Bundesrat will härter gegen Betreiber von Plattformen mit illegalen Inhalten im Darknet vorgehen
Am 15. März 2019 hat der Bundesrat auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen einen neuen Gesetzesentwurf beschlossen. Durch die Einführung des § 126a in das Strafgesetzbuch soll die Bestrafung von Betreibern von sogenannten Darknet-Plattformen mit illegalen Inhalten erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden. Denn bislang können die Betreiber dieser Plattformen oftmals nur über die Beteiligungsform der Beihilfe an den Haupttaten dingfest gemacht werden – wenn überhaupt. Der Gesetzesentwurf wird nun dem Bundestag zur Stellungnahme und Beratung vorgelegt.
Worum geht es?
Bereits im Februar berichteten wir über das Thema Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit dem dazu von der CDU/CSU-Fraktion ausgearbeiteten Positionspapier. Darin ging es insbesondere auch um die Kriminalität und die Strafverfolgung von Tätern im sogenannten Darknet. Während es im Papier allerdings um die Strafbarkeit des sogenannten Cybergroomings als Teil der sogenannten Cyberkriminalität ging und somit um die Täter, die Kontakt zu minderjährigen Personen mit dem Ziel der Anbahnung von sexuellen Kontakten aufnehmen, hat sich der Bundesrat nun die Betreiber von Plattformen mit illegalen Inhalten im Darknet vorgeknöpft. Denn durch die auf solchen Plattformen erschaffene Anonymität im Internet, ermögliche Straftaten in einem unbekannten Ausmaß.
Laut EUROPOL stellen diese illegalen Onlineplattformen deshalb „eine der zentralen Schnittstellen von Cybercrime und weiteren Formen – auch organisierter – Kriminalität dar. In Deutschland wurden nach Angaben des Bundeskriminalamtes im Jahre 2016 rund 50 solcher Plattformen betrieben, Tendenz steigend. Und auch obwohl die Länder einige Ermittlungserfolge verbuchen und im Rahmen dessen illegale Darknet-Plattformen schließen konnten, waren die Betreiber oftmals im Stande ihre „Kunden“ mit einer kleinen zeitlichen Verzögerung auf Parallelplattformen umzuleiten.
Anonymisierung im Internet*
„Eine häufig genutzte Form der Anonymisierung erfolgt über das sogenannte „The Onion Router“ (Tor)-Netzwerk, das aus einer Vielzahl von weltweit verteilten Servern besteht, über die Datenpakete in ständig wechselnder Form geleitet werden. Beim Verbindungsaufbau wird durch das Programm eine zufällige Route über einen Teil der Server festgelegt, ohne dass Herkunft oder Ziel der Daten protokolliert werden. Durch die Verschlüsselung der Nutzerdaten und die dynamische Routenwahl wird die Feststellung von Anfangs- und Endpunkten eines Datentransfers erheblich erschwert. Insbesondere über das Tor-Netzwerk erfolgt der Zugang zum sogenannten Darknet. Zugang und Erreichbarkeit der Darknet-Angebote sind durch das Erfordernis besonderer Programme, wie des Tor-Browsers, beschränkt.“ *Auszug aus dem Gesetzesentwurf, Drucksache 33/19)
Das Angebot im Darknet und Strafverfolgung
Das Angebot im Darknet beschränkt sich währenddessen nicht nur auf kinderpornografische Inhalte, sondern ist erheblich vielfältiger als wir uns vorstellen können. Insbesondere enthält es - wie vielleicht oft vermutet - nicht nur strafrechtlich relevante Inhalte, sondern dient auch als Schutzschirm zur anonymen Kundgabe und Kommunikation von Personen, die dies wegen gewisser Umstände nicht ohne Verschlüsselung tun könnten.
„Die Angebote im Darknet umfassen, wie auch auf andere Weise zugangsbeschränkte Dienste, neben Foren für Whistleblower oder Chatrooms für politisch Verfolgte in autoritär geführten Staaten auch Inhalte bekannter Servicebetreiber, etwa Facebook. Ebenso finden sich jedoch Angebote mit strafrechtlicher Relevanz, darunter Handel mit Betäubungsmitteln, Kinderpornographie oder Waffen, mit Schadsoftware und Ausweispapieren.“
Aber nicht nur das vielfältige Angebot legaler und illegaler Inhalte und eine damit verbundene Verschlüsselung erschwert eine erfolgreiche Strafverfolgung der kriminellen Machenschaften im Darknet. Auch die bereits vorhandenen Strafvorschriften sind oftmals nicht einschlägig und die Organisationsformen wie Täterschaft und Teilnahme oder die „altbekannte“ Bande sind auf komplexe Internetstraftaten nur schwer übertragbar.
„Die Betreiber selbst stellen lediglich eine – in einigen Fällen vollautomatisierte – technische Infrastruktur zur Verfügung. Aufgrund dieser Umstände ist eine Beihilfehandlung zu einer konkreten Haupttat in der Praxis nur schwer erweislich.“
Denn die Haupttat werde oftmals bilateral zwischen den Beteiligten über verschlüsselte Kommunikationskanäle abgewickelt.
Vorschlag des Bundesrates
Um eine Bestrafung der Plattformbetreiber mit illegalen Inhalten zu ermöglichen, hat der Bundesrat nun vorgeschlagen, den § 126 a in unser Strafgesetzbuch einzufügen. Die neue Norm würde dann im Abschnitt der „Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung“ stehen und das Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten unter Strafe stellen. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Entwurf lautet:
(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
2. §§ 29 Absatz 1 Nummer 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
3. § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
4. § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,
5. § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
6. §§ 19 Absatz 1, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
7. §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Absatz 1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.
Darüber hinaus sollen auch die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörde mit einer Änderung der Strafprozessordnung erweitert werden. Gemäß § 99 II StPO sollen zum Beispiel die Auskunftsrechte der Strafverfolgungsbehörden gegenüber der Post- oder Telekommunikationsdienstleister dahingehend erweitert werden, dass sie fortan Auskünfte über Sendungen verlangen können, unabhängig davon, ob sich die jeweilige Sendung in deren Gewahrsamsbereich befindet oder nicht.
Um dem Umstand der internationalen Vernetzung der Cyberkriminalität gerecht zu werden, soll der Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts gemäß § 5 StGB zudem auf den Fall erweitert werden, dass der Portal-Betreiber seine Dienste zwar im Ausland anbietet, diese aber zur Ermöglichung einer Straftat im Inland führen und somit einen konkreten Inlandsbezug aufweisen.
Ob der Gesetzentwurf der Beratung im Bundestag standhält bleibt abzuwarten. Denn aus Fachkreisen hagelt es bereits ordentlich Kritik: Unter anderem stellt die wohl ungenaue Verwendung von Fachtermini einen wesentlichen Angriffspunkt dar.
„Es entsteht der Eindruck, dass Leute, die „Darknet“ sagen und „Tor-Onion-Dienst“ meinen, auch „Krypto“ sagen und Bitcoin meinen.“,
heißt es im einschlägigen Artikel von Andre Meister auf netzpolitik.org. Und auch die Politikerin Petra Sitte (Die Linke) soll gegenüber netzpolitik.org gesagt haben: „Dieser Entwurf öffnet (…) Tür und Tor für eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit. Die Richtung dafür gab gerade erst Günter Krings mit der Aussage vor, es gäbe „keinen legitimen Nutzen“ für das Darknet.“
Wann der Bundestag eine Entscheidung treffen wird, ist indes noch ungewiss.
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