BGH-Urteil zu Erste-Hilfe-Maßnahmen von Lehrkräften im Rahmen des Sportunterrichts

BGH-Urteil zu Erste-Hilfe-Maßnahmen von Lehrkräften im Rahmen des Sportunterrichts

Beweislastumkehr nach Vorbild des Arzthaftungsrechts?

Vergangene Woche befasste sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit einem Rechtsstreit bezüglich Erste-Hilfe-Maßnahmen im Rahmen des Sportunterrichts an Schulen und stellte dazu wichtige – und durchaus examensrelevante - Grundsätze auf. Im Kern ging es im Urteil um einen Verfahrensfehler bezüglich eines Beweisantrages, Haftungsmaßstäbe und die Frage nach der Beweislast bei unterbliebener Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Lehrkräfte.

 

Worum geht es?

Der damals 18-jährige Kläger war im Jahre 2013 Schüler des Abschlussjahrganges seiner Schule und nahm am Sportunterricht teil. Während des Aufwärmtrainings klagte er über Kopfschmerzen und unterbrach zunächst das Laufen. Kurze Zeit später sackte er – angelehnt an ein Garagentor in der Turnhalle – in eine Sitzposition. Die Sportlehrerin der Klasse gab sodann einen Notruf ab, woraufhin nach fünf Minuten der Rettungswagen und nach acht Minuten der Notarzt vor Ort eintrafen.  Die Notrufzentrale fragte die Lehrerin am Telefon, ob der Schüler noch atme und gab ihr die Anweisung den Schüler in die stabile Seitenlage zu verbringen. Welche Antwort die Lehrerin auf die Frage nach der Atmungsaktivität des Schülers gab (hierzu fragte sie andere Schüler), konnte im Nachhinein nicht festgestellt werden. Die Rettungskräfte begonnen unverzüglich nach ihrer Ankunft mit den Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten andauerten. Als der Notarzt mit dem Schüler in der Klinik eintraf, wurde im Aufnahmeprotokoll der Klinik vermerkt, dass der Schüler beim Eintreffen der Rettungskräfte bereits acht Minuten bewusstlos war und keine „Laienreanimation” vorgenommen wurde. In der Klinik wurde sodann ein „hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern” festgestellt, neben dem im Laufe der Behandlung noch weitere lebensbedrohliche Erkrankungen traten. Eine Schwerbehinderung des Klägers zu 100 % wurde später im Jahre 2013 anerkannt.

Der Kläger begehrt nun im Prozess vom Land Hessen als Beklagten Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden. Diese Forderung stützt er auf die Behauptung, dass sein jetziger Gesundheitszustand auf die unterlassenen Reanimationsmaßnahmen der Lehrerin und eines herbeigerufenen anderen Sportlehrers zurückzuführen sei. Hätte eine Reanimation in der Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte stattgefunden, wäre es nicht zur Sauerstoffunterversorgung im Gehirn und somit auch nicht zur Schädigung des Gehirns des Klägers gekommen.

 

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger konnte weder vor dem Landgericht Wiesbaden noch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz einen Erfolg verbuchen. Das OLG stellte dabei noch nicht einmal fest, ob eine Pflichtverletzung der beiden Sportlehrer vorliege oder nicht. Da nach Ansicht der Kammer ohnehin schon die Frage der Kausalität der Pflichtverletzung und der Schädigung des Klägers ungeklärt war, konnte die Antwort auf die Frage der Pflichtverletzung nach Ansicht der Kammer dahinstehen. „Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre.”, heißt es in der Pressemitteilung des BGH zum Urteil der Berufungsinstanz. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung dieser Umstände, fehlten dem OLG notwendige Anknüpfungstatsachen.

 

Entscheidung des III. Zivilsenates

Der III. Zivilsenat am Bundesgerichtshof, der unter anderem für Amtshaftungssachen zuständig ist, sah die Sache jedoch anders, hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG. Ausschlaggebend war ein unhaltbarer Verfahrensfehler. Daneben gab der Senat dem OLG weitere, wichtige Hinweise für die erneute Verhandlung.  

1. Verfahrensfehler

Einen gravierenden Verfahrensfehler sah der Senat in der Ablehnung des Beweisantrages des Klägers bezüglich des Einholens eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage um die Ursächlichkeit zwischen Amtspflichtverletzung der Lehrkräfte und des eingetretenen Hirnschadens. „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger anhand dieser Unterlagen in der Lage sein wird, weitere Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe und damit letztlich in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der Ursächlichkeit der (vom Berufungsgericht unterstellten) Versäumnisse der Lehrkräfte für den eingetretenen Hirnschaden zu leisten.“, lautet es in der Pressemitteilung zur Entscheidung des BGH.

 

2. Wichtige Hinweise des Senates für die erneute Verhandlung

Neben der Feststellung dieses Verfahrensfehlers gab der Senat dem OLG deutliche Hinweise für die erneute Verhandlung bezüglich seiner Rechtsauffassung, was eine mögliche Beweislastumkehr oder eine Haftungserleichterung angeht.

Einer möglichen Beweislastumkehr nach Vorbild des Arzthaftungsrecht - sodass anstelle des Klägers das beklagte Land eine Nichtursächlichkeit zwischen den unterlassenen Maßnahmen und des eingetretenen Schadens beweisen müsste - erteilte der Senat eine Absage. Zwar können die Grundsätze der Rechtsprechung auf vergleichbare Interessenlagen angewandt werden, bei der missachteten Pflicht müsse es sich dann aber um eine Kernpflicht der Lehrkräfte handeln, die dem Gesundheits- bzw. dem Lebensschutz anderer diene. Als Beispiele werden die Badeaufsicht in Schwimmbädern oder das im Rahmen von sogenannten Hausnotrufverträgen handelnde Personal genannt. Bei der Pflicht zu Erste-Hilfe-Maßnahmen der Lehrkräfte an Schulen handelt es sich nach Ansicht des Senates jedoch mehr um eine Nebenpflicht als eine Kernpflicht. Die Kernpflicht bei Sprortlehrkräften bestehe vielmehr in der „Unterrichtung und Erziehung” der Schüler und Schülerinnen, wobei die Nebenpflicht zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen diese Kernpflicht begleitet. „Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie - sondern nur “auch” - eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können.“, wird in der Pressemitteilung ausgeführt. Eine Beweislastumkehr nach Vorbild des Arzthaftungsrechtes komme deshalb nicht in Frage.

Des Weiteren legte der Senat seine Rechtsauffassung zu einem möglichen Haftungsprivileg aus § 680 BGB dar und erklärt warum die Norm im konkreten Fall nicht einschlägig sei. Begründet wird dies mit der speziellen Situation, in der sich der Nothelfer „normalerweise“ befindet. Das Haftungsprivileg berücksichtigt dabei, dass „wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann“. Da Sportlehrer jedoch über eine entsprechende Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und es zum öffentlich-rechtlichen Pflichtenkatalog der Lehrkräfte gehöre, Gesundheitsschäden von den Schülern und Schülerinnen abzuwehren, kann das Haftungsprivileg im Fall keine Anwendung finden. Eine Haftungsbeschränkung würde nach Ansicht des Senates im erheblichen Widerspruch zu den Pflichten der Lehrkraft als Amtsträger stehen.

 

Der Rechtsstreit wird jetzt erneut vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt. Wann eine endgültige Entscheidung im Fall erwartet werden kann ist ungewiss. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheint nunmehr jedoch nicht ausgeschlossen.

 

Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18

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