Wand als gefährliches Werkzeug

A. Sachverhalt

Der Angeklagte hat den Kopf der Frau van H. gegen eine Wand gestoßen. Das Landgericht hat ihn deswegen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

B. Worum geht es?

Nach § 224 I Nr. 2 StGB macht sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Doch war die unbewegbare, fest mit einem Gebäude verbundene Wand überhaupt ein „Werkzeug“? Der BGH hatte daher nun die folgende Frage zu beantworten:

„Sind Werkzeuge im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB nur solche Gegenstände, die durch, menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können?“

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH ändert im Fall „Wand als gefährliches Werkzeug?“ (Urt. v. 6.9.1968 – 4 StR 320/68 (BGHSt 22, 235 ff.)) den Schuldspruch des Landgerichts ab und verurteilt den Angeklagten nur wegen (einfacher) vorsätzlicher Körperverletzung. Werkzeuge im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB seien nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine mit einem Gebäude fest verbundene Wand sei kein Werkzeug in diesem Sinne

 

Der BGH stellt zunächst den Meinungsstand dar, wobei zwischen einer engeren und einer weiteren Auslegung differenziert werden konnte:

„Die Frage, ob auch ein nicht durch Menschenkraft beweglicher Gegenstand, gegen den ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen wird, als gefährliches Werkzeug angesehen werden kann, ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 24, 372 in der veröffentlichten Rechtsprechung, soweit feststellbar, nicht mehr behandelt worden. Was das Gesetz unter einem gefährlichen Werkzeug versteht, wird in der Wissenschaft und der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Die am Wortsinn des Wortes “Werkzeug” ausgerichtete engere Auffassung sieht als solches nur einen beweglichen Gegenstand an, der durch, menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um ihn zu verletzen (LK, § 223 a StGB, Anm. II 1 b; Schönke/Schröder, Rdnr. 4; Schwarz/Dreher, Anm. 1; RG a.a.O.). Dabei soll es allerdings gleichgültig sein, ob im besonderen Falle das Werkzeug gegen den Menschen oder der Mensch gegen das Werkzeug in Bewegung gesetzt wird (RG a.a.O.; Schönke/Schröder a.a.O., der sich für das angeführte Beispiel zu Unrecht auf das Reichsgericht beruft).

Nach der weiteren Auffassung ist ein gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im gegebenen Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (Kohlrausch/Lange, Anm. I; Maurach, B.T., 4. Aufl., S. 88; Welzel, 10. Aufl., S. 280). Für diese weitere Auslegung würde sich das Merkmal “mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung” nur als Auffangtatbestand für solche lebensgefährlichen Körperverletzungen darstellen, die ohne Zuhilfenahme irgendeines Gegenstandes zugefügt werden (z.B. durch Würgen oder Schlag gegen die Halsschlagader).“

 

Unter Verweis auf „den eindeutigen Wortlaut“ (Art. 103 II GG!) schließt sich der BGH der engeren Auffassung an:

„Der natürliche Sprach empfinden wehrt sich dagegen, eine feste Wand, den gewachsenen Boden oder einen Fels als “Werkzeug” zu bezeichnen. Die Beispiele aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die das Reichsgericht in RGSt 24, 372 angeführt hat, zeigen, daß auch die Gesetzgeber unter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben, die durch, menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können. Dabei war von Anfang an nicht zweifelhaft, daß auch, schwere, aber bewegliche Gegenstände, etwa schwere Maschinenteile unter den Werkzeugbegriff fallen, dieser also nicht auf leicht zu handhabende Gegenstände, wie Waffen und Messer, beschränkt ist, die das Gesetz nur als besonders typische Beispiele für gefährliche Werkzeuge anführt. Die neuere Rechtsprechung zeigt allerdings die Neigung, den sehr eng gefaßten Werkzeugbegriff das Reichsgerichts in anderer Beziehung zu erweitern. So gelten heute chemisch wirkende Mittel (BGHSt 1, 1 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50];  4, 125 [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52]; MDR 1956, 526) oder ein auf den Menschen gehetzter Hund (BGHSt 14, 152 gegen RGSt 8, 315) unbestritten als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB. An der durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gebotenen Grundauffassung, daß unbewegbare Gegenstände nicht zu den Werkzeugen in diesem Sinne gehören, ist jedoch bisher nicht gerüttelt worden. Allein der Umstand, daß eine weitere Auslegung dem Zweck der Strafschärfung vielleicht besser entsprechen würde (s. § 148 E 1962 und die Begründung dazu), rechtfertigt es nicht, von der bisherigen Auffassung abzugehen, zumal da hierfür auch kein zwingendes Bedürfnis besteht. Körperverletzungen durch Stoßen gegen eine Wand, den Fußboden, durch Sturz aus einem Fenster u. dgl. fallen, wenn sie das Leben des Verletzten gefährden, ohnehin unter § 223 a StGB [a.F. = § 224 StGB n.F.]. Für leichtere Fälle reicht der Strafrahmen des § 223 StGB aus. Das Antragserfordernis bildet kein entscheidendes Hindernis, da bei erheblicheren Verletzungen in der Regel das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen sein wird.“

D. Fazit

Eine Wand ist kein gefährliches Werkzeug. Gut, dass das geklärt ist!