“Immissionen lösen sich nicht in Luft auf, nur weil Grenzabstände eingehalten werden”
Nachbarschaftsstreitigkeiten sind das täglich Brot eines Anwalts, kann man sagen. Wo Menschen dicht an dicht zusammen leben, liegt Konfliktpotential. Oft reicht zwar schon der Weg zum Amtsgericht und bestenfalls auch nur ein klärendes Gespräch – vielleicht bei einer Einladung zum gemeinsamen Grillen und einem kühlen Getränk. Hier gehen die Parteien aber aufs Ganze, bis zum BGH.
Worum geht es?
Die streitenden Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens 2 m zur Grundstücksgrenze drei Birken, die ca. 18 m hoch sind. Die Kläger verlangen deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres, da die von den Bäumen herabfallenden Blätter, Zapfen und auch Pollen deren Grundstück verunreinigen. Nachdem das AG Maulbronn die Klage abgewiesen hatte, legten die Kläger bei dem LG Karlsruhe Berufung ein – erfolgreich. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht den Beklagten zur Beseitigung der Birken verurteilt.
*** 1004 I 2 BGB***
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzers beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
§ 1004 BGB ergänzt dabei § 985 BGB (Herausgabeanspruch). Der Eigentümer soll dingliche Ansprüche auch gegen die Beeinträchtigungen seines Eigentums geltend machen können, die eben nicht in der Vorenthaltung des Besitzes bestehen. Eine Eigentumsbeeinträchtigung kann an dem Maßstab des § 1004 BGB unter Umständen schwer zu bestimmen sein – die ständige Rechtsprechung formuliert sie wie folgt:
Eigentumsbeeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand.
Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung sah das LG hier gegeben. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts sind die durch die Birken verursachten Immissionen eine Eigentumsbeeinträchtigung, die auch nur durch die Entfernung der Bäume wirksam unterbunden werden könne.
“Immissionen lösen sich nicht in Luft auf, nur weil Grenzabstände eingehalten werden”
Immissionen sind in § 3 BImSchG definiert. Danach sind Immissionen die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Eine ganz schöne Palette. Hier wird insbesondere der Pollenflug von den Klägern beanstandet. Darüber hinaus sollen Samen und Früchte aus den Zapfen der Birken und auch die Zapfen als solche selbst hinunterfallen. Durch die hohe Anzahl an Blättern, Zapfen und sonstiger Früchte der Birken, entstehe ein zusätzlich erforderlicher Reinigungsaufwand für die klagende Partei. Dass der Beklagte die Birken aus verwaltungsrechtlicher Sicht rechtmäßig hält, also die landesrechtlich für Birken vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten werden, solle aber die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht entfallen lassen.
Von § 1004 BGB wird derjenige in Anspruch genommen, dem die Beeinträchtigung zugerechnet wird: der Störer. Dabei wird (traditionell) zwischen Handlungs- und Zustandsstörer unterschieden: Als Handlungsstörer wird derjenige angesehen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht hat, zum Beispiel der um 2 Uhr morgens Trompete spielende Nachbar. Der Zustandsstörer im Vergleich dazu ist der, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, aber einen Willen zeigt, dass der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten werden soll. Klausurgerecht, aber unter Umständen doch sehr weit formuliert, wäre die Definition, dass der Zustandsstörer jede Person iat, die eine Störungsquelle beherrscht, sodass der störende Zustand mittelbar auf ihren Willen zurückzuführen ist. Hier zeigt sich, dass eine klare Abgrenzung zwischen den Störerbegriffen schwierig sein kann.
Die Feststellung der Störerqualität des Beklagten im vorliegenden Fall klingt dann bei Gericht so:
Die Einwirkungen sind dem Beklagten als Störer zuzurechnen. Er hat die bewusste**Entscheidung getroffen, sich die Birken in ihrem Bestand zu eigen zu machen und als Lebensraum und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten zu erhalten.
Also: Beklagter = Störer (+) und was ist mit der Duldungspflicht?
Trotz Eigentumsbeeinträchtigung und der Feststellung eines Störers, kann sich unter Umständen trotzdem eine Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung ergeben – und zwar aus dem bundesgesetzlichen Nachbarrecht des BGB: §§ 904, 905, 906, 912, 917 BGB. Daneben kann eine Duldungspflicht auch auf einem Rechtsgeschäft beruhen.
Vorliegend käme eine Duldungspflicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 906 I 1, II 1 BGB in Betracht. § 906 BGB wird als „Generalnorm des zivilrechtlichen Nachbarschutzes“ angesehen und soll die entgegenstehenden Nutzungsinteressen in der Nachbarschaft ausgleichen. Grundsätzlich kann jedermann gemäß § 903 BGB mit seinem Eigentum frei verfahren – allerdings kann sich dabei das Eigentum gerade in Form von Immissionen auf das Nachbargrundstück auswirken. § 906 BGB regelt daher als Inhaltsbestimmung des Eigentums den privaten Immissionsschutz, aber: Es wird nicht der Schutz des Eigentümers vor Immissionen normiert, sondern vielmehr wird ihm die Pflicht auferlegt, die ihn vermeintlich störenden Immissionen zu dulden.
Das Landgericht sah eine Duldungspflicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 906 I 1 BGB nicht gegeben. Die Immissionen der Kiefern seien eben nicht unwesentlich für den Kläger, weshalb eine Duldungspflicht hiernach ausscheide. Zudem sei Absatz 2 der Norm nicht einschlägig. Danach hätte eine Duldungspflicht entstehen können, wenn die Haltung der Birken in diesem Maße ortsüblich sei. Dem sei nicht so. Deshalb obliege den Klägern keine Duldungspflicht.
Wie geht es weiter? Die Kläger sind vor dem Amtsgericht gescheitert und haben vor dem Landgericht Recht bekommen. Das gefiel natürlich dem Beklagten nicht. Er möchte mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen. Darüber urteilt der BGH am 20. September 2019.
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