Lindenstraßen-Fall

Lindenstraßen-Fall

Klassiker der Rechtsprechung zu den verschiedenen Grenzwerten der Blutalkoholkonzentration und der Trunkenheitsfahrt

A. Sachverhalt

Am Abend des 25. September 1989, gegen 19.00 Uhr, befuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen die Lindenstraße in B. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und einem aus dem bevorrechtigten Lerchenweg in die Lindenstraße einbiegenden anderen Personenkraftwagen. Eine dem Angeklagten um 20.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰.

B. Worum geht es?

Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich (§§ 316 I, 15 StGB) oder fahrlässig (§ 316 II StGB) im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Unterhalb der Schwelle des § 316 StGB bleibt „nur“ die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Im Rahmen von § 316 StGB unterscheidet man bekanntlich zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Im Jahr 1966 hat der BGH die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,3 ‰ (Grundwert von 1,1 ‰ und Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰) eingeordnet. Diese Schwelle hat der Angeklagte (auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots der Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten beiden Stunden nach Trinkende) nicht erreicht, weswegen das Amtsgericht den Angeklagten nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt hatte. Der BGH hatte daher die folgende Frage zu beantworten:

„Ist der Führer eines Kraftfahrzeuges bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ an absolut fahruntüchtig?“

Prüfungsaufbau: Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB
Relevante Lerneinheit

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH ändert im Lindenstraßen-Fall (Beschl. v. 28.6.1990 – 4 StR 297/90 (BGHSt 37, 89 ff.)) seine bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit auf 1,1 ‰ (Grundwert von Grundwert 1,0 ‰ und Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰) zu bestimmen sei, der für alle Führer von Kraftfahrzeugen gelte.

Zunächst führt der BGH aus, dass der Richter bei der Bestimmung der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit an die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig erkannten Erkenntnisse gebunden sei:

„Die Entscheidung der Frage, ab welchem Grenzwert alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers im Sinne der §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, 316 StGB anzunehmen ist, läßt sich nur unter Heranziehung medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse treffen. Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134; BGH NZV 1990, 157, 158). Dieser muß sich im Wege der juristischen Bewertung solcher verbindlichen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse seine Überzeugung von dem Blutalkoholwert bilden, ab dem jeder Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, daß die Alkoholforschung angesichts der fließenden Übergänge im biologisch-medizinischen Bereich zu einer exakten Grenzziehung nicht in der Lage ist (vgl. das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1966 zur Frage “Alkohol bei Verkehrsstraftaten”, nach der Bearbeitung von P. V. Lundt und E. Jahn, Seite 37 f; im folgenden “Gutachten 1966” genannt).“

Aufbauend auf dem „Gutachten 1966“ hatte der Senat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) entschieden, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 ‰ jeder Kraftfahrer unbedingt fahruntüchtig sei:

„Dieser Wert setzte sich zusammen aus einem Grundwert von 1,1 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰. Dabei bezeichnet der Grundwert die Blutalkoholkonzentration, bei der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jedem Kraftfahrer Fahrtüchtigkeit im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr festgestellt werden kann (BGHSt 21, 157, 160 ff). Der Sicherheitszuschlag dient allein dem Ausgleich der technisch und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten bei der Blutalkoholanalyse (vgl. Gutachten 1966, S. 20).“

Beide Werte seien heute in der im Jahre 1966 festgestellten Höhe nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der Grundwert betrage nur noch 1,0 ‰:

„a) Der Grundwert von 1,1 ‰ beruhte auf den im Gutachten 1966 mitgeteilten und vom Senat als gleichrangig gewürdigten Ergebnissen sowohl der medizinischen und statistischen Alkoholforschung als auch von Fahrversuchen (BGHSt 21, 157, 160). … Das Gutachten kam daher zu der Aussage, daß bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 ‰ bis 1,1 ‰ jeder Kraftfahrer fahruntüchtig sei, wobei es aber bei dem von ihm vorgeschlagenen Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,2 ‰ (Gutachten 1966 S. 50) angesichts des von ihm für erforderlich gehaltenen Sicherheitszuschlages von 0,15 ‰ den Grundwert ersichtlich bei 1,05 ‰ ansetzte. In Anwendung des Zweifelssatzes hat der Senat damals die obere Grenze dieses Blutalkoholbereichs als Grundwert angenommen (BGHSt 21, 157, 161 f).
Dies ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Zunächst ist festzuhalten, daß durch die statistischen Untersuchungen Freudenbergs im Gutachten 1966 zwar nachgewiesen wurde, daß in bezug auf Verkehrsunfälle mit Getöteten die Gefährlichkeit alkoholisierter Kraftfahrer im Alkoholisierungsbereich zwischen 1,0 und 1,1 ‰ gegenüber solchen mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,6 und 0, 7 ‰ (deren insoweit um das Dreifache gesteigerte Gefährlichkeit gegenüber einem nüchternen Kraftfahrer war Grundlage der Festlegung des Gefahrengrenzwertes auf 0,8 ‰ in § 24 a StVG) auf das Doppelte (und damit auf das insgesamt Sechsfache) erhöht ist (s. die Tabelle im Gutachten 1966 S. 162). Jedoch handelt es sich bei der Schlußfolgerung (Gutachten 1966 S. 49 f), die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers trete daher möglicherweise erst bei einer Alkoholisierung zwischen 1, 0 und 1,1 ‰ ein, nicht um eine objektiv belegbare Tatsache, sondern um eine Bewertung statistischer Ergebnisse. An eine solche Wertung ist der Richter jedoch nicht gebunden. Die juristische Bewertung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse ist vielmehr allein seine Aufgabe. …
Zudem haben sich die Verkehrsverhältnisse seit 1966 so stark verändert, daß die Leistungsanforderungen an den einzelnen Kraftfahrer wesentlich gestiegen sind. Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte wider. Auch haben sich vor allem auf Autobahnen und Schnellstraßen die durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeiten erheblich gesteigert. Je höher jedoch die an den Kraftfahrer aufgrund des Verkehrsgeschehens allgemein gestellten Leistungsanforderungen sind, um so eher begründen bei ihm auftretende alkoholbedingte psycho-physische Leistungseinbußen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, steigert sich also die Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers (vgl. auch Krüger BA 1990, 182, 186, 197). Auf die konkret von dem alkoholisierten Kraftfahrer zu bewältigende Verkehrssituation kommt es dabei nicht an (s. bereits Gutachten 1966 S. 51 f, unrichtig daher AG Höxter DAR 1990, 190, 191).
Eine Gesamtwürdigung dieser biologisch-medizinischen und statistischen Erkenntnisse führt bei besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der Fahrversuche dazu, daß der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen ist.“

