Sonne, Mond und Dachziegel – OLG Hamm zu Lichtimmissionen von Dachziegeln

Sonne, Mond und Dachziegel – OLG Hamm zu Lichtimmissionen von Dachziegeln

Wie stark dürfen Dachziegel Licht reflektieren? Ein (typischer) Fall für das OLG Hamm

Streitigkeiten unter Nachbarn können aus den unterschiedlichsten Gründen entstehen: zu laute Musik, nicht eingehaltene Grundstücksgrenzen beim Bau einer Gartenhütte oder Streit über die wuchernde Hecke – beinahe alltäglich, beinahe langweilig. Etwas spezieller ist ein Fall, den das OLG Hamm erst kürzlich zu entscheiden hatte, bei dem sich ein Mann darüber beklagte, dass die Dachziegel seines Nachbarn zu stark glasiert seien und er aufgrund der starken Blendwirkung nur noch mit gesenktem Kopf durch sein Wohnzimmer laufen könne. Wie stark dürfen Dachziegel reflektieren? 

   

Worum geht es?

Kläger und Beklagter sind Nachbarn, beide sind Eigentümer ihrer Grundstücke. Im Sommer 2015 restaurierte der Beklagte sein Dach mit hochglänzend glasierten Dachpfannen, zwei Jahre später ersetzte er einige davon durch matt glasierte Ziegel. Soweit zur “Dachsituation” des Beklagten, um die sich im vorliegenden Rechtsstreit alles dreht.

Die Kläger behaupten, dass es insbesondere im Zeitraum April bis Oktober in der Zeit von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr und auch bei Vollmond in den Wintermonaten zu starken Reflexionen des Sonnenlichts kommen würde, da die Dachziegel zu stark glasiert seien. Die Folgen seien für die Kläger nicht hinnehmbar: Sie würden stark geblendet werden, weshalb sie ihren Garten und das Wohn- und Esszimmer nur noch eingeschränkt nutzen könnten – und zwar nur mit gesenktem Kopf. Deshalb verlangen sie vom Beklagten, dass er die Blendwirkungen, die von dem Dach seines Hauses ausgehen, verhindert.

Der Fall erinnert ein wenig an einen Rechtsstreit, über den wir vor wenigen Wochen berichtet haben: Der BGH hatte sich mit einem Nachbarschaftsstreit zu beschäftigen, bei dem es um die Immissionen dreier Birken ging. Nun geht es hier aber nicht um den Schmutz von Kiefern, sondern um die Immissionen von Dachziegeln.
“Immissionen” sind in § 3 BImSchG definiert. Unter dem Begriff sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu verstehen. Hier: Lichtreflexionen, die dafür sorgen, dass die Kläger anscheinend Teile ihres Grundstücks nur noch mit gesenktem Kopf nutzen können.

 

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 I BGB – ein Klassiker bei Nachbarschaftsstreitigkeiten

Klassiker bei Nachbarschaftsstreitigkeiten ist daher der Abwehranspruch. Man fühlt sich vom Nachbarn gestört (Kiefern, Dachziegel, Schnarchen – der Kreativität des Alltags sind keine Grenzen gesetzt) und möchte es beseitigt beziehungsweise unterlassen wissen - in Betracht kommt hierbei § 1004 I BGB:

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzers beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, geregelt in § 1004 II BGB: 

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

Wesentlich oder unwesentlich – das ist hier die Frage

Im Falle der drei Kiefern wurde eine Duldungspflicht gemäß § 1004 II in Verbindung mit § 906 I BGB abgelehnt, weil die Immissionen der Kiefern nicht unwesentlich für den Kläger seien. Im Falle der vermeintlich blendenden Dachziegel ist die Lage nun anders: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Kläger dazu verpflichtet, die von den Dachziegeln ausgehenden Lichtreflexionen gemäß § 904 II BGB zu dulden. Es handele sich nämlich um eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 I BGB.

Vorab hatte das LG Arnsberg der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten aufgetragen, die von den Dachziegeln ausgehende Blendwirkung so zu regulieren, dass die Leuchtdichte von 100.000 Candela pro Quadratmeter (oder höher) verhindert werde – eine solche wäre nicht mehr zumutbar. Der beauftragte Sachverständige stellte aber fest, dass in dem Zeitraum April bis Oktober von 10.30 Uhr bis 14.30 Uhr eine solch hohe Leuchtdichte gar nicht erreicht werde. Das OLG störte sich aber trotzdem an den Ausführungen des LG Arnsberg und stellte fest, dass es verbindliche Richtwerte gar nicht gebe:

Verbindliche Richtwerte, bei deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indiziert wäre, gebe es – soweit ersichtlich – nicht.

Das OLG führte aus, dass es für eine Beurteilung der Wesentlichkeit immer auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ankomme, wobei konkrete Umstände einbezogen werden müssten. Solche Umstände seien zum Beispiel: die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen. Im Urteil heißt es deshalb: 

[…] stellt der Senat ausdrücklich klar, dass er als Erheblichkeitsschwelle nicht schematisch eine Lichtstärke von 100.000 cd/m**angenommen hat, wie in vereinzelten landesrechtlichen Regelwerken im Hinblick auf die zulässige Lichtstärke von Photovoltaikanlagen festgelegt ist. […] Tatsächlich kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an.

Jura passiert nicht nur am Schreibtisch

Für die Beurteilung der Wesentlichkeit sei daher auch ein Ortstermin notwendig, bei dem die Lichtreflexionen der Dachziegel begutachtet werden, um sich einen eigenen, fundierten Eindruck von den Auswirkungen der Lichtreflexe vor Ort zu verschaffen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen und den Eindrücken beim Ortstermin könne aber auch in diesem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Dachziegel bei Intensitäten von unter 100.000 Candela pro Quadratmeter nicht angenommen werden.

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