BVerfG bestätigt Vereinsverbote

BVerfG bestätigt Vereinsverbote

“Farben für Waisenkinder e.V.” und das “Gremium MC Germany” scheitern vor dem BVerfG

Das BVerfG nahm jüngst mehrere Verfassungsbeschwerden zu sechs Vereinsverboten und zwei Beschlüssen nicht zur Entscheidung an: Zum einen sei ein Verbot von Motorrad-„Rocker“-Vereinigungen verfassungsgemäß, weil Mitglieder anscheinend darin gefördert werden, Strafgesetze zu verletzen. Zum anderen bleibe ein Verein verboten, der wissentlich Spenden an Dritte weiterleitet, die wiederum den Terrorismus unterstützen. Spannende Fälle, bei denen sich ein genauerer Blick lohnt.

 

Fall 1: Gremium MC Germany und das versuchte Tötungsdelikt

Die erste Verfassungsbeschwerde wurde von Mitgliedern des „Gremium MC Germany“ bzw. dessen Ortsgruppen eingereicht. Dabei soll es sich um einen Verein handeln (wobei gerade das von den Beschwerdeführern bestritten wird, dazu gleich), der sich um die kameradschaftliche Pflege und Förderung des Motorradsports kümmert. Im Mai 2013 hat das Bundesministerium des Innern die Vereinigung wegen strafgesetzwidriger Tätigkeiten verboten – einige Mitglieder haben gemeinsam ein versuchtes Tötungsdelikt begangen.

Dagegen klagten die „Rocker“ vor dem BVerwG, da ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für das Handeln der Bundesbehörde nicht erfüllt gewesen seien: Denn zum einen hätte überhaupt erst eine Vereinigung existieren müssen, und zum anderen fehle es an einem Verbotsgrund – beides sei hier nicht gegeben.

 

Vereinsbegriff ist weit auszulegen

Das BVerwG und das BVerfG sind da aber anderer Auffassung: Das BVerwG wies die Klage ab und bejaht sowohl das Vorliegen einer Vereinigung, als auch das eines Verbotsgrundes. Der „Gremium MC“ erfülle alle Voraussetzung eines Vereins, denn die Begriffsmerkmale des § 2 I VereinsG seien weit auszulegen. Nach der Legaldefinition ist ein Verein jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Das BVerwG führte in seinem Urteil aus:

Zwar könne ein Zusammenschluss von Personen nur dann angenommen werden, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden hätten. Ausreichend dafür sei aber eine Organisationstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lasse.

Das BVerfG bestätigt die Auffassung des BVerwG: Die vorliegende autoritäre Organisationsstruktur spreche dafür, den „Rocker“-Club als Vereinigung anzusehen. Eine weite Auslegung des Vereinigungsbegriffs entspreche auch der gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Gesetzgebers und diene zugleich dem Schutz der Vereinigungsfreiheit. Denn: Je weiter der Begriff gefasst ist, umso größer ist auch der Schutzbereich, da eine Vereinigung nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 II GG verboten werden kann.

 

Verbotsgrund? Auch der ist gegeben

Fehlt nur noch ein Verbotsgrund, um die erforderlichen Voraussetzungen für das Handeln des Bundesministeriums des Innern zu komplettieren. Und auch hier stimmt das BVerfG dem BVerwG vollumfänglich zu:

Das Bundesverwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer […] den Tatbestand der Strafrechtswidrigkeit erfüllt hat.

Der Verbotsgrund sei hier darin zu sehen, dass die Mitglieder der Vereinigung gemeinsam ein versuchtes Tötungsdelikt begangen haben. Das BVerwG stufte die Straftat als „Clubangelegenheit“ ein. Erschwerend komme hinzu, so sieht es auch das BVerfG, dass der Beschwerdeführer keine Sanktionen gegenüber den beteiligten Mitgliedern ergriffen habe. Dadurch begründe sich die Gefahr, dass weitere Gewalttaten im Vereinsinteresse erfolgen könnten. 
Daher müssten sich die Beschwerdeführer die Straftat nicht nur zurechnen lassen, sondern diese präge angesichts ihrer Schwere auch den Charakter der Vereinigung.

Art. 9 GG würde die Anforderung mitbringen, dass der Beschwerdeführer zumindest nachträglich auf die Straftat hätte reagieren müssen – durch Distanzierung oder Sanktionierung, Hilfe bei der Aufarbeitung oder Ähnlichem. Doch dies geschah nicht.

