A. Sachverhalt
Der Angeklagte trat Ende Oktober 1978 im Alter von 20 Jahren der RAF bei und gehörte ihr bis Ende Juli/Anfang August 1981 an. In diesem Zeitraum hat er neben weiteren terroristischen Gewalttaten, die Gegenstand der Verurteilung sind, zusammen mit Christian Klar, Rolf-Clemens Wagner und Peter-Jürgen Boock einen Raubüberfall mit geladenen Schusswaffen auf die Schweizerische Volksbank in Zürich verübt, bei dem sie über 548.000 Schweizer Franken erbeuteten. Bei der anschließenden Flucht wurden sie von Bankmitarbeitern und weiteren von diesen alarmierten Personen und Polizeibeamten verfolgt. Die Täter gaben auf die Verfolger mehrere, zumindest teilweise gezielte Schüsse ab. Nachdem die Tätergruppe in das unter dem Bahnhofsplatz gelegene Einkaufszentrum geflohen war, kam es zu einem Schusswechsel zwischen ihnen und dem sie verfolgenden Polizeibeamten P. Ein von einem der Täter auf den Beamten gerichteter Schuss verfehlte diesen und traf die Passantin K. tödlich. Bei der weiteren Flucht bemächtigten sich Christian Klar und Peter-Jürgen Boock mit Waffengewalt des Fahrzeugs der Frau Z./S. Der Angeklagte kam hinzu, setzte sich auf den Beifahrersitz und veranlasste einen hinzueilenden Passanten, der die Beifahrertüre aufgerissen hatte, mit dem Zuruf “Zurück” wieder wegzugehen und schloss die Türe.
B. Worum geht es?
Das hier ausnahmsweise erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht (§ 120 GVG) konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die Passantin K vorsätzlich getötet hat; das hat der BGH nicht beanstandet. In Betracht kommt in Betracht aber eine Strafbarkeit wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB). Danach wird bestraft, wer durch den Raub (§§ 249 und 250 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der Angeklagte hatte den Raub bereits vollendet, bevor er die Passantin tötete; die Gewaltanwendung gegen die Passantin erfolgte also nicht final zur Ermöglichung der Wegnahme. Weil der Angeklagte sich aber noch auf der Flucht befand, war der Raub aber jedenfalls auch noch nicht beendet. Der BGH hatte also die folgende Frage zu beantworten:
„Kann der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person erst nach Vollendung des Raubes anwendet?“
C. Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH ändert im RAF-Einkaufspassagen-Fall (Urt. v. 15.5.1992 – 3 StR 535/91 (BGHSt 38, 295 ff.)) den Schuldspruch ab und verurteilt den Angeklagten auch wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB). Der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge könne auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Vollendung des noch nicht beendeten Raubes anwende.
Zunächst stellt der BGH den Streitstand dar:
„In der Literatur ist allerdings streitig, ob eine nicht mehr der Wegnahme selbst dienende Handlung in der Beendigungsphase noch unter § 251 StGB fällt (vgl. zum Streitstand m.w.N. Herdegen in LK 10. Aufl. § 251 Rdn. 4 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage seit der Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB nicht Stellung genommen, die frühere Rechtsprechung hat als Abgrenzungskriterium auf die Innertatbestandlichkeit der Gewaltanwendung abgestellt, sich jedoch dabei auf die wesentlich engere alte Fassung bezogen (“durch die gegen ihn verübte Gewalt” und nicht durch den Raub schlechthin, vgl. BGHSt 22, 362, 363). Ein Teil der Literatur verwendet dieses Kriterium weiterhin und läßt nur eine der Wegnahme und damit der Erfüllung des Grundtatbestandes selbst dienende Nötigungshandlung mit tödlichem Ausgang genügen (Herdegen, aaO; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte S. 220, 222; Schünemann, JA 1980, 396). Die wohl überwiegende Auffassung wendet jedoch § 251 StGB auch auf den Abschnitt zwischen Vollendung und Beendigung des Raubtatbestandes an (Lackner StGB 19. Aufl. § 251 Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4; Dreher/Tröndle 45. Aufl. § 251 Rdn. 2; Geilen Jura 1979, 502, 557).“
