VG Oldenburg: "Problemwolf" darf abgeschossen werden

VG Oldenburg:

Der Wolfsrüde soll Schafe, Rinder, Ponys und ein Alpaka getötet haben

Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte vergangene Woche (15.02.2019) den Eilantrag des „Freundeskreises freilebender Wölfe e.V.“ gegen die Entnahmegenehmigung des in Niedersachsen ansässigen Wolfsrüden GW 717m ab: Der Wolf, der den besonders geschützten Tierarten angehört darf abgeschossen werden. Der „Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz“ hatte Ende Januar die Ausnahmegenehmigung für die sogenannte letale Entnahme des Tieres auf Grundlage des § 45 VII  1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetzes erlassen.

 

Worum geht es?

Laut Pressemitteilung des Umweltministeriums des Landes Niedersachsen sorgte der Wolfsrüde GW 717m (in der Presse oft als Rodewalder Rüde bezeichnet) im Gebiet des Rodewalder Rudels (Landkreis Nienburg, Landkreis Heidekreis, Region Hannover) in letzter Zeit zunehmend für Angriffe auf landwirtschaftlich gehaltene Nutztiere. Seit dem Frühjahr 2018 kam es neben Angriffen auf Schafe immer wieder auch zu Übergriffen auf größere Nutztiere wie Rinder und deren Nachwuchs. Letzteres ist laut dem niedersächsischen Landesbetrieb besonders besorgniserregend. Denn: Wölfe suchen sich grundsätzlich kleinere Tiere als Beute, wie zum Beispiel Schafe oder Ziegen. Diese sind zum einen wegen ihrer kleineren Körpergröße, zum anderen aber auch wegen ihrer eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten für den Wolf eine leichte Beute.

Rindtiere und Pferde gehören grundsätzlich nicht zur „leichten Standardbeute“ des Wolfes und sind somit deutlich weniger gefährdet. Rinderherden verfügen meist über deutlich bessere Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten und sind in der Konsequenz für den Wolf deutlich schwieriger zu erbeuten. Sie sind insbesondere zum „Selbstschutz“ befähigt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine weiteren Schutzmaßnahmen wie Wolfsabwehrzäune für eine Rinderherde von Nöten sind, weil sie sich selbst vor Angriffen schützen können. Dieser Schutzmechanismus der Herde setzt laut Begründung zur Ausnahmegenehmigung allerdings voraus, dass genügend ausgewachsene sowie gesunde Tiere der Herde angehören und ein funktionierender Herdenverband besteht. Wenn dies der Fall ist, umfasst der Schutzmechanismus grundsätzlich auch die Kälber und Jungtiere der Herde.

Dass der Wolfsrüde mit der Kodierung GW 717m in Niedersachsen seit Frühjahr 2018 jedoch vermehrt Rinderherden angegriffen und einzelne Mitglieder gerissen hat, lässt den Landesbetrieb die Annahme treffen, dass der Wolfsrüde „das Angreifen auf zum Selbstschutz befähigte Rinderherden gelernt hat und seine Erfahrungen im Angreifen von zum Selbstschutz befähigten Rinderherden auch künftig zum Beutemachen nutzen und erweitern (sogenannte „sukzessive Perfektionierung“) wird“.  

Ausnahmegenehmigung

Um weitere „erhebliche wirtschaftliche Schäden“ – insbesondere durch Weitergabe des vom Rüden erlernten Wissens zum Angriff auf selbstschutzbefähigte Rinderherden an Nachfahren oder andere Rudelmitglieder – abzuwenden, hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz deshalb am 23. Januar 2019 eine Ausnahmegenehmigung mit einigen Nebenbestimmungen auf Grundlage von § 45 VII 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für die gezielte letale Entnahme des Wolfsrüden erlassen. Die Genehmigung für die Tötung des Wolfes stellt eine Ausnahme von dem Tötungsverbot für Wölfe gemäß § 44 I Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz dar. Die sofortige Vollziehung wurde unter Bezugnahme auf die Gefahrensituation für die Rindtiere und die mit Rinderrissen verbundenen wirtschaftlichen Schäden für Rindtierhalter angeordnet.

