Gesetzesentwurf zur „Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts“

Gesetzesentwurf zur „Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts“

Verfassungsschutz soll Wohnungen auch ohne richterlichen Beschluss betreten dürfen

Bereits im März 2019 hat das Bundesministerium des Inneren den Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts veröffentlicht. Nach und nach wird die angestrebte Reform kritisch betrachtet. Das Bundesjustizministerin verlangt eine Überarbeitung.

 

Worum geht es?

Harmonie – die Vereinigung von Entgegengesetztem zu einem Ganzen. Ob hier von einer Vereinigung die Rede sein kann, ist fraglich. Die CDU/CSU möchte mehr Rechte für unseren Inlandsgeheimdienst gewinnen, das Bundesjustizministerium unter Führung der SPD steht dem derzeit skeptisch entgegen. Den Plänen des Bundesinnenministers Seehofer zufolge soll der Verfassungsschutz mutmaßliche Extremisten besser ausspähen können. In erster Linie gehe es um den Einsatz von „Staatstrojanern“. Doch darüber hinaus scheint noch vieles unklar – vor allem die Rechtslage.

 

Was ist ein Staatstrojaner?

Trojaner sind Programme, die auf anderen technischen Geräten installiert werden und auf diesen im Hintergrund agieren. So können sie unbemerkt Daten ausspähen, Geräte steuern und zum Beispiel die Tastatureingaben mitlesen. Als „Staatstrojaner“ bezeichnet man Trojaner, die aktiv vom Staat eingesetzt werden. Konkret geht es um Online-Durchsuchungen und eine sogenannte „Quellen-TKÜ“. Darunter ist eine Software zu verstehen, die auch verschlüsselte Chats und Sprachnachrichten erfassen und analysieren kann. Die Polizei darf in bestimmten Fällen seit 2017 solche Mittel einsetzen – der Verfassungsschutz nicht.

 

Der Verfassungsschutz als Inlandsgeheimdienst

Das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Sitz in Köln ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Inneren und unser Inlandsgeheimdienst. Neben dem Bundesamt gibt es 16 Landesämter für Verfassungsschutz. Der Verfassungsschutz ist verfassungsrechtlich in Art. 73 I Nr. 10 lit. b, c GG und in Art. 87 I 2 GG verankert. Seine Aufgaben und Eingriffsbefugnisse sind einfachgesetzlich im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt. Nach § 1 BVerfSchG dient die Behörde dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Seine Qualifizierung als Nachrichtendienst ermöglicht es ihm, zur Erfüllung seiner Aufgaben nachrichtendienstliche Mittel anzuwenden, also die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Informationen sowie der Einsatz verschiedener Methoden zur heimlichen Informationsbeschaffung. Höchst relevant – auch in Anbetracht der geplanten Änderungen – ist § 8 III BVerfSchG:
Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

Die Norm ist Ausfluss des strikten Trennungsgebots zwischen Polizei und Verfassungsschutz. Der Gesetzgeber hat ein besonderes Augenmerk auf die Betonung gelegt, dass Verfassungsschutz und Polizei unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Befugnissen sind. Grundsätzlich sind den Ämtern für Verfassungsschutz etwaige Exekutivbefugnisse versagt.

 

Verfassungsschutz soll Wohnungen betreten dürfen

Nach Kenntnisnahme der aktuellen Rechtslage wirkt besonders brisant, was der Rechtsprofessor Frederik Roggan in den letzten Tagen aus dem Gesetzesentwurf hervorgebracht hat: Nach seiner rechtlichen Bewertung können dem Entwurf nach künftig nicht nur die Polizei, sondern auch der Verfassungsschutz in Privatwohnungen eindringen dürfen und die „Staatstrojaner“ auf den Geräten installieren – ohne richterlichen Beschluss. Damit bestünde ein direkter Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 I GG, also die Unverletzlichkeit der Wohnung:
Art. 13 I, II GG:

(1)  Die Wohnung ist unverletzlich.

(2)  Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre. Es gewährleistet das Recht, in den Räumlichkeiten, in denen man sein Privatleben entfalten kann, in Ruhe gelassen zu werden. Dabei ist der Begriff der Wohnung umfassend zu verstehen:
Jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der – auch nur vorübergehend – zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist im Sinne von Art. 13 GG eine Wohnung.

 

Eingriffe in das Grundrecht sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die in den Absätzen II – VII geregelt sind. Besonders ist der Richtervorbehalt zu erwähnen. Dem Verfassungsschutz nun „polizeiähnliche Kompetenzen“ zu gewähren wird daher heftig kritisiert. Das Bundesministerium hingegen vertritt die Auffassung, dass der Verfassungsschutz auch in einer digitalen Welt für Sicherheit sorgen müsse. 

 

Herabsetzung der Altersgrenze für Datenspeicherung

Aus dem Gesetzesentwurf geht ebenfalls hervor, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz zukünftig auch Daten von Kindern und Jugendlichen soll speichern dürfen. Darüber hinaus sollen diese Daten auch an ausländische Geheimdienste übermittelt werden dürfen. Bisher gilt für solche eine Datenerhebung ein Mindestalter von 14 Jahren. Die Herabsetzung der Altersgrenze für die Datenspeicherung wird unter anderem mit einem Vorfall aus dem Jahr 2016 begründet. Im Winter 2016 soll ein Zwölfjähriger versucht haben, einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt in Ludwigshafen zu verüben. Kritiker betonen den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, unter dem Kinder stehen. Sie halten eine Herabsetzung der Altersgrenze für willkürlich und nicht zielführend. 

Viele Punkte sind in dem Gesetzesentwurf noch umstritten. Das Bundesjustizministerium hat deshalb eine Überarbeitung des 41-Seiten umfassenden Entwurfs gefordert. Eine Neuvorlage bleibt abzuwarten. Wir halten Dich auf dem Laufenden.

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 - [Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG](https://jura-online.de/lernen/unverletzlichkeit-der-wohnung-art-13-gg/658/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Gesetzesentwurf_zur_Harmonisierung_des_Verfassungsschutzrechts).
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