Ist die Veröffentlichung von Videos mit öffentlich begangenen Straftaten strafbar?
Am 31. Juli 2019 wurde ein Mann auf offener Straße mit einem 50 Zentimeter langen Katana-Schwert erstochen. Zahlreiche Menschen mussten die schreckliche Tat mit ansehen – einige filmten das Geschehen aber auch mit ihren Handys, sodass das Video nur kurze Zeit später auch in den sozialen Netzwerken zu sehen war. Zum einen ist die Polizei über solche Aufnahmen dankbar, da sie die Aufbereitung der Taten vereinfacht. Auf der anderen Seite stellt sich neben der moralischen, auch die Frage, wie die Verbreitung solcher Videos rechtlich zu bewerten ist. Macht man sich mit der Veröffentlichung strafbar?
Worum geht es?
Wir leben in einer Zeit, in der nahezu jeder von uns ein Smartphone bei sich trägt und binnen Sekunden in der Lage ist, Videoaufnahmen anzufertigen und sie zu veröffentlichen. Zwischen echtem Mitgefühl und Sensationsgier liegt oftmals ein schmaler Grat und immer häufiger kommt es vor, dass Gaffer und Schaulustige die Einsatz- und Rettungskräfte bei Unfällen, Feuer- und Katastropheneinsätzen behindern oder sogar angreifen und beschimpfen.
Solche Taten werden jetzt härter sanktioniert – neben der Behinderung der Einsatzkräfte durch Gaffer ist das Fotografieren oder Filmen von verunglückten Fahrzeugen und Verletzten zu unterlassen und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Unerheblich ist dabei, ob die Fotos weitergegeben oder veröffentlicht werden – es zählt allein die Anfertigung der Aufnahmen und die damit verbundene zur Schau Stellung der Hilflosigkeit einer anderen Person nach § 201a StGB.
Doch wie sieht es mit der Veröffentlichung eines Videos aus, das nicht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht und auf dem zu sehen ist, wie jemand getötet wird? Vor wenigen Tagen hatte ein 30 Jahre alter Mann einen 36-Jährigen auf offener Straße mit einem fast 50 Zentimeter langen sogenannten Katana-Messer – einem Samuraischwert ähnlich – niedergestochen, ihm schwere Verletzungen im Bauchraum zugefügt und sogar Gliedmaßen abgetrennt. Etwa 140 Kinder, die in einem Bus saßen, wurden unfreiwillige Zeugen der Tat und auch die elf Jahre alt Tochter musste die Tötung ihres Vaters wahrscheinlich miterleben. Aus den umliegenden Wohnungen filmten mehrere Anwohner das Geschehen und nur kurze Zeit später verbreiteten sich die Videos auf sämtlichen sozialen Netzwerken. Das Filmen und Veröffentlichen solcher Videos ist nicht nur ethisch und moralisch absolut verwerflich, sondern es nimmt den Opfern solcher Taten auch die Würde. Deshalb liegt dem Bundestag – schon seit längerer Zeit – ein Gesetzentwurf vor, der den ** 201a StGB ergänzen** und das voyeuristische Aufnahmen von Toten sanktionieren soll. Nach der bisherigen Fassung beschränkt sich aber auch diese Ergänzung nur auf Unfälle oder Unglücksfälle, sodass Filmaufnahmen von vorsätzlich begangenen Tötungen wie in Stuttgart hiervon nicht erfasst wären.
Gewaltdarstellung im Sinne des § 131 StGB?
In Betracht käme aber § 131 StGB. Die Norm regelt und sanktioniert in bestimmten Fällen die Gewaltdarstellung: Nach der Gesetzesbegründung dient die Vorschrift dem Schutz der Allgemeinheit vor sozialschädlicher Aggression und zugleich dem Schutz vor Gewalttätigkeiten – das geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Frieden. Wenn man sich vorstellt, dass am Abend des Tötungsdelikts in Stuttgart Twitter, Facebook & Co. voll mit brutalen Szenen waren und sich das Video nahezu selbständig verbreitete, bis der automatisierte Löschalgorithmus von Facebook greifen und das Video aus dem Verkehr ziehen konnte, könnte man über eine Störung des öffentlichen Friedens nachdenken. Allerdings schränkt das BVerfG die Regelung des § 131 StGB in seiner Rechtsprechung von bereits 1992 durch systematische Auslegung ein:
Vielmehr ergibt sich aus deren Wortlaut und systematischem Zusammenhang, dass sie vor allem auch Fälle erfassen soll, in denen die Schilderung des Grausamen und Unmenschlichen eines Vorgangs darauf angelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt.
Das BVerfG führte in seinem Urteil weiter aus, dass dies insbesondere dann anzunehmen sei, wenn grausame Vorgänge so gezeigt werden, um beim Publikum ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln oder damit bestimmte Personen als menschenunwert darzustellen. Ob dies bei den verbreiteten Videos aus Stuttgart der Fall ist, ist fraglich. Die Aufnahmen wurden zwar medial verbreitet, bekamen aber gänzlich schockierte und abgeneigte Reaktionen.
Kunsturhebergesetz gestattet Aufnahmen der Zeitgeschichte
Daneben könnte aber auch eine Norm aus dem Kunsturhebergesetz einschlägig sein. Bei der Verbreitung von Videos in sozialen Netzwerken ist das KUG zu prüfen – und hier insbesondere die §§ 22 ff. KUG.
** 22 KUG:**
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Was unter “Bildnissen” zu verstehen ist, zeigt der Schutzzweck des § 22 KUG: Bildnisse sind Abbildungen von Personen, also die Darstellung einer Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Wenn ein solches Bildnis angefertigt wurde, darf es also ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht in sozialen Netzwerken geteilt werden.
Davon gibt es aber auch Ausnahmen, die in § 23 KUG normiert sind. Die bekannteste Ausnahme mag wohl § 23 I Nr. 3 KUG sein, wodurch Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen ohne die Einwilligung nach § 22 KUG verbreitet werden dürfen. Hier in diesem Fall ist aber § 23 I Nr. 1 KUG einschlägig: Die Ausnahme der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Diese Vorschrift dient der Freiheit der Berichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse und bildlicher Darstellung der daran beteiligten Personen. Unter den Begriff der “Zeitgeschichte” fallen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit “beachtet werden“ und dadurch Aufmerksamkeit erlangen. Der BGH beantwortete 2011 die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, damit, dass stets einzelfallbezogen das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Information über das Zeitgeschehen maßgeblich sei. Bei der Bewertung müsse das Gleichgewicht von Pressefreiheit, Persönlichkeitsrechten und Privatsphäre gehalten werden können. Eine solche Ausnahme dürfte hier wohl gegeben sein – zumindest spricht die ständige Rechtsprechung für eine Anwendung des § 23 I Nr. 1 KUG.
Nichtsdestotrotz hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart bzgl. der Videoaufnahmen einen Prüfvorgang eingeleitet. Das Ergebnis bleibt abzuwarten, wir werden darüber an dieser Stelle berichten.
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