van Gend & Loos

A. Sachverhalt

Die niederländische Transportfirma van Gend & Loos führte 1960 aus Deutschland Chemikalien in die Niederlande ein. Im selben Jahr wurde in den Niederlanden der Einfuhrzolltarif für eben dieses chemische Produkt neu festgelegt, sodass die niederländische Finanzverwaltung auf die Einfuhr einen nunmehr höheren Zoll erhob. Van Gend & Loos legte vergeblich Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung ein und klagte dann gegen die Finanzverwaltung vor dem zuständigen niederländischen Gericht, der Tariefcommissie von Amsterdam. Van Gend & Loos begründete die Klage damit, dass die durch die niederländische Regierung veranlasste Erhöhung des Zolltarifs gegen Art. 12 EWG [jetzt: Art. 30 AEUV] verstoße. Art. 12 EWG lautete:

„Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen, noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.”

 

B. Worum geht es?

Das niederländische Gericht legte dem EuGH gemäß Art. 177 EWG [jetzt: Art. 267 AEUV] die Frage vor, ob Art. 12 EWG

„unmittelbare Rechte für den Einzelnen erzeuge, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.“

 

C. Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH geht in der Rechtssache van Gend & Loos (Urt. v. 5.2.1963 – Rechtssache 26/62 (NJW 1963, 974)) davon aus, dass Art. 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unmittelbare Wirkungen erzeuge und individuelle Rechte des Einzelnen begründe, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Das ergebe sich aus dem Geist, der Systematik und dem Wortlaut des Vertrages.

 

Ob die Vorschriften eines völkerrechtlichen Vertrages eine solche Tragweite haben, sei vom Geist dieser Vorschriften, von ihrer Systematik und von ihrem Wortlaut her zu entscheiden. Dementsprechend führt der EuGH zu Sinn und Zweck des EWG-Vertrages aus:

„Das Ziel des EWG-Vertrages ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, dessen Funktionieren die der Gemeinschaft angehörigen Einzelnen unmittelbar betrifft; damit ist zugleich gesagt, daß dieser Vertrag mehr ist als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragschließenden Staaten begründet. Diese Auffassung wird durch die Präambel des Vertrages bestätigt, die sich nicht nur an die Regierungen, sondern auch an die Völker richtet. Sie findet eine noch auffälligere Bestätigung in der Schaffung von Organen, welchen Hoheitsrechte übertragen sind, deren Ausübung in gleicher Weise die Mitgliedstaaten wie die Staatsbürger berührt. Zu beachten ist ferner, daß die Staatsangehörigen der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten dazu berufen sind, durch das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß zum Funktionieren dieser Gemeinschaft beizutragen. Auch die dem Gerichtshof im Rahmen von Art. 177, der die einheitliche Auslegung des Vertrages durch die nationalen Gerichte gewährleisten soll, zukommende Aufgabe ist ein Beweis dafür, daß die Staaten davon ausgegangen sind, die Bürger müßten sich vor den nationalen Gerichten auf das Gemeinschaftsrecht berufen können.“

 

Zur Systematik des Vertrages auf dem Gebiet der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sei zu bemerken,

„daß Art. 9, wonach Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion ist, als wesentlichste Norm das Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung enthält. Diese Vorschrift steht am Anfang des Vertragsteiles, der die „Grundlagen der Gemeinschaft” umschreibt; sie wird in Art. 12 angewandt und erläutert.“

 

Der Wortlaut des Art. 12 enthalte

„ein klares und uneingeschränktes Verbot, eine Verpflichtung, nicht zu einem Tun, sondern zu einem Unterlassen. Diese Verpflichtung ist im übrigen auch durch keinen Vorbehalt der Staaten eingeschränkt, der ihre Erfüllung von einem internen Rechtssetzungsakt abhängig machen würde. Das Verbot des Art. 12 eignet sich seinem Wesen nach vorzüglich dazu, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Einzelnen zu erzeugen.“

 

Das Vertragsverletzungsverfahren stehe dem nicht entgegen:

„Der Hinweis der drei Regierungen, die bei dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, auf die Art. 169 und 170 des Vertrages geht fehl. Wenn der Vertrag in den genannten Artikeln der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Gerichtshof anzurufen, falls ein Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so bedeutet dies nicht, daß es für den Einzelnen unmöglich wäre, sich gegebenenfalls vor dem nationalen Richter auf diese Verpflichtungen zu berufen, ebensowenig wie die Tatsache, daß der Vertrag der Kommission Mittel zur Verfügung stellt, um die Einhaltung der den Vertragsunterworfenen obliegenden Verpflichtungen zu gewährleisten, die Möglichkeit ausschließt, die Verletzung dieser Verpflichtungen in Prozessen zwischen Privatpersonen vor nationalen Gerichten geltend zu machen.

Würden die Garantien gegen Verletzungen von Art. 12 durch die Mitgliedstaaten auf die in den Art. 169 und 170 vorgesehenen Verfahren allein beschränkt, so wäre jeder unmittelbare gerichtliche Schutz der individuellen Rechte der Einzelnen ausgeschlossen. Die Anwendung dieser Vorschriften wäre im übrigen wirkungslos, wenn die nach dem Vollzug einer in Verkennung der Vertragsvorschriften ergangenen staatlichen Entscheidung erfolgte. Die Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten Einzelnen stellt eine wirksame Kontrolle dar, welche die durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß den Art. 169 und 170 ausgeübte Kontrolle ergänzt.“

 

Aus alledem sei zu schließen,

„daß die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch auf Grund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.“

 

D. Fazit

Das van Gend & Loos-Urteil des EuGH von 1963: Geburtsstunde einer neuen Rechtsordnung. Es war von grundlegender und weittragender Bedeutung für die gesamte künftige europäische Rechtsentwicklung, die wir in den kommenden Wochen an dieser Stelle nachzeichnen werden.

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