Turban statt Motorradhelm? BVerwG zur Helmpflicht eines Sikh-Anhängers

Turban statt Motorradhelm? BVerwG zur Helmpflicht eines Sikh-Anhängers

Religiöse Gründe rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 I Nr. 5b StVO

Ein Sikh-Anhänger versuchte seit 2013 die Gerichte davon zu überzeugen, dass er beim Motorradfahren keinen Helm tragen könne – es würde ihn in seinem Grundrecht der Glaubensfreiheit verletzen. Das BVerwG hat nun endgültig entschieden: Die Helmpflicht gilt auch für Sikh-Anhänger mit Turban.  

 

Worum geht es?

Der motorradfahrende Kläger ist Anhänger des Sikhismus. Die in Nordindien gegründete Religionsgemeinschaft hat heute rund 25 Millionen Anhänger, wovon die Mehrheit in Indien lebt. Aber nicht alle – ein Mann lebt in Deutschland und kann beim Motorradfahren keinen Helm tragen, denn: Er trägt bereits eine Kopfbedeckung – seinen Turban (Dastar). Der kunstvoll gebundene Turban gehört zu seiner Religion fest dazu und steht nach seiner Anschauung für Weltgewandtheit, Nobilität und Respekt vor der Schöpfung. Das Problem, vor dem der Mann stand, ist § 21a II 1 StVO: 
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

 
Er beantragte bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 I Nr. 5b StVO, die ihn von der Helmpflicht befreien könnte. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Ausnahmegenehmigung nur aus gesundheitlichen Gründen erfolgen könnte. Dagegen reichte der Mann Klage ein, die vor dem VG Karlsruhe erfolglos blieb. Auf die Berufung des Klägers hat der VGH Baden-Württemberg in Mannheim aber die Behörde verpflichtet, erneut über den Antrag zu entscheiden – die Behörde blieb aber bei ihrer Rechtsauffassung.
(Den Fall haben wir damals klausurtypisch für Dich aufbereitet und die Zulässigkeit und Begründetheit durchformuliert. Ein Blick lohnt sich, da diese Fallkonstellation die Herzen der Prüfer im Öffentlichen Recht höher schlagen lässt. Hier geht es zum Fall.)

 

BVerwG bejaht die mittelbare Beeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit

Der Kläger ging in Revision, mit der er erneut eine Ausnahmegenehmigung für die Helmpflicht begehrte. Das BVerwG wies sie aber zurück. Es stellte zudem fest, dass die in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Pflicht den Kläger als Anhänger des Sikhismus mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtige. Die Helmpflicht hindert ihn zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens – sie dringt aber in dem Maße in seine Freiheit ein, dass er wegen der aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Turban-Tragen auf das Motorradfahren verzichten müsse. Also Eingriff in ein Grundrecht: Ja. Aber: Die Einschränkung in die Religionsfreiheit sei grundsätzlich gerechtfertigt, weil sie anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. 
Die Helmpflicht solle nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen.

 
Das BVerwG sieht die Rechtfertigung des Eingriffs darin, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls durch die Helmpflicht geschützt werden. So führt das Gericht aus, dass bei einem Unfalltod oder bei dem Eintritt schwerer Verletzungen eines Motorradfahrers ohne Schutzhelm die Rettungskräfte bzw. andere Verkehrsteilnehmer traumatisiert werden könnten. Darüber hinaus kann ein helmtragender Motorradfahrer im Falle eines Verkehrsunfalls eher dazu in der Lage sein, andere Unfallbeteiligte zu versorgen oder den Notruf zu tätigen.   

Andere Betrachtung möglich

Die Bewertung der vorliegenden Rechtsfrage könnte sich aber anders darstellen, wenn der Kläger auf das Motorrad angewiesen wäre. Nur wenn ein Verzicht auf das Motorradfahren für den Kläger als unzumutbar betrachtet werden kann, wäre eine andere Entscheidung möglich. Denn dann könnte das behördliche Ermessen auf null reduziert sein und es müsste eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 I Nr. 5b StVO erteilt werden. Das war aber vorliegend nicht der Fall. Weiter erscheint es auch fraglich, wann ein solcher Fall gegeben sein könnte. Aber das ist ja auch das schöne in der Juristerei: Es wird nie langweilig und das wahre Leben schreibt noch immer die schönsten Klausur-Sachverhalte.

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