionalen und politischen Diskussionen. Aber auch in rechtlicher Hinsicht nimmt das Thema zunehmend Fahrt auf: Die Klima-Aktivistin Greta Thunberg und 15 weitere Kinder haben eine Beschwerde bei den Vereinten Nationen eingereicht – unter anderem auch gegen Deutschland.

 

Worum geht es?

Erstaunlich, was die 16-jährige Greta Thunberg, die vor etwa einem Jahr noch als unbekannte Schülerin erstmals an einem Freitag alleine vor dem Stockholmer Parlament saß und gegen den Klimawandel in den Streik zog, bis heute erreicht hat. Dank ihr sind am vorletzten Freitag weltweit über 4 Millionen Menschen in 163 Ländern auf die Straßen gegangen und haben aufgrund der Klimakrise demonstriert – allein in Deutschland waren es 1,4 Millionen. Für ihr Engagement wurde sie inzwischen mit dem alternativen Nobelpreis ausgezeichnet. Die Mobilisierung dieser Menschenmassen, die Initiierung der globalen Bewegung „Fridays for Future“ und die medienwirksamen Reden gegen die mächtigsten und einflussreichsten Politiker der Welt, sind der jungen Umweltaktivistin aber noch zu wenig: Sie will weiteren Druck auf die Länder aufbauen - über das Völkerrecht. In dieser Woche haben zusammen mit Greta 15 weitere Kinder beim UN-Kinderrechtsausschuss eine Individualbeschwerde eingereicht. Die Kinder sind der Auffassung, dass einige Länder nicht genug gegen den Klimawandel unternehmen und damit gegen die UN-Kinderrechtskonvention verstoßen. Was ist das genau und wie funktioniert so ein Verfahren?

 

Die UN-Kinderrechtskonvention

Was ist überhaupt die UN-Kinderrechtskonvention? In unserem Grundgesetz gibt es kein ausdrückliches Kindergrundrecht – völkerrechtlich aber schon. Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen gilt in Deutschland seit fast 30 Jahren und etwa genauso lange wird bereits darüber diskutiert, Kinderrechte ausdrücklich auch im Grundgesetz zu verankern. Das Regelwerk zum Schutz der Kinder wurde 1989 beschlossen und trat am 2. September 1990 in Kraft. Regierungsvertreter aus der ganzen Welt verpflichteten sich zur Anerkennung der Konvention. Sie gilt für alle Kinder weltweit und beinhaltet 54 Artikel, die dem Schutz von Kindern dienen. So finden sich in ihr beispielsweise das Recht auf Gleichbehandlung, das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit und auf Bildung – das klingt doch gar nicht so unbekannt. „Kindergerechtere“ Rechte sind aber zum Beispiel das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung oder das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung und ein sicheres Zuhause. „Kind“ ist nach Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention übrigens jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht nicht früher eintritt.

Angehängt an die UN-Kinderrechtskonvention finden sich drei Zusatzprotokolle. Im dritten dieser Protokolle, welches seit 2014 Geltung findet, ist das Individualbeschwerdeverfahren vorgesehen. Von diesem Instrument machen Greta Thunberg und ihre Mitstreiter nun Gebrauch. 

 

Zulässigkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens

Das dritte Zusatzprotokoll ermöglicht die sogenannte Individualbeschwerde. Sie ist zwar keine Klage im eigentlichen Sinne, hat aber große Bedeutung für die Kinder: Sie bekommen die Möglichkeit, sich bei der Verletzung ihrer Rechte bei dem UN-Ausschuss zu beschweren. Ihre Stimmen bekommen dadurch ein großes Gewicht und sie finden Gehör.

Die Individualbeschwerde unterliegt gewissen – zum Teil strengen – Voraussetzungen. Bevor sich Kinder an die Vereinten Nationen wenden können, müssen sie grundsätzlich den Rechtsweg ihres Landes erschöpft haben. Sprich: Ein deutsches Kind müsste gegebenenfalls vorab bis zum BVerfG gestritten haben, um sich anschließend völkerrechtlich auf die UN-Kinderkonvention berufen zu können und Individualbeschwerde einzulegen. Das ist hier problematisch, denn Greta Thunberg und ihre Mitstreiter haben die Rechtswege nicht erschöpft. Vielmehr berufen sie sich zusammen mit einer sie unterstützenden Rechtsanwaltskanzlei auf eine Ausnahmeregelung: Es kann von einer Ausschöpfung des Rechtsweges abgesehen werden, wenn das nationale Rechtsverfahren unangemessen lange dauert oder keine Abhilfe verspricht. 

 

Zu den weiteren grundsätzlichen Voraussetzungen zählen die schriftliche Einreichung der Beschwerde. Sie muss spätestens ein Jahr nach dem nationalen Rechtsweg eingehen (soweit nicht die Ausnahmeregelung greift). Weiter muss sie von einem oder mehreren Kindern unter 18 Jahren oder Personen oder Organisationen, die sie vertreten, eingereicht werden. Eine anonyme Beschwerde ist nicht möglich. Wesentlich ist auch die Vorgabe, dass das gesamte Verfahren von den Kindern ausgehen muss. Somit soll eine Instrumentalisierung durch Dritte verhindert werden. Zuletzt kann sich die Beschwerde auch nur gegen Staaten richten, die die UN-Kinderrechtskonvention und das dritte Zusatzprotokoll ratifiziert haben. Eine Individualbeschwerde gegen beispielsweise China wäre daher nicht möglich.

Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention

Schließlich muss auch ein „Beschwerdegegenstand“ vorliegen. Danach ist eine Individualbeschwerde zulässig, wenn ein Staat durch sein Handeln oder Unterlassen die UN-Kinderrechtskonvention verletzt hat.

Hier berufen sich Greta und die anderen Kinder auf die Verletzungen von Art. 6 und Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention: Das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheitsschutz.

 
Art. 6 UN-Kinderrechtskonvention

(1)  Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.

(2)  Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

 

In Art. 24 ist der Gesundheitsschutz von Kindern umfassend geregelt. In Art. 24 I 1 Hs. 1 heißt es:

 
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an […].

Mit ihrer Beschwerde wollen die Kinder erreichen, dass die Staaten Maßnahmen ergreifen, die das Ziel des Klimaschutzes energischer und effizienter verfolgen. Sie sehen Nationen wie Deutschland glasklar in der Verantwortung und wollen zum Handeln drängen. 

 

Wie geht es weiter?

Der UN-Kinderrechtsausschuss wird die eingereichte Beschwerde prüfen. Im vorliegenden Fall wird es zunächst um das oben angesprochene Problem der Subsidiarität gehen und ob die Ausnahmeregelung greift. Nachdem die Beschwerde für zulässig erklärt wird, muss der Heimatstaat des Kindes eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Daraufhin können weitere Stellungnahmen der Kinder folgen, sogar eine mündliche Anhörung der Beteiligten wäre möglich. Am Ende trifft der UN-Kinderrechtsausschuss eine Entscheidung.

Sollte der UN-Ausschuss eine Verletzung der Kinderrechtskonvention feststellen, empfiehlt er den beteiligten Staaten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Rechte der Kinder wiederhergestellt werde. Dabei muss der Ausschuss über die Umsetzung der Maßnahmen stets informiert werden. Aber: Rechtlich ist die Empfehlung nicht bindend. Im Vordergrund steht die Möglichkeit, Kinderstimmen ein größeres Gewicht und mehr Aufmerksamkeit zu geben.

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