BGH zur Rechtsgrundlage des Einsatzes von sog. "stillen SMS"

A. Sachverhalt

Gegen A wird wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (PKK) ermittelt. Zur Ermittlung seines Aufenthaltsortes, zur Observation sowie zur Erstellung eines Bewegungsmusters nutzt die Polizei sogenannte stille SMS. Bei einer stillen SMS (auch „stealth ping“ genannt) wird eine spezielle Kurzmitteilung (SMS) an eine Mobilfunknummer gesandt, die zwar eine Verbindung mit dem angewählten Mobiltelefon erzeugt, jedoch von dessen Nutzer nicht bemerkt werden kann, da sie im Nachrichteneingang nicht angezeigt wird. Der Empfang der SMS bewirkt - wie eine gewöhnliche Telefonverbindung zu einem Mobilfunkgerät - eine Rückmeldung des Mobiltelefons bei der Funkzelle, in der es eingebucht ist, wodurch bei dem jeweiligen Netzbetreiber ein Verkehrsdatensatz erzeugt wird, der auch die Angabe der benutzten Funkzelle beinhaltet. Nach einer Abfrage der Daten bei dem Netzbetreiber kann - abhängig von der Größe der Funkzelle - der ungefähre Standort des Mobiltelefons im Zeitpunkt des Empfangs der stillen SMS bestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das angewählte Mobiltelefon eingeschaltet und empfangsbereit ist („Standby-Modus“). Im betriebsbereiten Standby-Modus erzeugt das Mobiltelefon in periodischen Abständen ähnliche Daten: Die Netzbetreiber erfassen hierbei die sog. „Local Area“, in der ein Mobiltelefon eingebucht ist, welche ihrerseits aus einer variablen Anzahl von Funkzellen besteht. In wiederkehrenden Abständen von einigen Stunden meldet das Mobiltelefon dem Netzbetreiber, in welcher Local Area es gerade eingebucht ist. Darüber hinaus wird sofort gemeldet, wenn das Mobiltelefon in eine Funkzelle einer anderen Local Area wechselt. Ein Wechsel zwischen zwei Funkzellen, die sich in derselben Local Area befinden, wird hingegen nicht mitgeteilt

Auf welche Rechtsgrundlage der StPO kann sich die Polizei stützen?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. 8.2.2018 – 3 StR 400/17)

 

I. § 100a StPO

Möglicherweise lässt sich der Einsatz „stiller SMS“ auf § 100a StPO i.V.m. den Ermittlungsgeneralklauseln der §§ 161 I 1, 163 I StPO stützen. Nach 100a I StPO darf unter bestimmten Voraussetzungen die „Kommunikation überwacht und aufgezeichnet werden“.

Der BGH sieht in dem Einsatz stiller SMS keine Überwachung und Aufzeichnung einer Kommunikation. Durch das Instrument werde die Kommunikation nämlich erst erzeugt, weswegen es dazu einer besonderen Ermächtigungsgrundlage bedürfe:

„Zudem erfasst § 100a StPO seinem Wortlaut nach nur die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, also die Auskunft über vorhandene Daten. Das Erzeugen solcher Daten, das eine aktive Einflussnahme auf den vorhandenen Datenbestand darstellt, geht jedoch darüber hinaus und bedarf daher einer eigenen Ermächtigungsgrundlage (insoweit überzeugend Eisenberg/Singelnstein, NStZ 2005, 62, 63; LR/Hauck, StPO, 26. Aufl., § 100a Rn. 70).“

 

Zudem fehle es an einer „Kommunikation“:

„Die Erhebung mittels stiller SMS erzeugter Standortdaten wird schon deshalb nicht von § 100a StPO erfasst, weil sie nicht im Rahmen von Telekommunikation anfallen. Zwar schützt das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG nicht nur die Vertraulichkeit des Kommunikationsinhalts, sondern auch der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, BVerfGE 125, 260, 309 f.), wozu als Verkehrsdaten auch die Standortdaten während der Kommunikation zu zählen sind. Als Kommunikation in diesem Sinne ist die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mittels Fernmeldetechnik gleich welcher Art zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03, NJW 2007, 351, 353 mwN). Bei dem Versand stiller SMS fehlt es jedoch an einem menschlich veranlassten Informationsaustausch, der sich auf zu übermittelnde Inhalte bezieht. Es wird lediglich ein Datenaustausch zwischen technischen Geräten verursacht, der keinen Rückschluss auf Kommunikationsbeziehungen oder -inhalte erlaubt.“

 

Wegen der Grundrechtsrelevanz könne der Einsatz auch nicht auf die Generalklausel gestützt werden:

„Diese kann nicht in den Ermittlungsgeneralklauseln der § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 StPO gesehen werden, weil der Einsatz stiller SMS und die sich daran anschließende Abfrage der so erzeugten Standortdaten das Erstellen eines - wenn auch abhängig von der Größe der Funkzellen recht groben - Bewegungsprofils ermöglichen und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in erheblicher Weise berühren.“

 

II. § 100h I 1 Nr. 2 StPO

Nach § 100h I Nr. 2 StPO dürfen außerhalb von Wohnungen „sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden“

Der BGH führt aus, dass stille SMS solche technischen Mittel darstellen:

