Adoption von Stiefkindern soll auch ohne Trauschein möglich sein
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich mit der sogenannten Stiefkindadoption und den zugrundeliegenden §§ 1754 und 1755 BGB beschäftigt und hält die Regelungen für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat nun bis Ende März 2020 Zeit, die Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 I GG zu beseitigen.
Worum geht es?
Die beschwerdeführende Familie richtete sich unmittelbar gegen die zuvor ergangenen Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen § 1754 und § 1755 BGB. Anlass für den Rechtsstreit war die Ablehnung eines Adoptionsantrages. Die Mutter zweier Kinder und Beschwerdeführerin, lebt - nach dem Tod des leiblichen Vaters der Kinder im Jahre 2006 - seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner. Das Paar bekam 2009 einen gemeinsamen Sohn. Im Jahre 2013 stellte das Paar den Antrag, die beiden älteren Kinder als gemeinschaftliche Kinder anzunehmen. Das Amtsgericht wies den Antrag jedoch auf Grundlage von § 1754 und § 1755 BGB zurück. Die Vorschriften lauten:
** 1754 BGB**
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen**Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des**Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
*** 1755 BGB***
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
Nach diesen Vorschriften ist es lediglich Ehepartnern möglich, Kinder des einen Ehegatten als gemeinsame Kinder anzunehmen. Ohne Eheschließung verliert der bisherige Elternteil mit Annahme des Kindes durch den Partner seine Elternschaft. In dem oben beschriebenen Fall hätte dies also dazu geführt, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Mutter und den Kindern mit Adoption durch den neuen Lebenspartner geendet hätte. Da die Antragsteller nicht verheiratet waren, lehnte das Amtsgericht den Adoptionsantrag bzgl. der gemeinsamen Elternschaft auf Grundlage der geltenden Rechtslage ab. Eingelegte Rechtsmittel gegen diese Ablehnung (unter anderem auch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof) konnten keinen Erfolg verbuchen. Insbesondere prüfte der Bundesgerichtshof, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG, vorläge und kam zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei, da die Regelung dem Zwecke diene, den Kindern ein stabiles Elternhaus zu bieten. „Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft abstelle, liege das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen. Auch wenn sich ein gesellschaftlicher Wandel vollziehe, wonach immer mehr Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgingen, ändere das nichts daran, dass sich die Ehe von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich deutlich abhebe.“, heißt es zur Entscheidung des BGH im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes.
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
Vor dem Bundesverfassungsgericht traten die Mutter, der neue Partner und die Kinder als Beschwerdeführer auf. Sie machten geltend, dass die Kinder in ihrem Recht aus Art. 3 I GG durch die Ablehnung verletzt werden würden, da ihnen als Stiefkinder unverheirateter Eltern nicht die gleichen Rechte wie Stiefkinder verheirateter Eltern zustünden. Neben der emotionalen Bindung zu ihrem Vater bleibe ihnen die rechtliche Bindung versagt. Und auch dem Stiefvater bleiben die gesetzliche Rechte und Pflichten einer Vaterschaft verwehrt, was einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 6 GG darstelle. Darüber hinaus sei die Mutter in Art. 6 GG verletzt, „weil sie daran gehindert werde, im Interesse ihrer Kinder eine Situation zu schaffen, in der die Mitglieder der Familie jene wechselseitigen Rechte und Pflichten haben, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen”.
Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nahm unter anderem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Namen der Bundesregierung Stellung. Dabei wurde betont, dass der Zweck der Vorschriften – Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewähren – durchaus eine Ungleichbehandlung zwischen Stiefkindern verheirateter und unverheirateter Eltern rechtfertige.
„Zwar könnten auch lediglich tatsächliche Beziehungen im Einzelfall dauerhaft tragfähig sein. Die Ehe sei jedoch die einzige Beziehungsform, die diese Stabilität und Dauerhaftigkeit auch nach außen hin für Dritte erkennbar objektiviere und rechtlich verfestige, während dies bei einer nur tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft deutlich schwerer feststellbar sei.”,
heißt es dazu im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Und auch der Deutsche Juristinnenbund hielt die Regelungen trotz Bedenken noch für verfassungsgemäß. Der Bund rief allerdings dazu auf, nicht auf rein rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft abzustellen, sondern faktische Umstände in die Betrachtung einfließen zu lassen. Denn: „Im Rahmen der einzelfallbezogenen Kindeswohlprüfung bei einer Adoption könne der Stabilität und dem inneren Zusammenhalt der Beziehung Rechnung getragen werden”. Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme angezweifelt, dass die Rechtslage mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar sei.
Verfassungswidrige Ungleichbehandlung: Neuregelung muss her
Und doch sieht der erste Senat in den Vorschriften und den auf Grundlage dessen ergangene, angegriffene Gerichtsentscheidungen für verfassungswidrig. Dabei betonen die Richter in Karlsruhe allerdings, dass hier keine Verletzung des Familiengrundrechts (Art. 6 I GG), des Elterngrundrechtes (Art. 6 I GG) oder des Rechts der Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 I i.V.m. Art. 6 II 1 GG) vorläge, sondern allein die ausnahmslose Ungleichbehandlung von Stiefkindern mit und ohne verheiratete Eltern zu einer Kollision mit Art. 3 I GG führe.
In der Entscheidung werden zunächst die Vorteile als auch die Risiken einer Stiefkindadoption außerhalb einer Ehe erläutert. Sodann wird unter anderem angemerkt, dass das Kind die Voraussetzungen seiner Adoption nicht selbst herbeiführen könne, sondern die Heirat seiner (Stief-)Eltern gänzlich außerhalb seines Macht- und Einflussbereiches liege. Dass die Ehe der Eltern jedoch als „Stabilitätsindikator“ der elterlichen Beziehung genutzt werden kann, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach gründlicher Abwägung kommt der Senat schließlich und trotz aller Einwände zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich einen legitimen Zweck darstelle „die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen, um zu verhindern, dass ein Kind vom Stiefelternteil adoptiert wird, obwohl dessen Beziehung zum rechtlichen Elternteil keine längere Bestandsaussicht hat”; der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien sei jedoch kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks.
Das Bundesverfassungsgericht hat auf dieser Grundlage eine Unvereinbarkeitserklärung der Vorschriften mit dem Grundgesetz abgegeben und wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes von einer Nichtigkeitserklärung abgesehen. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu schaffen und die verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu beseitigen.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - Rn. (1-134)
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