BVerfG zu unangemeldeten Kundgebungen und der Strafbarkeit eines "faktischen Leiters"

BVerfG zu unangemeldeten Kundgebungen und der Strafbarkeit eines

Kann sich der “faktische Leiter” einer Spontanversammlung strafbar machen?

Kann ein „faktischer Versammlungsleiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung wie ein „tatsächlicher Versammlungsleiter“ belangt werden? Das BVerfG hat entschieden: Das geht. Damit nahm es eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, die eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots, des Schuldprinzips und der Versammlungsfreiheit rügte.

 

Worum geht es?

Der Beschwerdeführer ist seit einiger Zeit in der „Anti-Atom-Bewegung“ aktiv und organisierte im Februar 2017 eine Demonstrationsveranstaltung in Heilbronn. Er und 4 weitere Aktivisten trafen sich an der Rosenbergbrücke, an der sich 2 von ihnen mit einem beschrifteten Banner abseilten und es zwischen sich spannten. Der Beschwerdeführer half dabei, gab insbesondere Anweisungen über ein Funkgerät und beendete die Aktion um 11 Uhr, woraufhin sich die Kletterer wieder hochseilten. Eine Anmeldung der Versammlung erfolgte nicht, die Presse hingegen wurde vorab über die Aktion informiert. 

Das Amtsgericht sprach den Beschwerdeführer wegen Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung (§ 26 Nr. 2 VersG) schuldig, weil der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter zu qualifizieren sei:

Leiter einer Versammlung ist derjenige, der persönlich bei der Versammlung anwesend ist, die Ordnung der Versammlung handhabt und den äußeren Gang der Veranstaltung bestimmt, insb. die Versammlung eröffnet, unterbricht und schließt.

 

Organisationshoheit und Leitungsfunktion seien bei dem Beschwerdeführer vorhanden gewesen. Insbesondere die Beendigung der Versammlung spreche dafür, ihn als Versammlungsleiter zu qualifizieren, da es sich hierbei um keine geringfügige Organisationshandlung handeln würde. Außerdem haben die anderen Teilnehmer das vom Beschwerdeführer ausgeübte Bestimmungsrecht akzeptiert. 

Aufgrund der Presseankündigung konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Spontanveranstaltung berufen. Das Amtsgericht blieb dabei: Die Versammlung unter freiem Himmel sei ohne Anmeldung durchgeführt worden, wofür der Beschwerdeführer belangt wurde.

 

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Der Beschwerdeführer sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt, weil er nicht förmlich zum Leiter der Versammlung bestimmt worden sei. Zum einen beanstandete er die Verletzung seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG). Darüber hinaus würde eine Verurteilung als „faktischer Leiter“ eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 II GG) und Schuldprinzip (Art. 1 I iVm Art. 20 III GG) darstellen, da die unterlassene Anmeldung nur dem Veranstalter der Versammlung entgegengehalten werden könne. Ein „faktischer Leiter“ sei rechtlich weder zur Anmeldung noch zur Leitung der Versammlung befugt. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung angenommen. Zum einen seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen der gerügten Rechtsgrundsätze bereits richterlich entschieden, zum anderen sei sie unbegründet. 

 

Kein Verstoß gegen strafrechtliches Analogieverbot

Das BVerfG sah keine Tatsachen vorliegen, die das strafrechtliche Analogieverbot des Art. 103 II GG verletzen würden und bestätigt somit die Urteile der vorigen Instanzen:

Die Entscheidung des AG und OLG, auch den „faktischen Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglichen Täter nach § 26 Nr. 2 VersG anzusehen, verstößt nicht gegen das strafrechtliche Analogieverbot.

 

Nach § 26 Nr. 2 VersG kann der Veranstalter oder Leiter mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn er eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt. Formell gesehen war der Beschwerdeführer kein Leiter – das Amtsgericht sah es aber als erwiesen an, dass er als „faktischer Leiter“ herangezogen werden kann. Diese Rechtsprechung sei kein Verstoß gegen Art. 103 II GG.

Art. 103 II GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

 

Aus diesem rechtsstaatlichen Grundsatz folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Würde die Justiz im Strafrecht Analogien bilden, wäre die Strafbarkeit gesetzlich nicht bestimmt. Es würde gegen unsere Verfassung verstoßen, eine solche Tat dann zu bestrafen. Der Begriff „Analogie“ ist hier aber nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen. Das Analogieverbot schließt vielmehr jede Rechtsanwendung aus, die – tatbestandsausweitend – über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Die äußerste Grenze sei dabei der Wortlaut der Norm. Es existiere stets ein gesetzlicher Auslegungsspielraum bei Tatbestandsmerkmalen, der vom jeweiligen Gericht ausgestaltet werden kann.

 § 26 VersG schreibt als eine mögliche Variante das Tatbestandsmerkmal „Leiter“ vor. Es handelt sich um einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff, der nicht definiert ist. Vielmehr liegt es am zuständigen Gericht, den Begriff „Leiter“ auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Der Wortlaut des § 26 Nr. 2 VersG deutet darauf hin, als „Leiter“ einer Versammlung auch die Person anzusehen, die die Funktion eines Versammlungsleiters einnimmt. Das BVerfG begründet die Auslegung damit, dass § 26 Nr. 2 VersG eben nicht nur die Strafbarkeit des Veranstalters, sondern auch des Leiters vorschreibt, die ohne die erforderliche Anmeldung durchgeführt werden. Deshalb verstößt es nicht gegen das Analogieprinzip, den „faktischen Leiter“ zu sanktionieren.

„Nulla poena sine culpa“ nicht verletzt

Ebenfalls sei das Schuldprinzip nicht verletzt worden. Der Grundsatz „nulla poena sine culpa“ ist wesentlicher Bestandteil unserer Rechtsordnung. Für sein Handeln kann nur bestraft werden, wem dieses vorwerfbar ist, wer also etwas „dafür kann“. In unserer Verfassung ist das Schuldprinzip nicht ausdrücklich genannt – das BVerfG hat es aber als Verfassungsrechtssatz anerkannt: „Nulla poena sine culpla“ resultiert aus Art. 1 III iVm Art. 20 III GG.

 

Die von den Fachgerichten gewählte Auslegung des § 26 Nr. 2 VersG verstößt nicht gegen das Schuldprinzip.

Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass die in Frage stehende Norm des VersG nicht alleine an die unterlassene Anmeldung der Versammlung anknüpfe. Diese könnte nämlich unter Umständen dem Leiter der Versammlung nicht vorgeworfen werden. Allerdings sei vielmehr die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe gestellt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen „konnte der Leiter etwas dafür“. Eine Verletzung des Schuldprinzips sei somit abzulehnen.

Sanktionierung des „faktischen Leiters“ mit Art. 8 I GG vereinbar

Abschließend führte das BVerfG aus, dass die Anmeldepflicht des § 14 I VersG mit Art. 8 I GG und § 26 Nr. 2 VersG vereinbar sei und auch eine Einbeziehung des „faktischen Versammlungsleiters“ nicht gegen die Versammlungsfreiheit verstoßen würde. Somit werde nämlich wirksam gegen eine mögliche Umgehung des Anmeldeerfordernisses vorgegangen. Das BVerfG führte das Argument an, dass Veranstalter – die typischerweise gerade bei nicht angemeldeten Versammlungen nicht ohne weiteres festgestellt werden können – sich so einer möglichen Strafbarkeit entziehen könnten.

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