BGH zum Schadensersatz bei Behandlungsfehlern und den Grundsätzen des sog. Schockschadens

BGH zum Schadensersatz bei Behandlungsfehlern und den Grundsätzen des sog. Schockschadens

Ärztliche Behandlungsfehler seien mit den bei Unfällen anerkannten “Schockschäden” zu vergleichen

Menschen, die wegen des kritischen Gesundheitszustands eines nahen Angehörigen nach einem Behandlungsfehler psychisch erkranken, können Anspruch auf Schadensersatz haben, hat der BGH erst kürzlich entschieden. Es geht hier um die – durchaus prüfungsrelevante – Anwendung von § 823 I BGB unter Hinzuziehung der entwickelten Grundsätze zu den sogenannten „Schockschäden“.

 

Worum geht es?

Eine Frau klagt auf Schadensersatz, weil ihr Ehemann aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers wochenlang in Lebensgefahr schwebte und sie seitdem an Depressionen und Angstzuständen leide. Bisweilen sind ihre Bemühungen erfolglos geblieben, aber nun könnte ihre Klage nach Ansicht des BGH doch zum Erfolg führen: Im Jahr 2012 wurde ihr Ehemann in einer Klinik – die hier die Beklagte ist – ärztlich behandelt. Ihr Ehemann unterzog sich dabei einer Darmspiegelung, bei der Komplikationen auftraten. Ein angefordertes Gutachten stellte fest, dass Behandlungsmethoden grob fehlerhaft waren. Dies wurde auch seitens der Klinik eingeräumt, sodass der Ehemann von der Versicherung 90.000 € erhielt – aus rechtlicher Sicht ein relativ „einfacher“ Sachverhalt. Nun klagt die Klägerin aber darauf, dass sie in der Zeit, in der ihr Mann durch den Behandlungsfehler in Lebensgefahr geschwebt hat, erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, unter anderem in Form der Depression. Sie nimmt die Klinik in materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. 

Ihre Klage wurde zunächst vom OLG Köln abgewiesen. Das Gericht sah in ihrem gesundheitlichen Zustand lediglich die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos und somit keinen Schaden, der ersatzfähig sei. Auch das angerufene Berufungsgericht lehnte ihr Begehren ab und stimmte dem OLG Köln zu. Die Klägerin gab aber nicht auf und legte Revision beim BGH ein.  

BGH erinnert an die Grundsätze der sog. Schockschäden

Im Ergebnis wies der BGH die Sache zurück an das Berufungsgericht, weil es nicht der Ansicht war, dass der Schaden der Klägerin „nur“ eine Folge des allgemeinen Lebensrisikos sei. Es ginge hier vielmehr um die Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sogenannten Schockschäden. 
In Schockschadensfällen wird infolge einer heftigen psychischen Reaktion auf die Verletzung einer nahestehenden Person der Dritte in seiner Gesundheit verletzt und erleidet dadurch einen Schaden.

Unzweifelhaft ist, dass psychische Störungen eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 I BGB darstellen. 
Psychische Beeinträchtigungen, die jemand infolge des Unfalltodes oder einer schweren Gesundheitsverletzung eines nahen Angehörigen erleidet, können eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 I BGB darstellen, wenn sie pathologisch fassbar sind und nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in vergleichbarer Lage erfahrungsgemäß erleiden.

 
Im Bereich der sog. Schockschäden gibt es aber eine Einschränkung. Danach sind seelische Erschütterungen, wie zum Beispiel die Trauer, der Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 I BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden. Denn: Solche Schäden unter § 823 I BGB zu fassen würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Deliktshaftung gerade in § 823 I BGB nach den Schutzgütern auf die klar umrissenen Tatbestände zu beschränken. Schäden, die allein auf der Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten basieren, sollen ersatzlos sein (Ausnahme: §§ 844, 845 BGB). Deshalb fordert die Rechtsprechung die pathologische Fassbarkeit und die höhere Beeinträchtigung im Vergleich zu anderen Angehörigen.   

OLG Köln: Bloße Verschlechterung des Zustandes sei dem allg. Lebensrisiko zuzurechnen

Das OLG Köln und das Berufungsgericht verneinten aber den Schadensersatzanspruch, weil sich der Patient bereits in einem potenziell lebensbedrohlichen Zustand befunden habe. Anders ausgedrückt: Es habe bei der Behandlung „nur“ zu einer weiteren Verschlechterung seines Zustandes geführt – das sei dem allg. Lebensrisiko zuzurechnen und unterfalle daher nicht dem Schutzzweck der deliktischen oder vertraglichen Haftung. 
 
Dies sah der BGH anders und führt hierzu aus, dass insbesondere bei der psychischen Beeinträchtigung der Gesundheit der Zurechnungszusammenhang einer gesonderten Prüfung bedürfe. Es sei dabei eine wertende Betrachtung geboten, ob der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Daran fehle es in der Regel, wenn die realisierte Gefahr dem allgemeinen Lebensrisiko und somit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Ein Zurechnungszusammenhang bei psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen von Schockschäden wird insbesondere bei folgenden Gegebenheiten verneint: 

 - Der Kläger nimmt den Vorfall insbesondere zum Anlass, um Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.

 - Wenn das schädigende Ereignis geringfügig ist, es sich also um eine Bagatelle handelt.

 - Wenn es sich um keinen nahen Angehörigen handelt. 

 
Der BGH sah keine der drei Ausnahmen gegeben, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich „nur“ um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handelte: Bei der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemannes realisierte sich das dem Behandlungsfehler innewohnende Risiko – für die Gesundheitsverletzung der Klägerin könne im Ergebnis nichts anderes gelten. 
Die „Lücke“ zwischen der Rechtsgutverletzung beim Ehemann und der aufgetretenen Gesundheitsverletzung bei der Klägerin wird durch die Grundsätze der Schockschadenrechtsprechung geschlossen.

 
Zum Abschluss ZPO in kurzDas angefochtene Urteil ist gem. § 526 I, § 563 I 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.