Wesentlich stellt der Senat darauf ab, dass es nicht einzusehen sei, einen sich den Fluchtweg freischießenden Täter besser zu stellen als einen, der die Schusswaffe zur Wegnahme einsetzt. Das sei nach dem Schutzzweck des § 251 StGB nicht zu rechtfertigen:
„Bei Raubdelikten, insbesondere bei dem hier gegebenen Fall des bewaffneten Bankraubs, besteht eine tatspezifische Gefährlichkeit nicht nur bei der meist überraschend erfolgenden Wegnahmehandlung, sondern nicht minder bei der sich anschließenden Phase der Flucht und Beutesicherung. Denn häufig werden Raubopfer selbst oder mit Hilfe der Polizei und anderer Dritter versuchen, den fliehenden Täter zu verfolgen und die Beute zurückzuerlangen. Die Gefahr, daß ein bewaffneter Täter seine Waffe nicht nur zur Wegnahme, sondern auch zur Abwehr von Verfolgern und zur Beutesicherung einsetzt, ist nicht geringer einzuschätzen. Der Gesichtspunkt der dem Grundtatbestand eigentümlichen spezifischen Gefahrverwirklichung (Geilen in Festschrift für Hans Welzel S. 681) spricht daher in erheblichem Maße gegen eine auch vom Wortlaut des § 251 StGB n.F. nicht gebotene Einschränkung auf innertatbestandliche, nur der Wegnahme dienende Nötigungshandlungen. Eine ausreichende Begründung, einen sich den Fluchtweg freischießenden Täter besser zu stellen als einen, der die Schußwaffe zur Wegnahme einsetzt, ist nicht zu erkennen. Mit dem Schutzzweck des § 251 StGB ist es daher unvereinbar, einen Raubtäter von der Sanktion auszunehmen, der Gewalt auch noch nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht.“
§ 252 StGB stehe dem nicht entgegen:
„Diese Auffassung steht in Einklang mit der Entscheidung des Gesetzgebers, bei Gewaltanwendung mit Todesfolge nach einem Diebstahl zwischen dessen Vollendung und Beendigung gemäß §§ 252, 249, 251 StGB diesen hohen Strafrahmen zur Anwendung zu bringen. Daß nach der bisherigen Rechtsprechung auch Raub Vortat des § 252 StGB sein kann (BGHSt 21, 377, 379) [BGH 21.11.1967 - 1 StR 345/67], so daß auf diesem Wege Gewalt in der Beendigungsphase einer Raubtat ohnehin von § 251 StGB erfaßt sein kann, ist letztlich kein durchgreifendes Argument gegen die vom Senat vertretene Auffassung. Denn die Erstreckung des § 252 StGB auf Raub als Vortat findet ihre Rechtfertigung gerade auch in der früheren, oben näher dargelegten Rechtsprechung zur Innertatbestandlichkeit der Gewaltanwendung bei § 251 StGB a.F., weil auf dieser Grundlage eine empfindliche Sanktionslücke bei einem Raub mit in der Beendigungsphase verursachter Todesfolge entstanden wäre (vgl. BGH a.a.O). Es mag daher fraglich erscheinen, ob es dieses Umwegs im Hinblick auf die Neufassung des § 251 StGB mit erweitertem Anwendungsbereich noch bedarf; dogmatische Bedenken lassen sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß § 252 StGB nur einen Teil der in Betracht kommenden Fälle erfassen würde, da er die Absicht der Beuteerhaltung voraussetzt und somit bei bloßer Fluchtsicherung nicht eingreifen könnte.“
D. Fazit
§ 251 StGB gehört zu den erfolgsqualifizierten Delikten (§ 18 StGB) und ist schon daher prüfungsrelevant. Die (umstrittene) Auffassung des BGH zur “zeitlichen Reichweite” des § 251 StGB sollte Dir bekannt sein.
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