A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
K vertreibt Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen. Die Gegenstände erwirbt sie, um sie an soziale und andere Institutionen zu verleihen. B unterzeichnete am 27. Februar 2014 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Fahrzeug, das einer Bildungseinrichtung zur Nutzung überlassen wurde. Im Auftragsformular wurden Begriffe wie “Werbemaßnahme” und “Werbelaufzeit” verwendet. Vereinbart war ein Preis von 1.760 € für eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren.
K verlangt die Vergütung. Zu Recht?
B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 7.11.2018 – XII ZR 109/17)
K könnte gegen B ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus § 535 II BGB zustehen. Dazu müsste der Vertrag über das Anbringen von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt als Mietvertrag i.S.v. § 535 BGB zu qualifizieren sein. Der Mietvertrag zeichnet sich durch die zeitweilige Gewährung des Gebrauchs einer Sache gegen Entgelt aus (§ 535 I 1 und II BGB) aus. Demgegenüber könnte es sich auch um einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB handeln. Der Werkvertrag ist durch die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werks charakterisiert (§ 631 I BGB). Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB).
Das Landgericht hatte in dem Vertrag noch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) erblickt. Weil der vereinbarte Erfolg nicht hinreichend bestimmt sei, sei der Vertrag unwirksam:
„Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Werkvertrag einzuordnen sei, weil nicht die bloße Gebrauchsüberlassung der Werbefläche im Vordergrund stehe, sondern die mit der Platzierung der Werbung erwartete Werbewirksamkeit als geschuldeter Erfolg. Nur vor diesem Hintergrund sei auch die vergleichsweise hohe Vergütung zu erklären.
Die Werbewirksamkeit sei wesentlicher Bestandteil des Vertrags, da sie charakteristisch für den geschuldeten Werbeerfolg sei. Für die Wirksamkeit des Vertrags sei folglich zwingend erforderlich, dass dieser gerade auch in Bezug auf die Werbewirksamkeit hinreichend charakterisiert und bestimmbar sei. Mangels Angaben über den zeitlichen und räumlichen Einsatz des Fahrzeugs sei dies vorliegend nicht gegeben; deren Bestimmung habe auch nicht der Bildungseinrichtung überlassen werden können. Deshalb sei der Vertrag als solcher mangels Bestimmbarkeit der geschuldeten Werkleistung unwirksam.“
Dem tritt der BGH entgegen. Nicht das - als Werkleistung anzusehende - Anbringen der Werbung auf dem Fahrzeug, sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche als vertragscharakteristische Leistung stehe im Vordergrund. Die rechtliche Einordnung der vertragscharakteristischen Leistung wird nicht bereits durch die im Auftragsformular verwendeten - weithin offenen - Begriffe wie “Werbemaßnahme”, “Werbelaufzeit” bestimmt:
„Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind vielmehr die konkret geschuldeten Leistungen. Sie bestehen nach dem Vertragsinhalt darin, die auf einem näher festgelegten Werbefeld anzubringende Beschriftung über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten, um im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen Institution einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Während die Klägerin sich verpflichtete, eine bestimmte Fläche auf dem ihr gehörenden Fahrzeug für eine bestimmte Dauer zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, war gleichzeitig offenkundig, dass sie auf den konkreten Einsatz des Fahrzeugs nach Ort und Zeit keinen Einfluss hatte. Wie das Landgericht selbst hervorhebt, konnte die Klägerin aus der Natur der Sache heraus keine Vorfestlegung des zeitlichen und räumlichen Einsatzes des Fahrzeugs treffen, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche als solche versprechen. Insoweit sprechen gerade die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände gegen einen bestimmten, werkvertragsmäßig versprochenen Erfolg, sondern vielmehr dafür, dass sich die Vertragspflicht auf dasjenige beschränkte, was in der Hand der Klägerin lag, nämlich die Zurverfügungstellung der Werbefläche als solche.“
Insoweit sei Mietvertragsrecht anzuwenden:
„In der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf dem der Klägerin gehörenden Fahrzeug liegt eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 BGB, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/02 - NJW 2002, 3322 f. und vom 28. März 2018 - XII ZR 18/17 - juris Rn. 10; BGHZ 65, 137, 140 = NJW 1976, 105, 106; BGH Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-RR 1989, 589, 590 mwN). Die Überlassung einer Werbefläche auf einem in Benutzung der Bildungseinrichtung stehenden Kraftfahrzeug unterscheidet sich rechtlich nicht von der Reklame an Straßenbahnen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Mietverhältnis qualifiziert worden ist (BGH Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-RR 1989, 589, 590 und RGZ 141, 99, 102). Soweit der Senat ähnlich gelagerte Werbegestattungen als Rechtspacht eingestuft hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92 - NJW-RR 1994, 558: Driving Range; Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZR 49/97 - NJW-RR 1999, 845: Bandenwerbung), führt dies gemäß § 581 Abs. 2 BGB ebenfalls zur Anwendung von Mietrecht.“
Die Mietsache war auch durch Angabe einer genau bezeichneten Werbefläche in dem Vertrag hinreichend konkret bestimmt. Weiterer Bestimmungen zum konkreten Werbeerfolg bedurfte es entgegen der Ansicht des Landgerichts zur Wirksamkeit des Vertrags nicht.
Damit haben die Parteien einen Mietvertrag geschlossen. K kann von B den Mietzins verlangen (§ 535 II BGB).
C. Fazit
Wir merken uns: Auf einen Vertrag über das Anbringen von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden.
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