Gutachten zum Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren

Gutachten zum Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren

Frauenrechtsorganisation „Terre des Femmes“ gab Gutachten in Auftrag

Ein Kopftuchverbot für Mädchen an Grundschulen wäre in Deutschland rechtlich möglich – so geht es aus einem erstellten Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Dr. Martin Nettesheim hervor. In unserem Nachbarland Österreich gilt ein Verbot von Kopftüchern an Grundschulen bereits seit Mai.

 

Worum geht es?

Das Gutachten wurde von der Frauenrechtsorganisation „Terre des Femmes“ in Auftrag gegeben. Es handelt sich dabei um einen in Hamburg gegründeten Verein, der sich für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben von Mädchen und Frauen weltweit einsetzt. In seiner Stellungnahme argumentiert der Jurist für ein „Kinderkopftuch“-Verbot an Schulen für Mädchen, die das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Seiner Ansicht nach würde eine solche Regelung im Einklang mit der Glaubensfreiheit und dem elterlichen Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder stehen. Er stützt seine Argumentation auf Art. 7 I GG und auf das Argument, dass Kinder „noch nicht die Reife haben, in Glaubens- und Weltanschauungsfragen selbstbestimmt entscheiden zu können.“

Die Bedeutung von Art. 7 I GG

Nach Art. 7 I GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Es ist anerkannt, dass daraus zweierlei für den Staat entsteht. Zum einen wird ihm die Kompetenz für die Errichtung und Durchführung des Schulwesens zugeschrieben, zum anderen trägt er aber auch eine Erziehungs- und Bildungsverantwortung. Diese Erziehungs- und Bildungsverantwortung stellt den Schwerpunkt in dem Rechtsgutachten dar – Nettesheim definiert diesen zunächst, um anschließend kollidierende Grundrechte zu analysieren:

 

„Schulische Erziehungs- und Bildungsziele sind Konzepte, in denen Erziehung ihre gesamtgesellschaftliche Funktion thematisiert.“

 

Dabei stehen gerade die Persönlichkeitsformung, Bildung und Förderung eines Schulkindes im Mittelpunkt. Eine Schule müsse deshalb freiheitlich organisiert sein und auf die Persönlichkeit, Identität und Würde ihrer Schüler achten. Ein Großteil des staatlichen Erziehungsauftrages ziele auf Charakterformung, Ethosbegründung und -vermittlung ab. Ein Schulkind müsse lernen, selbstbestimmt zu leben. Dabei müsse auch stets Herkunft und Tradition eines Schulkindes thematisiert werden, denn nur durch die Verarbeitung dessen kann nach Auffassung des Verfassungsrechtlers ein freiheitliches Leben ermöglicht werden:

 

„Die Schule kann ihren Auftrag zur gesellschaftlichen Integration nur erfüllen, wenn das Erziehungs- und Bildungsgeschehen die Pluralität religiöser und sonstiger Lebensformen reflektiert […].“

Nach der im Gutachten vertretenen Rechtsauffassung bedeutet die Erziehung zur Freiheit, dass Kinder nicht in eine vorgegebene Lebensform gezwungen werden. Vielmehr müsse über das Schulwesen eine Richtigkeitsüberzeugung vermittelt werden, „die sie als in freier Entscheidung getroffen ansehen können.“ Gewissheiten müssen in Frage gestellt werden, heißt es weiter, um Freiräume zu schaffen und offen zu halten. Kinder müssen Verhaltensformen, die mit unseren Grundwerten unvereinbar sind, zu hinterfragen lernen.

 

Schulkinder haben Nettesheim zufolge noch nicht die erforderliche Reife, um in Glaubens- und Weltanschauungsfragen selbstbestimmt entscheiden zu können. Deshalb könne ein Verbot, in der Schule bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Kopftuch zu tragen, als eine Maßnahme rechtfertigen, „die der Verwirklichung der in Art. 7 GG vorgezeichneten und vom Schulgesetzgeber ausgestalteten Erziehungs- und Bildungsziele dient.“

Eingriff in Glaubensfreiheit der Schülerinnen?

