Weihnachtskalender für Jurastudenten und Referendare - Türchen 5

 

? ES WEIHNACHTET SEHR ?

 

In unserem fünften Türchen des Weihnachtskalenders verbirgt sich ein weiterer Tipp, wie Du dem „Geheimnis der perfekten Klausur” einen großen Schritt näher kommen kannst. Türchen fünf bildet dabei die Fortsetzung zu Türchen zwei (Phasen der Klausurbearbeitung) und behandelt die Auslegung von Gesetzen. Die Auslegung von Gesetzen wird typischerweise in Phase 2, also der Phase der Erstellung der Lösungsskizze, relevant. In dieser Phase stößt man auf  Punkte, die einem kritisch erscheinen. Genau dann geht es darum, nach den Regeln der Kunst zu einer Lösung zu kommen. Die Regeln der Kunst sind dabei die Auslegungsmethoden, insbesondere der Wortlaut, der Sinn und Zweck, die Systematik und eventuell die Entstehungsgeschichte.

 

I. Wortlaut

Erster Anknüpfungspunkt in Klausuren ist typischerweise die Auslegung über den Wortlaut. Dies wird teilweise auch grammatikalische Auslegung genannt. Wenn man überlegt, wie man am besten die Frage beantwortet, die sich in Phase 2 der Klausur aufgetan hat, ist es zunächst gut, nachzusehen, was in der Norm steht. D.h. man schlägt das Gesetz auf und liest den Gesetzestext. Allerdings ist zu beachten, dass der Wortlaut gleichzeitig die Grenze der Auslegung bildet.
 
Zur Erklärung folgendes Beispiel: Es gibt ein Hundesteuergesetz, nach dem Hunde von der Steuer frei gestellt sind. Im Sachverhalt geht es um Katzen. Dann kann man nicht annehmen, dass Katzen Hunde im Rechtssinne sind und das Hundesteuergesetz anwenden. Hat man andererseits das Gefühl, dass der Wortlaut zu eng ist, gibt es den Trick der Analogiebildung. Darunter versteht man die Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Norm auf einen an sich nicht gesetzlich geregelten Fall. Der vorliegende Fall passt dann nicht unter den Wortlaut einer konkreten Norm. Ein solcher Fall liegt vor, wenn man es nicht fassen kann, dass der Fall nicht vom Wortlaut erfasst ist, obwohl er mit dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist. Dann kann man über die analoge Anwendung einer Norm nachdenken.

Weiterhin muss bei der Wortlautauslegung beachtet werden, dass der Wortlaut nicht immer eindeutig bzw. ergiebig ist. Dies ist ein Grund, warum man häufiger über die Anwendung einer Norm oder über die Lösung eines Falles streiten kann.
 
Beispiel: Die Frage nach dem materiellen Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Fraglich ist, ob dem Bundespräsidenten neben dem formellen Prüfungsrecht auch ein materielles Prüfungsrecht zusteht. Unter dem formellen Prüfungsrecht versteht man das Recht des Bundespräsidenten, bei der Ausfertigung eines Gesetzes es daraufhin zu überprüfen, ob es ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ordnungsgemäß abgestimmt oder die Zuständigkeit gewahrt wurde. Bei dem materiellen Prüfungsrecht stellt sich dagegen die Frage, ob der Bundespräsident die Unterschrift verweigern kann, weil das Gesetz seiner Meinung materiell verfassungswidrig ist, also gegen Grundrechte verstößt. 

Schaut man in den Wortlaut des Art. 82 I 1 GG, heißt es: „Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet”. Zieht man nun den Wortlaut heran, klingt es so, als dürfte der Bundespräsident die zu unterschreibende und vom Bundestag beschlossene Norm daraufhin überprüfen, ob sie ingesamt mit dem Grundgesetz in materiell-rechtlicher Hinsicht übereinstimmt. Man kann aber auch den Akzent auf „zustande gekommenes Gesetz“ setzen, was für ein nur formelles Prüfungsrecht spricht. Damit dürfte der Bundespräsident nur das Vorgehen des Zustandekommens einer Norm analysieren und dies zum Anlass nehmen, dass er sich dafür entscheidet, das Gesetz nicht zu unterschreiben und nicht auszufertigen. 

 
Häufig ist es so, dass man mit dem Wortlaut allein bei der Lösung einer kritischen Stelle in der Klausurbearbeitung nicht weiterkommt. Deshalb sind ergänzend weitere Auslegungsmethoden heranzuziehen, um bestimmte offene Fragen beantworten zu können.  

II. Systematik

Die systematische Stellung der Norm im Gesetz kann Aufschluss darüber geben, wie eine bestimmte Norm zu verstehen ist.
 
Beispiel von oben: Art. 82 I 1 GG, also die Frage, ob der Bundespräsident nur ein formelles Prüfungsrecht hat oder auch aus materiellen Gründen die Unterschrift bei einem Gesetz verweigern kann. Art. 82 I 1 GG steht systematisch in dem Abschnitt, der sich mit Gesetzgebung befasst, beginnend mit Art. 70 GG. Wenn man sich die Vorschriften in diesem Abschnitt anschaut, erkennt man, dass es sich um Vorschriften handelt, die die Gesetzgebungszuständigkeit, das Verfahren und die Form betreffen. Dies könnte dafür sprechen, dass der Bundespräsident nur ein formelles Prüfrecht hat, da Art. 82 I 1 GG am Ende des Abschnitts steht, der sich mit formellen Aspekten befasst und nicht etwa bei den Grundrechten oder beim Bundespräsidenten o. Ä. angesiedelt ist.

