Neue Bauordnung für NRW

Neue Bauordnung für NRW

Änderungen im Abstandsflächenrecht, bei den Brandschutz- und Barrierefreiheitsvorgaben

Änderungen im Abstandsflächenrecht, bei den Brandschutz- und Barrierefreiheitsvorgaben: Seit dem 1. Januar 2019 ist die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen (kurz BauO NRW 2018) in Kraft. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Dich zusammengefasst.

 

Worum geht es?

Der Landtag in Düsseldorf beschloss im Juli 2018 das Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen. Mit dem Beschluss ging die Auffrischung der BauO einher, welche nunmehr den neusten europarechtlichen Vorgaben entspricht und an die Musterbauordnung angepasst wurde. Ziel der Änderungen war insbesondere die Durchführung von Bauvorhaben einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Aber auch die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum durch eine effiziente Schaffung und Nutzung von sogenannten innerstädtischen „Nachverdichtungspotenzialen“ und die „Gewährleistung sozialer Mindeststandards in Bezug auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit“ waren Hauptanliegen bei der Gesetzesänderung.  

Die neue Bauordnung NRW 2018

Das öffentliche Baurecht ist in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht - das Baunebenrecht an dieser Stelle einmal außer Betracht gelassen - aufgeteilt. Während das Bauplanungsrecht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt und die Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Ordnung regelt, „kümmert“ sich das Bauordnungsrecht um die Abwehr aller Gefahren, die mit der Errichtung oder mit der Nutzung oder des Bestandes eines bereits errichteten Bauvorhabens verbunden sind. Da die Gefahrenabwehr in den originären Kompetenzbereich der Länder fällt, ist es auch im Baurecht nicht anders und die Länder sind für die Regelung des Bauordnungsrechts zuständig.

Diese Kompetenzzuordnung an die Länder führte jedoch über die Jahre dazu, dass erhebliche bauordnungsrechtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern entstanden. Zwar hat dies laut Gesetzesbegründung (Drucksache 17/2166) den positiven Effekt, dass die verschiedensten bauordnungsrechtlichen Normen auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden konnten, jedoch führte es auf der anderen Seite auch dazu, dass sich die verschiedenen Regelungsintensitäten als negative Standortfaktoren auswirken können. Um für eine grundsätzliche Harmonisierung zwischen den Ländern auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts zu sorgen, wurde deshalb vor einigen Jahren die Musterbauordnung (MBO) von der Bauministerkonferenz beschlossen. Diese ist selbst kein verbindliches Gesetz, dient den Ländern jedoch als Orientierungsrahmen für ihre Landesbauordnung. Die derzeit geltende MBO ist aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Mai 2016 durch einen Bauministerkonferenzbeschluss geändert. Eine Anpassung der nordrhein-westfälischen Bauordnung an die MBO war seit Jahren überfällig.  

Die examensrelevanten Änderungen auf einen Blick

Die Bauordnung in Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen der Modernisierung des Bauordnungsrechts - neben vielen Umnummerierungen und begrüßenswerten sozialen Veränderungen zum Beispiel im Bereich der Barrierefreiheit - auch einige examensrelevante Änderungen erhalten. Die folgende Zusammenstellung soll Dir einen Überblick zu den jeweiligen Änderungen verschaffen:   

 1. ##### **Aufbau und Zuständigkeiten der Baubehörden (§§ 60, 62 a.F. ->****  57 n.F.)**

§ 57 n.F. entspricht inhaltlich weitestgehend §60 a.F. Die grundsätzliche instanzielle Zuständigkeit der unteren Baubehörde ist fortan in § 57 I 2 n.F. geregelt.

 

 1. ##### **Baurechtliche Generalklausel (§ 61 I 2 a.F. ->****  58 II 2 n.F.)**

Die baurechtliche Generalklausel und somit Ermächtigungsgrundlage für baubehördliches Handeln findet sich nun - leider nicht weniger versteckt - in § 58 II 2 n.F.

§ 58 II 1 n.F. stellt nunmehr eine neue Kollisionsregel für Fälle des positiven Zuständigkeitskonfliktes dar. Die Fälle einer Doppelzuständigkeit wurden bisher laut Gesetzesbegründung insbesondere auch obergerichtlich unterschiedlich gelöst.

 

 1. ##### **Rechtsnachfolge (§ 58 III n.F.)**

Der neu eingefügte § 58 III n.F. verallgemeinert die Rechtsnachfolge bauaufsichtlicher Entscheidungen als eine Anpassung an die MBO. Der neue Absatz ist damit Ausdruck des Grundsatzes der aus der Grundstücksbezogenheit folgenden „Dinglichkeit“ bauaufsichtlicher Entscheidungen. Während bisher nur die Rechtsnachfolge der begünstigenden Baugenehmigung gemäß § 75 II a.F. gesetzlich geregelt war, gilt die allgemein normierte Rechtsnachfolge fortan insbesondere auch für belastende Verwaltungsakte.