„In Abgrenzung zu § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO sind unter den „sonstigen technischen Mitteln“ i.S.d. § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO solche zu verstehen, die weder der Herstellung von Bildaufzeichnungen noch der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb (§ 100c StPO) oder außerhalb (§ 100f StPO) von Wohnungen dienen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00, BGHSt 46, 266, 271 f.; BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01, BVerfGE 112, 304, 317). Dabei bezieht sich die Bestimmung eines technischen Mittels zu Observationszwecken auf seine konkrete Verwendung im Strafverfahren. Es ist unerheblich, mit welcher Zweckbestimmung es ursprünglich konzipiert und auf den Markt gebracht wurde (MüKoStPO/Günther, § 100h Rn. 6). Diese Voraussetzungen erfüllt das technische Mittel der stillen SMS.“

 

Jedoch dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen technischen Mittel nur außerhalb von Wohnungen verwendet werden. Insoweit komme es aber auf den Standort der zu erhebenden Daten an:

„Die Strafverfolgungsbehörden haben jedoch weder Kenntnis davon noch Einfluss darauf, wo sich ein Mobiltelefon im Zeitpunkt des Empfangs einer stillen SMS befindet. Zwar wird als maßgeblich für die Zuordnung einer Maßnahme als außerhalb oder innerhalb einer Wohnung nicht der Standort oder die Wirkung des technischen Mittels, sondern die Lage der zu erhebenden Daten angesehen (BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189 f.; MüKoStPO/ Günther, § 100h Rn. 8). Auch der Schutzbereich des Art. 13 GG soll von einem Eingriff dann nicht betroffen sein, wenn dieser unabhängig vom Standort möglich und nicht auf die Wahrnehmung von Vorgängen gerichtet ist, die sich innerhalb der privaten räumlichen Sphäre zutragen. Denn Art. 13 GG vermittelt dem Einzelnen keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen Eingriffe, deren spezifische Gefährdung durch dessen raumbezogenen Schutzbereich ohnehin nicht abgewendet werden kann (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, BVerfGE 120, 274, 309 f. zur Online-Durchsuchung). § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO könnte daher als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Versenden stiller SMS durchaus in Betracht gezogen werden.“

 

Der Anwendbarkeit von § 100h I 1 Nr. 2 StPO könnte aber entgegenstehen, dass eine speziellere Vorschrift existiert.

 

III. § 100i I Nr. 2 StPO

§ 100i Nr. 2 StPO sieht vor, dass bei einem durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht der dort näher bezeichneten Straftaten durch technische Mittel der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden darf, soweit es für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich ist.

Mit § 100i I Nr. 2 StPO wollte der Gesetzgeber vor allem den Einsatz des sogenannten „IMSI-Catcher“ regeln. Der Wortlaut geht aber darüber hinaus und ist einerseits bewusst offen gehalten worden, zugleich aber auch hinreichend bestimmt:

„Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Einführung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3018) in erster Linie den sogenannten „IMSI-Catcher“ im Blick (BT-Drucks. 14/9088 S. 7). Nach dem Wortlaut der Norm hat er deren Anwendungsbereich aber gerade nicht auf diesen beschränkt, sondern durch die Wahl des Begriffs „technische Mittel“ erkennbar dem technischen Fortschritt Rechnung tragen und die Anwendbarkeit der Vorschrift auch für weitere kriminaltechnische Neuerungen offenhalten wollen. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig und verletzt insbesondere nicht die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen an Tatbestandsbestimmtheit und Normenklarheit, die für Vorschriften des Strafverfahrensrechts gelten (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01, BVerfGE 112, 304, 315 f.). Auch der konkrete Anwendungsbereich der Norm ist durch den benannten Zweck des technischen Mittels zur Ermittlung des Standorts eines Mobilfunkgeräts hinreichend bestimmt.“

 

Auch die historische Auslegung erlaubt die Anwendung auf den Einsatz der stillen SMS:

„Die Gesetzgebungshistorie bestätigt die Zulässigkeit der Subsumtion der stillen SMS unter diese Vorschrift. Die stille SMS zur Ermittlung des ungefähren Standorts eines Mobilfunkgeräts wird meist observationsunterstützend eingesetzt. Nachdem § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO in seiner ursprünglichen Fassung die Ermittlung des Standorts eines Mobilfunkendgeräts nur zur vorläufigen Festnahme oder Ergreifung des Täters auf Grund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls zuließ, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) diese Einschränkung gestrichen. Hierdurch wollte er ausdrücklich ermöglichen, dass technische Mittel im Sinne dieser Vorschrift auch zur Unterstützung von Observationsmaßnahmen oder zur Vorbereitung einer Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO eingesetzt werden können (BT-Drucks. 16/5846, S. 56).“

 

Die so generierten Daten können von den Strafverfolgungsbehörden nach § 100g I 1 Nr. 1, Satz 3 StPO i.V.m. § 96 I Nr. 1 und 5 TKG bzw. § 100g II StPO i.V.m. § 113b IV TKG erhoben werden:

„Die Regelungen zur Umsetzung einer entsprechenden Abfrage hat die Bundesregierung mit der Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsüberwachungsverordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1657 und S. 2316) in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 32 TKÜV geschaffen.“

 

IV. Ergebnis

Mit § 100i I Nr. 2 StPO gibt es also eine Eingriffsnorm, die die Ermittlung des Standorts eines Mobiltelefons durch Einsatz technischer Mittel explizit regelt, auch die Versendung stiller SMS umfasst und daher insoweit als lex specialis zu § 100h I 1 Nr. 2 StPO anzusehen ist.

 

C. Fazit

Eine wunderbare Frage für die mündliche Prüfung im ersten Examen. Dass Referendarinnen und Referendare sich diese Entscheidung näher anschauen sollten, muss nicht eigens betont werden!