Und der Sicherheitszuschlag betrage nur noch 0,1 ‰:

„b) Im Gutachten 1966 war auf der Grundlage eines Verfahrenskontrollversuches der “mittlere Fehler” (= Standardabweichung) der Alkoholbestimmung in dem hier interessierenden Blutalkoholbereich um 1,0 ‰ nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren mit 0,05 ‰ festgestellt worden. Von dieser Standardabweichung ausgehend wurde, da die systematischen Abweichungen (= Abweichungen des Mittelwertes vom wahren Wert) damals mangels ausreichender Kontrollmöglichkeiten der Richtigkeit der Analysenergebnisse der einzelnen Institute nicht hinreichend genau bestimmbar waren (Grüner/Bilzer BA 1990, 222, 225), der Sicherheitszuschlag weit, nämlich auf das Dreifache der Standardabweichung (- 0,15 ‰), bemessen, um die vorgegebene Grundforderung zu erfüllen, daß der Probenmittelwert vom wahren Wert bei einer (einseitigen) Irrtumswahrscheinlichkeit von 0,15 % um nicht mehr als 0,15 ‰ abweichen dürfe (…). Diesen Wert von 0,15 ‰ hatte der Senat wegen nicht ausschließbarer personeller Besonderheiten bei der Analyse der Versuchsproben und sachlicher Unzulänglichkeiten bei einzelnen Untersuchungsstellen auf 0,2 ‰ aufgerundet (BGHSt 21, 157, 166 f).
Hierzu besteht heute schon aus tatsächlichen Gründen kein Anlaß mehr. …
Ein vom Bundesgesundheitsamt ausgewerteter neuer Ringversuch der Deutschen Gesellschaft für klinische Chemie e.V. aus dem Jahre 1988 hat jetzt aber Ergebnisse erbracht, die die Aufrechterhaltung eines Sicherheitszuschlages auch von nur 0,15 ‰ nicht mehr rechtfertigen (Gutachten 1989, NZV 1990, 104 ff). … Die maximale Abweichung beträgt damit im ungünstigsten Fall knapp 0,05 ‰. Da bei der Berechnung dieses Wertes im Gegensatz zum Gutachten 1966 auch die nunmehr in ihren Grenzen genau bestimmbaren systematischen Abweichungen voll mitberücksichtigt werden konnten, bedarf es zur Bestimmung des Sicherheitszuschlages nicht mehr der Verdreifachung dieses Maximal-Wertes, wie sie bei dem im Gutachten 1966 zugrunde gelegten (auf andere Weise bestimmten) “mittleren Fehler” vorgenommen worden ist. … Um auch noch den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die darauf beruhen könnten, daß bei Teilnahme weiterer Laboratorien an dem Ringversuch sich abweichende Ergebnisse hätten ergeben können (Gutachten 1989, S. 106; Heifer/Brzezinka NZV 1990, 134) sowie bei den Ringversuchen Serum statt Vollblut als Probenmaterial verwendet wird und die daher erforderliche Umrechnung geringe Ungenauigkeiten aufweist (Gutachten 1989 a.a.O.) - wobei sich allerdings der Umrechnungsquotient in der Regel zugunsten eines niedrigeren BAK-Wertes auswirkt -, ist im Anschluß an den Vorschlag des Gutachtens 1989 (S. 106) zum Ausgleich dieser geringfügigen Unsicherheiten deshalb eine Verdoppelung der maximalen Abweichung als ausreichend zu erachten, d.h. der Sicherheitszuschlag auf 0,1 ‰ zu bemessen.“

D. Fazit

Die verschiedenen Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration gilt es zu kennen!

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