Eine solche Regelung würde in die Glaubensfreiheit der Schülerinnen eingreifen. Es wird in dem Rechtsgutachten allerdings die Ansicht vertreten, dass ein solcher Eingriff gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig wäre. Das Tragen des islamischen Kopftuchs stelle eine glaubensgeleitete Handlung im Sinne von Art. 4 I GG in Verbindung mit Art. 2 GG dar. Allerdings greife dieser Schutz nur, wenn es dabei um eine Handlung gehe, die deutlich selbstbestimmt freiheitlich ausgeführt wird – bei Kindern sei das nicht notwendig. Auf jeden Fall ließe sich ein gesetzliches Verbot aber durch Art. 7 I GG rechtfertigen.

 

Eingriff in Art. 6 II 1 iVm Art. 4 GG der Eltern

Darüber hinaus ist aber durch ein „Kinderkopftuch“-Verbot an Schulen für Mädchen unter 14 ein Eingriff in die Grundrechte der jeweiligen Eltern des Kindes zu sehen, nämlich in Art. 6 II 1 GG in Verbindung mit Art. 4 GG. Die Eltern haben das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Nach Rechtsprechung des BVerfG resultiert daraus – verbunden mit Art. 4 GG – auch das Recht, die eigenen Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen. Im Schulwesen müsse das Recht aber zurücktreten, es sei denn, die individuelle religiöse Erziehung „stößt“ sich nicht mit dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem „Schulfrieden“. In der Verhältnismäßigkeit führt der Jurist in seinem Rechtsgutachten aus, dass es sich bei Art. 6 II 1 GG in Verbindung mit Art. 4 GG um ein „Pflichten-Recht“ handle, welches zum Wohle des Kindes ausgeübt werden muss – deshalb sei eine Beeinträchtigung davon im Hinblick auf die Funktion von Art. 7 I GG zumutbar:

 

„Wenn sich die Eltern eines zu eigenen religiösen Selbstbestimmung noch nicht befähigten Kindes dem widersetzen, dann ist dies verfassungsrechtlich nicht schutzwürdig.“

 

Nettesheim ist der Auffassung, dass Eltern es hinzunehmen haben, dass in der staatlichen Schule den Schülern Entwicklungsoptionen geboten werden und zugleich Einschränkungen, die eine bestimmte Lebensform vorschreiben, entgegengewirkt werden.

 

Kopftuch-Verbot in Österreich an Grundschulen

In Österreich wurde ein Kopftuch-Verbot an Grundschulen schon beschlossen. Seit Mai 2019 ist „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“, untersagt. Das Verbot richtet sich an junge Schülerinnen und gilt bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Mädchen ihr zehntes Lebensjahr beenden. Es verfolge den Zweck, die soziale Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten zu stärken und diene der Gleichstellung von Mann und Frau. 

 

Gutachten warnt vor Verletzung von Art. 3 GG

In seinem Gutachten weist Nettesheim darauf hin, dass ein „Kinderkopftuch“-Verbot aus Gründen der Gleichbehandlung problematisch wäre. Wenn der Gesetzgeber eine solche Regelung in Betracht zieht, müsste er alle äußeren, offenen Ausprägungen des Glaubens verbieten, bis die erforderliche Reife des Kindes gegeben ist. 

 

Was für einen Einfluss das vorgelegte Gutachten auf die zukünftige Rechtsprechung und Gesetzgebung hat, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass es sehr spannende verfassungsrechtliche Ansatzpunkte aufweist, die bislang unbeachtet waren. Wenn Du Interesse an dem Gutachten von Dr. Martin Nettesheim hast, dann kannst Du es unter dem nachfolgenden Link als PDF downloaden. Zudem haben wir die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zur Glaubensfreiheit und zum Allgemeinen Gleichheitssatz unten verlinkt, die Du Dir kostenlos anschauen und Dein Wissen vertiefen kannst.

Hier kannst Du Dir die prüfungsrelevanten Lerneinheiten kostenlos anschauen und Dein Prüfungswissen vertiefen:

 - **[Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG](https://jura-online.de/lernen/glaubensfreiheit-art-4-i-ii-gg/310/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Gutachten_zum_Kopftuchverbot_fuer_Maedchen_unter_14_Jahren),**

 - **[Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeiner-gleichheitssatz-art-3-i-gg/309/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Gutachten_zum_Kopftuchverbot_fuer_Maedchen_unter_14_Jahren).**

Download-Link zum Gutachten: Prof. Nettesheim Gutachten