Aus diesen Gründen lehnte das BVerfG nun auch die Verfassungsbeschwerde ab. Die Entscheidung des BVerwG und das Handeln des Bundesministeriums des Innern waren verfassungsgemäß und insbesondere auch verhältnismäßig.

 

Fall 2: Farben für Waisenkinder e.V. soll Hisbollah unterstützen

Auch im zweiten Fall geht es um ein vom Bundesministerium des Innern erteiltes Vereinigungsverbot – genauer gesagt ein Verbot nach § 3 I 1 VereinsG –, das durch das BVerwG bestätigt wurde. Hiergegen wehrt sich der Verein „Farben für Waisenkinder e.V.“.

*** 3 I 1 VereinsG:** Ein Verein darf erst dann als verboten (Art. 9 II GG) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigkeit richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).*

Während es sich bei dem „Rocker“-Motorradclub noch um die erste Tatbestandsvariante (Verstoß gegen Strafgesetz) handelt, geht es hier um einen anderen Verstoß: Das Bundesministerium des Innern hatte im April 2014 festgestellt, dass sich der Verein nach Art. 9 II GG, § 3 I 1 VereinsG gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Der Verein, der nach seiner Satzung Familien und Kinder von Kriegsgefallenen, Verstorbenen und Körperbehinderten unterstützen will, habe über einen langen Zeitraum und in erhöhtem Umfang die im Libanon ansässige „Shahid Stiftung“ finanziell unterstützt. Diese Stiftung sei ein fester Bestandteil der Hisbollah.

Die Hisbollah ist eine im Untergrund entstandene Miliz im Libanon, die auch als Partei fungiert und schon in mehreren Kabinetten der libanesischen Regierung vertreten war. Sie ist für viele Anschläge gegen die israelische Armee verantwortlich. Weitere Anschläge (gegen jüdische oder US-amerikanische Einrichtungen) können nicht belegt werden, werden aber vermutet. Aus diesen Gründen hat die Hisbollah in Israel, Kanada und den USA den Status einer Terrororganisation, die EU stuft „nur“ die Hisbollah-Miliz als solche als terroristische Vereinigung ein.

 

Mittelbares Handeln genügt

Der Beschwerdeführer klagte erfolglos gegen die Verbotsverfügung und wandte sich sodann an das BVerfG, welches die Verfassungsbeschwerde aber erst gar nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das BVerfG führt aus, dass der Verein den Verbotstatbestand zwar nicht unmittelbar, aber durch mittelbares Handeln erfülle. Die finanziellen Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang unterstützen die Hisbollah dabei, Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinzutragen. 
Es genüge, dass diese Förderung geeignet ist, das Schutzgut nachhaltig zu beeinträchtigen.

 

Die finanzielle Unterstützung der Organisation sei objektiv geeignet, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem war sich der Verein „Farben für Waisenkinder e.V.“ über die Zuwendungen im Klaren. Das BVerfG führt weiter aus, dass das BVerwG in seinem Urteil nachvollziehbar dargelegt habe, dass die tatbestandlichen Anforderungen an ein Vereinigungsverbot erfüllt seien. Die Indizien in ihrer Gesamtheit würden dafür sprechen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geförderten „Shahid Stiftung“ um einen untrennbaren Teil der Hisbollah handele, die als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen sei.

Kein Schutz durch Art. 4 I, II GG

Als letzte Chance versuchte sich der Beschwerdeführer auf Art. 4 GG zu berufen, um so das Vereinigungsverbot doch noch aufheben zu können. Er führte an, dass sein Verein religiös motiviert sein und somit von Art. 4 GG geschützt werden müsse. Das BVerfG beurteilte das anders und setzt große Zweifel daran, dass Art. 4 GG überhaupt greifen könne: Die Satzung des Vereins weise nämlich überhaupt gar keine Anhaltspunkte für ein religiöses/weltanschauliches Handeln auf – auch wenn es sich hier um eine Religionsgemeinschaft handeln würde, würde dies ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 II GG nicht generell ausschließen.

Der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG setzt die Verfassung zwar selbst in Art. 9 II GG eine Schranke als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie. Danach sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Allerdings gilt für jeden Eingriff in die Vereinigungsfreiheit auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Lassen sich die in Art. 9 II GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam durch mildere Maßnahmen schützen, gehen diese vor; sie kamen hier aber nicht in Betracht.