BGH: Feiertag als Sitzungstag?

A. Sachverhalt

A ist wegen Totschlags vor dem Landgericht Verden (Schwurgericht) angeklagt. Der Präsident des Landgerichts hatte den 31. Oktober 2017 – einen bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag (Reformationstag) – als ordentlichen Sitzungstag der Strafkammer festgestellt. An diesem Tag findet auch die Verhandlung gegen A statt. A wird verurteilt und wendet sich mit der Revision gegen das Urteil.

Hat die Revision Aussicht auf Erfolg?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 16.10.2018 – 5 StR 168/18)

Die Revision ist begründet, soweit das Urteil auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 337 StPO), wobei das Urteil bei einem Rechtsfehler im Sinne von § 338 StPO stets als auf der Gesetzesverletzung beruhend anzusehen ist (sogenannter absoluter Revisionsgrund).

In Betracht kommt hier, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO).

Das Gericht wäre nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wenn die beteiligten Schöffen am 31. Oktober 2017 nicht an der Hauptverhandlung hätten teilnehmen dürfen. Dafür könnte sprechen, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hat und der Präsident des Landgerichts diesen Tag damit nicht zum Sitzungstag hätte bestimmen können.

Ob die Feststellung der ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer gemäß §§ 77 I, III, 45 I GVG einer vollumfänglichen Rechtmäßigkeits- oder einer bloßen Willkürprüfung unterliegt, kann dabei offenbleiben, wenn sie sich auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs als rechtsfehlerfrei erweist.

 

Der BGH stellt zunächst fest, dass § 45 GVG der Konkretisierung des gesetzlichen Richters diene:

„§ 45 GVG dient der Konkretisierung des gesetzlichen Richters (KK-Barthe, StPO, 7. Aufl., § 45 GVG Rn. 1) und gewährleistet durch die weitgehend generellabstrakte Vorherbestimmung der Zuständigkeit den “gesetzlichen Schöffen” (MüKoStPO/Schuster, § 45 GVG Rn. 1). Die (vollumfängliche) Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans auf Grund einer diesen selbst betreffenden Rüge ist daher an den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen und richtet sich darauf, ob die angewendete Regelung generellabstrakt ist (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a., NStZ 2012, 458, 459; vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, wistra 2017, 187, 189; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, 1156).“

 

Danach sei gegen die Feststellung von Feiertagen als ordentliche Sitzungstage des Schöffengerichts bzw. der Strafkammern rechtlich nichts zu erinnern, weil sie einfachgesetzlich zulässig seien und die generellabstrakte Festlegung des gesetzlichen Richters im Voraus gewährleisteten:

„Weder die Strafprozessordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz verbieten grundsätzlich die Anberaumung von Hauptverhandlungstagen an Wochenenden oder Feiertagen (LR/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 4a); gegebenenfalls kann sie sogar geboten sein (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, NJW 2006, 668, 670). Die praktische Durchführung solcher in richterlicher Unabhängigkeit festgesetzten Hauptverhandlungstage wird im vorliegenden Fall durch § 9 Abs.

Satz 1 Nr. 2 Nds.ArbZVO gewährleistet, der es dem Dienstvorgesetzten des nichtrichterlichen Dienstes ermöglicht anzuordnen, dass an Sonntagen, Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen Dienst zu leisten ist. Die spätere, tatsächliche Anberaumung eines konkreten Hauptverhandlungstermins obliegt gemäß § 213 Abs. 1 StPO ohnehin dem Vorsitzenden.

Schließlich wird die generellabstrakte Festlegung des gesetzlichen Richters durch die Feststellung von Feiertagen als ordentliche Sitzungstage in keiner Weise beeinträchtigt, da sie genauso zu im Voraus bestimmten Schöffen führt wie die ausschließliche Feststellung von Werktagen.“

 

C. Fazit

Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Entscheidung in Revisionsklausuren des zweiten Staatsexamens eingebaut wird.

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen