Brandenburg führt Paritätsgesetz ein

Brandenburg führt Paritätsgesetz ein

Brandenburg will als erstes Bundesland für eine stärkere Repräsentation von Frauen im Landtag sorgen

Politisches Neuland in Brandenburg: Während in verschiedenen Landtagen und auch auf Bundesebene noch darüber diskutiert wird, hat das brandenburgische Parlament am vergangenen Donnerstag das bundesweit erste Paritätsgesetz beschlossen. Das Gesetz, das auf Gesetzesinitiative der Grünen beruht und mit Unterstützung der Regierungskoalition der SPD und Linke beschlossen wurde, soll zur Verbesserung der Anzahl von weiblichen Mitgliedern und so zu einer stärkeren Repräsentation von Frauen im Landtag beitragen. Die Union stimmte gegen das nicht unumstrittene Gesetzesvorhaben. Die AfD hält das Gesetz für verfassungswidrig. Auf die Wahl zum 7. Brandenburgischen Landtag am 1. September 2019 wird das Gesetz allerdings keinen Einfluss haben. Es tritt erst zum 30. Juni 2020 in Kraft..   

 

 

Worum geht es?

Ab Juli 2020 müssen die brandenburgischen Parteien gleich viele Männer wie Frauen auf ihre Landeslisten für die Landtagswahl aufstellen. Die Reihenfolge auf den Listen wird nach dem „Reißverschlussprinzip“ zusammengestellt. Personen, die sich keinem Geschlecht oder beiden Geschlechtern zugeordnet fühlen, können wählen, welchen Geschlechterplatz sie einnehmen möchten. Das Ziel lautet: Der Anteil der Frauen im Parlament soll den Anteil der Frauen in der Bevölkerung widerspiegeln. Wenn eine Partei diesen Vorgaben nicht entspricht, kann es zu Konsequenzen bis hin zum Wahlausschluss kommen. Eine Ausnahme soll es aber geben: Sofern es sich um eine Partei handelt, die sich die Vertretung der Interessen nur eines Geschlechts zum Ziel gesetzt hat, kann von einer paritätischen Aufstellung der Landesliste abgesehen werden.  

Keine Regelung für die Wahl der Direktmandate

Um den Frauenanteil im Parlament möglichst effektiv anzuheben, hatten die Grünen zunächst auch eine Regelung für die Wahl der Direktmandate für den Landtag - und nicht nur über die Wahl über die Liste - vorgesehen. Doch auch ab Sommer 2020 wird es für diese Wahl keine paritätischen Vorgaben geben. Die Grünen wollten ursprünglich nach französischem Vorbild festhalten, dass für jeden Wahlkreis ein Doppelgespann aus einer Frau und einem Mann als Direktkandidat aufgestellt werden muss. Die Anzahl der Wahlkreise würde dann halbiert werden, damit die Anzahl der Direktmandate im Parlament gleich bliebe. SPD und Linke hatten eine solche gesetzliche Regelung jedoch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt. Neben erheblichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit den Wahlrechtsgrundsätzen, besteht auch folgendes Problem: Die Bevölkerung in Brandenburg sei flächenmäßig sehr ungleich verteilt. Während sehr viele Menschen im sogenannten Speckgürtel von Berlin lebten, seien viele ländlichere Gegenden dünn besiedelt. Wenn in diesen dünn besiedelten Gegenden jeweils zwei Wahlkreise zusammengelegt würden, dann entstünde ein immer größerer Abstand zwischen Wahlkreisbewohner und ihren Wahlkreisabgeordneten. Dass die gewählten weiblichen und männlichen Abgeordnete die Bewohner des Wahlkreises zufriedenstellend im Parlament repräsentieren können, sei ihrer Ansicht nach in der Konsequenz fraglich.  

Kritik am Gesetz

Aber auch an der Form, die das Gesetz letzten Donnerstag gefunden hat, hagelt es Kritik: Während sich die meisten einig sind, dass die Förderung des Frauenanteils in der Politik ein wichtiges Thema sei und für unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel eine Parität in alle Bereichen „als logisch erscheint“, werden Bedenken geäußert, dass das neue Paritätsgesetz mit unserer Verfassung nicht zu vereinbaren sei. Dem Ziel der Gleichstellung zwischen Mann und Frau in unseren Parlamenten stehe ein Grundpfeiler der Demokratie gegenüber: Das freie Wahlrecht und das freie Wahlvorschlagsrecht der Parteien aus Art. 38 GG. Kritiker bezweifeln auch, dass der Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl, also die gleiche Erfolgschance aller Kandidaten, und das freie Organisationsrecht der Parteien, überhaupt gewährleistet werden könne. Darüber hinaus wird insbesondere die Ausnahmeregelung für Parteien, die sich die Vertretung von geschlechterspezifischen Interessen zum Ziel gesetzt haben, scharf kritisiert. In diesem Zusammenhang wirft Jasper von Altenbockum in der FAZ folgende Frage auf:

„Je radikaler der Missstand bekämpft wird, der den herkömmlichen Parteien vorgeworfen wird, desto erlaubter ist es also das Parteistatut, das eben diesen Missstand kultiviert?“

Zudem liegt Konfliktpotenzial in der Privilegierung von Personen des sogenannten „dritten Geschlechts“ gegenüber weiblichen und männlichen Personen. Manche sehen dies als eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Zusammengefasst: Das brandenburgische Paritätsgesetz wirft viele verfassungsrechtliche Fragen auf. Ob es mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, wird am Ende nur das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der angekündigten Verfassungsbeschwerden entscheiden können.

Das Paritätsgesetz begegnet allerdings nicht nur verfassungsrechtlichen Hürden. Auch seine Effektivität wird erheblich angezweifelt, da eine Vielzahl der Abgeordneten über ein Direktmandat ohne Quotenregelung in den Landtag einziehen. Die CDU-Abgeordnete Kristy Augustin sagt, dass eine gleichberechtigte Vertretung nicht durch Quoten auf den Landeslisten zu erreichen sei. Sie hält es für viel wichtiger, „Bedingungen zu schaffen, die Frauen eine gleichberechtigte politische Teilhabe ermöglichten“. Die Aufgabe und die Herausforderungen sehen viele Kritiker bei den Parteien selbst. Sie könnten zum Beispiel freiwillig die Hälfte aller Direktkandidatenplätze mit Frauen besetzen und somit erheblich zur Frauenförderung beitragen.

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