VG Koblenz: Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit schließt Einstellung in Polizeivollzugsdienst aber nicht grundsätzlich aus
„Ich gehe später zur Polizei!“ Ein Jugendtraum, der nicht immer bis zum Ende verfolgt wird. Der aber auch nicht immer verfolgt werden kann: Ein Bewerber für eine Beamtenstelle bei der Bundespolizei wurde abgelehnt –weil er eine Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit hat. Das VG Koblenz sieht die Rechtslage anders und hat einem Antrag auf Eilrechtsschutz stattgegeben.
Worum geht es?
Ein Bewerber für die Bundespolizei wurde wegen Laktose-Intoleranz abgelehnt, bei der Er eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst anstrebt. Zu dem Bewerbungsverfahren gehörte auch eine medizinische Untersuchung, zu der der Antragsteller einen ärztlichen Entlassungsbrief vorlegte. In diesem wurde ihm seine Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit attestiert. Darauf basierend wurde seine Polizeitauglichkeit vom Polizeiarzt ausgeschlossen. Nach einer Polizeidienstvorschrift seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als von der Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Nach Ansicht des zuständigen Polizeiarztes soll die Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit des Bewerbers ein solches ausschließendes Merkmal darstellen. Das Bewerbungsverfahren war für den Antragsteller somit an dieser Stelle beendet.
Antrag nach § 123 VwGO
Der abgelehnte Bewerber wehrte sich gegen diese Entscheidung und suchte Rechtsschutz im Eilverfahren. Dabei handelt es sich um einen Antrag nach § 123 VwGO. Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht sicherstellen, dass dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile dadurch entstehen, dass ein anderes verwaltungsgerichtliches Verfahren zu zeitaufwendig wäre und deshalb zu spät kommen könnte.
Der Antrag nach § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Wichtig ist im einstweiligen Rechtsschutz, dass eine „Glaubhaftmachung“ genügt – deshalb wird auch auf die entsprechenden Normen der ZPO verwiesen.
*** 294 I ZPO:***
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen also nicht tatsächlich gegeben sein, um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zugesprochen zu bekommen. Es ist eben ein gerichtliches Eilverfahren, in dem die Zeitkomponente einen wesentlichen Faktor darstellt. In der gerichtlichen Praxis erfolgt daher häufig nur eine summarische Prüfung. Das bedeutet, dass das Gericht keine Beweisaufnahme durchführen muss, sondern die Prüfung anhand der bisher ermittelten Tatsachen und vorliegenden Beweismittel vornehmen kann.
Auswahl erfolgt über Art. 33 II GG
Der Zugang zu einem öffentlichen Amt wird in Art. 33 II GG bestimmt:
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Im Rahmen der bundespolizeilichen Tätigkeit sind ergänzend § 2 BPolG und § 9 BBG heranzuziehen. Geeignet für eine Tätigkeit bei der Bundespolizei ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht auch gewachsen ist. Dazu zählt auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers. Ist diese nicht zufriedenstellend gegeben, kann der Bewerber unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden.
Prognoseentscheidung der Polizei fehlerhaft
Das VG Koblenz kam in seiner summarischen Prüfung dazu, dass der Ablehnungsbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig einzustufen sei. In ihm sei keine tragfähige Grundlage zu sehen, um den Antragsteller wegen Polizeidienstuntauglichkeit abzulehnen.
Es obliege zwar stets dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Dabei stehe auch ein weiter Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers dürfe sich aber nicht nur auf den aktuellen Gesundheitsstatus beziehen, sondern müsse auch auf eine künftige Amtstätigkeit bezogen sein und eine Prognose enthalten, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt.
Ein Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen sei eine Einschränkung der durch Art. 33 II GG geschützten Zugangsmöglichkeit. Diese wiederum sei eine subjektive Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 I GG, unserer Berufsfreiheit.
Hieraus folgt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.
Das VG stellte fest, dass gerade so eine Prognoseentscheidung für die Zukunft nicht erstellt wurde. Es wurde vielmehr grundsätzlich außer Acht gelassen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung uneingeschränkt dienstfähig sei. Nach Durchsicht der Krankendaten des Antragstellers, betonte das Verwaltungsgericht, dass der Antragsteller eine „persönliche Toleranzschwelle für Fruktose und Laktose“ gefunden habe. Insgesamt wurde durch den Antragsteller der Anordnungsanspruch somit glaubhaft gemacht.
Anordnungsgrund (+), da Zeit (-)
Ebenfalls liegt nach Auffassung des Gerichts ein Anordnungsgrund vor, der glaubhaft gemacht wurde. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei für den Antragsteller zeitlich nicht zumutbar gewesen. Denn bis zum Ende der Rechtssache – einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren – können mehrere Jahre vergehen, sodass eine Einstellung für den Antragsteller für eine langen Zeitraum nicht möglich gewesen wäre. Ein solcher Zeitverlust sei als irreversibel anzusehen.
Deshalb kann der Traum vom Bundespolizisten weitergehen. Der Antragsteller muss durch die Entscheidung des VG Koblenz vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Auswahlverfahren zugelassen werden.
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