Examensreport: ZR III 1. Examen April 2019 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Der A (Mann) ist seit 2012 als Erzieher bei der KiTa GmbH beschäftigt. Die Geschäftsführerin der GmbH ist die G. Neben dem A arbeiten noch vier Erzieherinnen und ein weiterer Erzieher bei der KiTa GmbH. Im November 2018 tauchen auf der Plattform „Instaphoto“ Bilder von einem nackten Mann in den Räumlichkeiten der KiTa auf. Auf den ersten Blick kann nicht festgestellt werden, um welche Person es sich handelt. Der Statur nach könnte es sich alleridngs um den A handeln, nicht jedoch um den anderen männlichen Erzieher. In dem Zeitraum, in welchem das Foto entstanden sein muss, fanden aber ebenfalls Bauarbeiten in der KiTa statt. Bauarbeiter hätten dementsprechend auch zu jeder Tages- und Nachtzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt.

Allerdings steht ausschließlich und allein der A unter Verdacht. Die G leitet daraufhin sofort Ermittlungen ein und stellt den A zunächst zum 15.11.2018 von der Arbeit frei. Er soll so lange zu Hause bleiben, bis sich der Verdacht aufgelöst hat. Die Eltern der Kinder sind jedoch mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Die Hälfte der Eltern kündigen an, ihre Kinder von der KiTa abzumelden, sollte der A nicht unverzüglich gekündigt werden. Auch die übrigen ErzieherInnen kündigen an, dass ihnen der Stress bzgl. des Fotos so sehr zu Gemüte schlage, dass die G mit einer Erkrankung ihrerseits zu rechnen habe.

Ohne dem A eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben, bringt die G am 30.11.2019 ein Kündigungsschreiben in das Büro der Ehefrau des A. Die Ehefrau übergibt dem A das Schreiben noch am Abend desselben Tages. In dem Schreiben kündigt die G den A fristlos zum 01.12.2019. Hiergegen möchte der A vorgehen und erhebt form- und fristgemäß eine Kündigungsschutzklage.

Frage 1: Wie wird das zuständige Arbeitsgericht entscheiden (Die Zulässigkeit ist nicht zu prüfen)?

Frage 2: Es sei anzunehmen, dass die Kündigung unwirksam war. Dies entscheidet das Gericht am 28.02.2019. Hat der A Anspruch auf Lohn vom 01.12.2018 bis zum 28.02.2019, wenn anzunehmen ist, dass der A der KiTa GmbH während der ganzen Zeit ferngeblieben ist.

 

Fallfortsetzung:

Der A wird nicht gekündigt, jedoch ebenfalls am 15.11.2018 freigestellt. Die G fordert den A also auf, den Schlüssel für die KiTa-Räumlichkeiten unverzüglich in der KiTa abzugeben. Hiermit ist der A nicht einverstanden. Zwar geht er davon aus, dass er zur Herausgabe des Schlüssels verpflichtet ist, er sieht es jedoch nicht ein, hierfür extra zur KiTa zu fahren. Vielmehr ist er der Meinung, dass die G den Schlüssel bei ihm abholen müsse. Die G fordert den A am 20.11.2018 noch ein weiteres Mal auf, ihr den Schlüssel in die KiTa zu bringen. Der A weigert sich aber erneut.

Die G spielt deshalb zunächst mit dem Gedanken die Schließanlage der KiTa auszutauschen. Hierbei würden Kosten i.H.v. 2.000,00 Euro entstehen. Schlussendlich entscheidet sie sich jedoch gegen den Austausch. Die 2.000,00 Euro soll der A jedoch trotzdem zahlen.

Frage 3: Hat die KiTa GmbH, vertreten durch die G, einen Anspruch i.H.v. 2.000,00 Euro?

 

Fallfortsetzung:

Im Streit um die Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht, wird am 28.02.2019 ein Vergleich geschlossen. In dem wird festgehalten, dass der A bis zum 15.04.2019 nicht zur Arbeit erscheinen solle, weiterhin jedoch für diesen Zeitraum den Lohn erhalte. Er dürfe in der Zwischenzeit keine andere Tätigkeit wahrnehmen, solle jedoch gerade die freie Zeit nutzen, um eine neue Stelle zu finden.

Sollte er eine Stelle vor dem 15.04.2019 gefunden haben, sei dies der KiTa GmbH fünf Tage vor dem neuen Arbeitsbeginn mitzuteilen. Die Lohnzahlung werde dann entsprechend eingestellt. Am 07.03.2019 findet der A tatsächlich eine geeignete Stelle, bewirbt sich und erklärt der G, er werde zum 15.03.2019 einer neuen Tätigkeit nachgehen. Am 10.03.2019 erhält der A jedoch, für ihn sehr unerwartet, eine Absage. Daraufhin möchte er von der KiTa GmbH auch weiterhin seinen Lohn erhalten. Dieser könne durch seine Ankündigung einen neuen Arbeitgeber gefunden zu haben, nicht erloschen sein. Sein Anspruch bestehe also weiterhin, da der geschlossene Vergleich ohnehin unwirksam sei, da die angeführte „Ankündigungsfrist“ im Widerspruch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen stehe.

Er wendet sich an die Rechtsanwältin R mit der Bitte um Rat, da er davon ausgeht einen Anspruch auf Zahlung seines Lohns vom 15.03.2019 bis zum 15.04.2019 zu haben.

Frage 4: Was wird die R ihm mitteilen?

 

Wenn Du die Themen und Anspruchsgrundlagen dieser Klausur genau unter die Lupe nehmen möchtest, dann sende uns eine E-Mail mit dem Betreff  “Examensreport Zivilrecht”  an info@jura-online.de und wir schalten Dir ein kostenloses Zivilrechtspaket für 5 Tage frei, so dass Du Zugriff auf alle zivilrechtlichen Lerneinheiten hast.

Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur
Dein Jura-Online Team