Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Die Eheleute F und M kommen in das Geschäft des Motorradhändlers H, dessen Firma als „H-Motorräder e. Kfm.“ im Handelsregister eingetragen ist. In der Halle des Motorradgeschäfts des H entdeckt F plötzlich „ihr altes“ Motorrad und verlangt von H nunmehr die sofortige Herausgabe des Motorrades samt Zulassungsbescheinigung Teil II (sog. Kfz-Brief). F ist darin tatsächlich als Halterin eingetragen.
Vor einigen Jahren hatte F das Motorrad erworben und in die Ehe mit M eingebracht. Sie hatte M einen der zwei Fahrzeugschlüssel überlassen, sodass er das Motorrad ebenfalls nutzen konnte. Vor ca. vier Wochen hat sie das Motorrad an ihren Bekannten B verliehen, ohne das Wissen des M. Als M davon Kenntnis erlangt, stellt er sich eindeutig dagegen, weil er dem B schon immer misstraut. Als F den B kontaktieren will, ist dieser nicht erreichbar und mit dem Motorrad der F tatsächlich spurlos verschwunden. Später entdeckt F auch, dass B ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II entwendet hat.
H erklärt wahrheitsgemäß, er habe das Motorrad von dem Händler X (im Handelsregister eingetragen) erworben. Von diesem kaufe er schon seit Jahren regelmäßig Motorräder zum Weiterverkauf an. Hierbei habe X sein Vertrauen auch noch nie enttäuscht. Hätte H immer auf dessen Eintragung als Halter bestanden, hätte dies zusätzliche Kosten verursacht und den Wert der Fahrzeuge vermindert, weshalb H darauf verzichtete.
F meint, H hätte es merkwürdig vorkommen müssen, dass X ihm nur einen und nicht zwei Fahrzeugschlüssel geben konnte. Zudem weist der M darauf hin, dass F dem B das Motorrad gegen seinen Willen gegeben habe.
Weitere Nachforschungen zeigen: X hat das Motorrad von B erworben. X hatte zwar bemerkt, dass B nicht als Halter eingetragen war, dies aber auf sich beruhen lassen, nachdem B sich bereit erklärt hatte, es ihm zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis zu verkaufen.
Aufgabe 1: Kann F von H Herausgabe des Motorrades samt Zulassungsbescheinigung II verlangen?
1. Fortsetzung
Eines Tages kommt K in die Werkstatt des H und verlangt die Erstattung ihrer vor 18 Monaten geleisteten Anzahlung iHv 1.000 € für ein von ihr gekauftes Motorrad.
Da K beim Kauf den restlichen Kaufpreis iHv 11.000 € nicht aufbringen konnte, legte H ihr eine Finanzierung über die D-Bank nahe. Sodann unterzeichnete K noch im Geschäft des H ein von H vorausgefülltes Kreditantragsformular der D.
D zahlte die Darlehensvaluta zur Tilgung der Kaufpreisforderung an H. Daraufhin lieferte H das Motorrad an K aus.
K wurde allerdings zu keinem Zeitpunkt über das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Modalitäten der Ausübung informiert. Ansonsten wurden alle Modalitäten eingehalten.
K erklärt gegenüber H, sie habe das Motorrad für Freizeitfahrten gekauft, letztlich hierfür aber nicht genügend Zeit gehabt. Außerdem hätten sie die Kreditraten (Zins und Tilgung) zu sehr belastet. Deshalb habe sie ihren Darlehensvertrag gegenüber D widerrufen.
Aufgabe 2: Kann K von H Erstattung der Anzahlung in Höhe von 1.000 € verlangen?
2. Fortsetzung
Die Geschäfte des H laufen schlecht. Der Lieferant (L) für Neufahrzeuge des H weiß dies, liefert dem H dennoch ein in seinem Eigentum stehendes Motorrad unter Eigentumsvorbehalt aus. Vorsichtshalber und abweichend vom sonst Üblichen erlaubt er dem H die Weiterveräußerung, aber nur wenn er zuvor den Kaufpreis beglichen hat.
Einige Tage später beschließt H, seinen Motorradhandel komplett aufzugeben. Also kündigt er seinen Mietvertrag über das Geschäftsgrundstück samt Verkaufshalle bei V. H verkauft die restlichen Motorräder. Zuletzt verkauft er auch das von L unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Motorrad an die P zu einem Preis von 15.000 €. H verschweigt allen Käufern, dass es sich um einen Totalausverkauf handelt.
Als H das Motorrad an P ausliefern will, tritt ihm V entgegen. V verbietet ihm, den einzig verbliebenen Gegenstand von Wert fortzuschaffen. Daraufhin lacht H nur, fährt zu P und händigt dieser das Motorrad samt Zulassungsbescheinigung Teil II aus. P ist irritiert darüber, dass L als Halter eingetragen ist. Sie ruft deshalb bei L an und erreicht dort den Angestellten A, der ihr mitteilt, dass er ihr zu dem konkretem Geschäft nichts sagen könne, dies aber wohl so „in Ordnung gehe“, weil man „üblicherweise“ die Händler zur Weiterveräußerung „im ordnungsgemäßen Geschäftsgang“ ermächtige. Daraufhin bezahlt P den Kaufpreis an H.
Zwei Wochen später übt P ein ihr von H eingeräumtes Rücktrittsrecht wirksam aus und übergibt H das Motorrad auf dessen Geschäftsgrundstück. H erstattet P den Kaufpreis und räumt danach endgültig das Geschäftsgrundstück. Er schickt V den Schlüssel für die Verkaufshalle und nimmt das Motorrad mit auf sein Privatgrundstück. Den Kaufpreis für das Motorrad hat H allerdings nach wie vor noch nicht vollständig bei L beglichen.
V fürchtet, dass H seine Mietschulden nicht begleichen könne und möchte das Motorrad auf sein Privatgrundstück stellen.
Aufgabe 3: Kann V von H Herausgabe des Motorrads verlangen?
Wenn Du die Themen und Anspruchsgrundlagen dieser Klausur genau unter die Lupe nehmen möchtest, dann sende uns eine E-Mail mit dem Betreff “Examensreport Zivilrecht” an info@jura-online.de und wir schalten Dir ein kostenloses Zivilrechtspaket für 5 Tage frei, so dass Du Zugriff auf alle zivilrechtlichen Lerneinheiten hast.
Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur
Dein Jura-Online Team
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen