6 Sonnen für Holidaycheck – LG München zu gekauften Bewertungen

6 Sonnen für Holidaycheck – LG München zu gekauften Bewertungen

Sechs Sonnen strahlen heller als eine - gekaufte Bewertungen können aber unlautere Werbung darstellen

Vor dem Landgericht München I kämpft zurzeit das Urlaubsportal Holidaycheck gegen die Firma Fivestar Marketing. Der Vorwurf: Fivestar soll Top-Bewertungen an Hotelbetreiber verkauft haben. Holidaycheck hatte vorab die entsprechenden Hotels abgemahnt und strebt nun die gerichtliche Feststellung an, ob das Geschäftsmodell der Marketing-Firma aus Amerika unrechtmäßig ist.

 

Worum geht es?

Im Internet wird so gut wie alles bewertet – Strompreise, Fahrradpumpen und eben auch Hotels. Bei dem Anbieter Holidaycheck (größtes deutschsprachiges Hotelbewertungsportal) kann der Benutzer der Seite und potentielle Urlauber aus verschiedenen Angeboten wählen und miteinander vergleichen. Anschließend kann er direkt seinen Urlaub buchen – und gerne auch bewerten, um seine Erfahrung mit anderen zu teilen. Solche Bewertungen bilden häufig die Grundlage von Entscheidungs- und Kaufprozessen in unserer Gesellschaft. Wer gut bewertet ist, verkauft mehr. 5 Sterne sehen besser aus als einer und bei Holidaycheck beeindrucken den potentiellen Urlaub gleich 6 Sonnen.

Diese Entwicklung haben sich verschiedene Anbieter und Dienstleister zu Nutzen gemacht, die Internet-Bewertungen zum Kauf anbieten. Eines dieser Unternehmen soll die Firma Fivestar Marketing sein. Ihr wird vorgeworfen, gegen ein Entgelt Hotels auf der Internetseite Holidaycheck gut bewertet zu haben. In einem Interview mit dem Handelsblatt erklärte Fivestar vor einiger Zeit, dass es „absolut in Ordnung und selbstverständlich auch legal“ sei, Bewertungen gegen eine Aufwandsentschädigung zu vermitteln.

Mit dieser Ansicht stößt das Unternehmen aber nicht so richtig auf Zustimmung. Erst im Februar 2019 hat das OLG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden:

*Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, ist unlauter (§ 5a VI UWG), soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um „bezahlte“ Rezensionen handelt.*OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 2202.2019 – 6 W 9/19 (LG Frankfurt/M.)

Das Gericht stellte fest, dass die Veröffentlichung von gegen Entgelt erbrachte Rezensionen eine Irreführung des Verbrauchers darstelle. Dadurch handele es sich um einen Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 UWG:

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Das Gericht führt aus, dass die in Rede stehende Praxis unlauter sei, da der kommerzielle Zweck der Bewertung nicht deutlich gemacht wurde. Dadurch kann der Verbraucher die Umstände, die zu der vermeintlichen Top-Bewertung führen (nämlich das gezahlte Entgelt dafür!), nicht eindeutig erkennen – er wird in die Irre geführt.

Fraglich bleibt, ob die vom OLG Frankfurt/M. geforderte Kennzeichnung von gekauften Bewertungen an dieser Stelle zielführend sein wird. Denn auch eine dadurch gekennzeichnete Bewertung hat Einfluss auf den Verbraucher, der noch immer die unwahre Bewertung lesen kann.
 
**Zurück nach München:**Die Anwältin der Marketing Firma kommt nicht nur wegen der früheren Aussage ihres Mandanten ins rudern. Nach Aufforderung des Vorsitzenden konnte Fivestar-Marketing bisweilen nicht nachweisen, dass die „Kunden“ auch tatsächlich in den bewerteten Hotels Gast gewesen wären. Das Unternehmen vermittelt zwar nach eigener Aussage ausschließlich echte Bewertungen von realen Personen – räumt aber ein, nicht jeden Einzelfall kontrollieren und deswegen nur stichprobenartig agieren zu können. Der Vergleich der Anwältin, dass Holidaycheck selbst Nutzern Prämien (z. B. Bonusmeilen für Fluglinien) für Bewertungen anbietet, kann schwer überzeugen – schließlich sind diese nicht wie bei Fivestar an eine positive Bewertung geknüpft. Aktuell habe das Unternehmen nach eigener Aussage den Verkauf von Hotelbewertungen aufgegeben und ist in ähnlich gegliederte Geschäftsfelder umgesiedelt, etwa in die Suchmaschinen-Optimierung.  

Das Verbot getarnter Werbung

Das Handeln des Marketing Unternehmens könnte im vorliegenden Fall auch den Tatbestand des § 5a VI UWG erfüllen: das Verbot getarnter Werbung. Nach dieser Norm liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, wenn die Äußerung als Werbung nicht nach außen hin erkennbar ist und dadurch den Anschein erweckt, rein privater Natur zu sein – obwohl sie kommerzieller Natur ist. Dies wird unstreitig in falschen Bewertungen in einem Urlaubsportal zu sehen sein, wo sich wahre Bewertungen mit den gekauften Bewertungen vermischen. Gerade, weil die Fälschungen auch immer professioneller werden, können Verbraucher sie oft nicht erkennen. Deshalb kann auch das 2. Tatbestandsmerkmal von § 5a VI UWG als gegeben angesehen werden: Die gekaufte Bewertung muss nämlich geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Somit sind wir wieder am Anfang – sechs Sonnen strahlen heller als eine und es liegt nahe, dass der Verbraucher dadurch zur Buchung beeinflusst wird.  

Wie sieht es strafrechtlich aus?

In Betracht kommt hier der Betrug gem. § 263 StGB zum Nachteil des Verbrauchers (der das Hotel aufgrund der vermeintlichen Bewertungen bucht) und zugunsten des Hotelbetreibers. Wir haben hier zwar möglicherweise die Täuschung, den Irrtum und die darauf basierende Vermögensverfügung, haben aber Probleme beim Feststellen des erforderlichen Vermögensschadens. Schließlich reist der Verbraucher in den gebuchten Urlaub. Das Hotel mit den vermeintlichen sechs Sonnen wird zwar wahrscheinlich eine andere Qualität als erwartet haben, stellt aber in der Regel einen äquivalenten Gegenwert dar.

Das Verfahren vor dem LG München I läuft derzeit. Die Kammer will ihr Urteil am 16. August verkünden. Bis dahin bleibt den sich gegenüberstehenden Rechtsbeiständen noch Zeit, das Gericht zu überzeugen.

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