 

 1. ##### **Genehmigungsbedürftigkeit ( § 63 a.F. ->****  60 n.F.)**

Schon die neue Überschrift des § 60 n.F. „Grundsatz“ (vormals lautete die Überschrift von § 63 a.F. „Genehmigungsbedürftige Vorhaben“) soll verdeutlichen, dass im Bauordnungsrecht das Grundprinzip der Genehmigungsbedürftigkeit gilt. Dieser Grundsatz gilt für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen.

Bei § 60 II n.F. handelt es sich um eine reine Klarstellungsnorm: Auch wenn es sich um genehmigungsfreies Vorhaben handelt, ist die Bauherrschaft nicht von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften befreit.

 

 1. ##### **Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (§§ 65, 66 a.F. ->****  62 n.F.)**

Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben war vormals in §§ 65, 66 a.F. geregelt und ist fortan in § 62 n.F. normiert. Ein Bauvorhaben kann nach wie vor nicht in einen genehmigungsbedürftigen und einen genehmigungsfreien Teil aufgespalten werden. Neu ist, dass es für die Beseitigung bestimmter Anlangen nunmehr keiner Genehmigung bedarf. Die Bauherrschaft muss lediglich ein Anzeigeverfahren in den Fällen des § 62 III n. F. durchführen.

 

 1. ##### **Genehmigungsfreistellung (§ 67 a.F. ->****  63 n.F.)**

Die Vorschrift über die genehmigungsfreien Anlagen findet sich ab Jahresbeginn in § 63 n.F. Während die Norm - inhaltlich an der alten Regelung orientiert - neu formuliert wurde, wurden auch sogenannte Gebäudeklassen eingeführt. Eine Legaldefinition der Gebäudeklassen findest Du in § 2 n.F.

 

 1. ##### **Einfaches Baugenehmigungsverfahren (§ 68 a.F. ->****  64 n.F.)**

Die Vorschrift über den Prüfungsumfang des ehemals vereinfachten – nunmehr einfachen – Baugenehmigungsverfahrens wurde inhaltlich kaum verändert. Das einfache Baugenehmigungsverfahren ist ab jetzt in § 64 n.F. geregelt.

 

 1. ##### **Baugenehmigungsverfahren (§ 65 n.F.)**

Auch bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Anpassung an die MBO. Es wird klargestellt, dass bei großen Sonderbauten eine Baugenehmigung nur nach Überprüfung aller gesetzlichen Vorschriften erteilt werden darf. Ein einfaches Verfahren kommt demnach bei solchen Bauten nicht in Frage.

 

 1. ##### **Vorbescheid (§ 71 a.F. ->****  77 n.F.)**

Der Vorbescheid befindet sich nunmehr in § 77 n.F. In der neuen Fassung gilt er - im Unterschied zur alten Fassung -  drei Jahre (vorher lediglich zwei Jahre).

 

 1. ##### **Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 73 n.F.)**

Hierbei handelt es sich um die wohl examensrelevanteste Änderung: Die Norm wurde ganz neu in die Bauordnung eingefügt und ergänzt somit § 36 II 3 BauGB als Bundesrecht. Während § 36 II 3 BauGB weiterhin als materielle Rechtsgrundlage fungiert, regelt § 73 n.F. fortan die formellen Maßstäbe wie die Zuständigkeit, das Verfahren und die Form bei der Ersetzung.

Darüber hinaus regelt § 73 III 3 n.F. den Ausschluss des Suspensiveffektes bei Erhebung einer gegen die Ersetzung des Einvernehmens gerichtete Anfechtungsklage.

 

 1. ##### **Baugenehmigung (§ 75 a.F. ->****  74 n.F.)**

Die Vorschrift über die Baugenehmigung rutscht einen Paragrafen nach vorne. Die Regelung in § 74 I 1 n.F. entspricht inhaltlich § 75 I 1 a.F. Laut Gesetzesentwurf kodifiziert er die sogenannte „Schlusspunkttheorie“.

 

 1. ##### **Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen und Nutzungsuntersagung (§§ 81, 82 n.F.)**

Erstmals sind bauaufsichtliche Maßnahmen der Behörde gesetzlich normiert. Dies dürfte nicht nur die Relevanz der bauordnungsrechtlichen Generalklausel aus § 58 II 2 n.F. erheblich minimieren, sondern auch die Klausurlösung erleichtern. Auch hierbei handelt es sich um eine Anpassung an die MBO.

Die Einstellung von Arbeiten („Baustopp“) ist ab jetzt in § 81 n.F. geregelt. In Absatz 1 Satz 1 stehen die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolge des behördlichen Ermessens. In Satz 2 des ersten Absatzes findet sich eine Aufzählung von Tatbeständen, die eine Einstellung der Arbeiten rechtfertigen.

§ 82 n.F. normiert ab Jahresbeginn in Absatz 1 die Beseitigung von Anlagen („Abrissverfügung“) und in Absatz 2 die Nutzungsuntersagung, sofern Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet/geändert wurden oder genutzt werden.