 

Gerichtliches Verfahren

Gegen diese Ausnahmegenehmigung ersuchte der „Freundeskreis freilebender Wölfe e.V.“ mit einem Eilantrag einstweiligen Rechtsschutz. Der Verein befürchtet laut eigener Stellungnahme insbesondere, dass sich die Lage im Gebiet des Rodewalder Rudels auch nach Abschuss des Tieres nicht beruhige. „Nach Erkenntnissen aus einer amerikanischen Studie und einschlägigen Erfahrungen die im Bereich des Cuxhavener Rudels gemacht wurden, kann sich die Anzahl und Intensität der Angriffe auf Nutztiere signifikant erhöhen, wenn ein Elternteil des Rudels abgeschossen wird“, schreiben sie auf ihrer Website.

„Die jetzige Situation sollte zum Anlass genommen werden, gemeinsam mit Nutztierhaltern, Verbänden und den in der Politikverantwortlichen Akteuren genauer zu beschreiben, wie ein verbesserter Schutz aussehen muss, der durch Wölfe nicht mehr ohne Weiteres untergraben bzw. überwunden werden kann.“

Und dennoch lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg am 150.2.2019 das Ersuchen ab, stellte die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung fest und folgte nach Angaben von Umweltminister Olaf Lies der Argumentation des Landes vollumfänglich. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es, dass der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz überzeugend dargelegt habe, „dass und warum die strengen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 VII 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen“. Olaf Lies begrüßte den Beschluss mit folgenden Worten:

„Es ist gut, dass wir jetzt durch den Beschluss des VG Oldenburg Klarheit haben.“

Es ist davon auszugehen (der Beschluss des Gerichtes liegt noch nicht vor), dass sich das Gericht unter anderem mit der Suche nach einem milderen Mittel als dem Abschuss des Wolfes befasst haben wird.

 

Suche nach einem milderen Mittel

In der Begründung der Ausnahmegenehmigung werden insbesondere die Vergrämung des Tieres – also die Abschreckung des Tieres durch Verbindung des Reißens von Nutztieren mit einer schmerzhaften Erinnerung – oder Herdenschutzmaßnahmen diskutiert. Allerdings seien nach Ansicht des Landesbetriebes wegen „der Vielzahl der Rinderherden und des unbekannten Zeitpunktes künftiger Angriffe […] Vergrämungsmaßnahmen nicht durchführbar“.  Und auch die Herdenschutzmaßnahmen für Rindtierherden seien nicht zielführend. Argument des Landesbetriebes: „Insbesondere kann aus dem Erwerb von Erfahrungen im Angreifen von zum Selbstschutz befähigten Rinderherden durch vereinzelte Wolfs-Individuen nicht gefolgert werden, dass diese Rinderherden grds. zusätzlich zu schützen seien.“ Es wird folglich auf den grundsätzlich funktionierenden Selbstschutz der Herden verwiesen.

 

Der „schlechte, aber sich verbessernde“ Wolfsbestand werde zudem durch die gezielte Entnahme des Individuums nicht gefährdet.

Der „Freundeskreis freilebender Wölfe“ kann nun innerhalb einer Woche nach Erlass gegen den Beschluss des VG Oldenburgs Beschwerde einlegen. Geschieht dies nicht, wird der Beschluss rechtskräftig. Uwe Martens, der stellvertretende Vorsitzende des Vereins, sagte diesbezüglich gegenüber der dpa:

„Wie wir mit der Entscheidung in Oldenburg juristisch umgehen, wird der Vorstand jetzt schnellstmöglich mit dem Anwalt beraten“.

 
Der Fall bietet Anlass, sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht zu befassen.

 

- Beschluss vom 15. Februar 2019 (Az. 5 B 472/19) -

 

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