 
Ein Sonderfall der systematischen Auslegung ist die verfassungskonforme oder auch europarechtskonforme Auslegung. D. h. man hat im vorliegenden Fall eine Norm wie § 15 VersG, also eine Norm des einfachen Rechts. Legt man § 15 VersG nun im konkreten Fall aus und überlegt, ob die Norm so oder so angewandt werden soll, dann wählt man just nicht die Auslegung, dass Art. 8 GG mit Füßen getreten wird. Besteht Spielraum bei der Auslegung, sollte man sich danach orientieren, welche Auslegung im Sinne von Art. 8 GG ist und wählt dann diese und nicht die andere. Diese Art der Auslegung hängt mit der Normenhierarchie zusammen. Ist Art. 8 GG systematisch betroffen, dann ist § 15 VersG im Lichte von Art. 8 GG auszulegen.

Die europarechtskonforme Auslegung betrifft insbesondere solche Vorschriften des deutschen Rechts, die Umsetzungsakte in Bezug auf europarechtliche Vorgaben und Richtlinien darstellen, wie z.B. die Vorschriften aus dem Kaufrecht und die Gewährleistungsrechte sowie der Verbraucherschutz. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die §§ 434 ff. BGB bzw. §§ 437 ff. BGB zu beachten. Stellt man sich bei seinen Überlegungen die Frage, ob man die Vorschriften über Mängel und Gewährleistungsrechte richtig verstanden hat, so hat man immer daran zu denken, dass die Vorschriften so ausgelegt werden, dass sie mit dem Europarecht zusammenpassen und das Europarecht nicht mit Füßen getreten wird. Aufgrund der Normenhierarchie wählt man die Auslegung, die berücksichtigt, dass europarechtliche Grundsätze eingehalten werden.   

III. Sinn und Zweck

Weiterer Anknüpfungspunkt ist die Ermittlung von Sinn und Zweck einer Norm. Andere Bezeichnung für diese Auslegungsmethode ist die teleologische Auslegung (telos =  Sinn; Zweck).
 
Beispiel: § 15 GastG regelt die Fälle der Unzuverlässigkeit eines Gaststättenbetreibers und sagt, dass in diesen Fällen die Gaststättenerlaubnis zurückzunehmen ist, nicht zurückgenommen werden kann. Damit steht dem Rechtsanwender kein Ermessen zu, vielmehr regelt § 15 GastG eine gebundene Entscheidung. Jetzt ist A ein unzuverlässiger Gaststättenbetreiber, der Domestos in die Pommes geschüttet hat oder mit abgesägter Schrotflinte durch die Stadt gefahren ist und die Behörde daraufhin die Gaststättenerlaubnis zurückgenommen hat. Nun trägt A vor, dass das alles im Hinblick auf seine Berufsfreiheit aus Art. 12 GG unverhältnismäßig sei. Dem Vortrag des A wird man jedoch zunächst den Wortlaut des § 15 Abs. 1 GastG entgegenhalten können, der keinen Spielraum offen lässt. Aber auch der Sinn und Zweck des § 15 GastG, des Gaststättengesetzes und der zwingenden Rücknahmeregelungen, der in dem Schutz von Leib und Leben der Gäste liegt, sprechen gegen den Vortrag des A. Folglich kann der Einwand der Unverhältnismäßigkeit von A nicht gehört werden. 

 
Ein Sonderfall der Auslegungsmethode nach Sinn und Zweck ist die teleologische Reduktion. Darunter versteht man die enge Auslegung, die sich an Sinn und Zweck orientiert. Damit sind Fälle gemeint, in denen man denkt, dass es nicht sein kann, dass der Fall vom Anwendungsbereich einer Norm erfasst ist. Eigentlich ist der Wortlaut der Norm zu weit gefasst und muss eingeschränkt werden. Dann muss der Anwendungsbereich eingeschränkt werden, indem man nach dem Sinn und Zweck der Norm fragt, sodass der Fall nicht mit erfasst wird. Die teleologische Reduktion stellt damit das Gegenteil der Analogie dar, bei der der Anwendungsbereich ausgedehnt wird. Bei der teleologischen Reduktion wird ein an sich gesetzlich geregelter Fall vom Anwendungsbereich ausgenommen.
 
Beispiel: § 346 III 1 Nr. 3 BGB, der systematisch beim Rücktritt geregelt ist. § 346 III 1 Nr. 3 BGB normiert, dass der Wertersatzanspruch im Falle des Rücktritts ausgeschlossen ist, wenn der Rücktrittsberechtigte die Sache nur leicht fahrlässig kaputt gemacht bzw. seine eigenübliche Sorgfalt beachtet hat, zumindest in Fällen des gesetzlichen Rücktritts.

 
Konkreter: A verkauft B sein Auto und übergibt es auch. Dabei ist bekannt, dass das Auto mangelbehaftet ist. B erkennt dies und erklärt daraufhin den Rücktritt. Nach der Rücktrittserklärung, aber vor Rückgabe des Wagens fährt B leicht fahrlässig gegen einen Baum, denn B ist immer leicht fahrlässig unterwegs. Im Grunde hat B so wie immer gehandelt und dabei ist das Auto kaputt gegangen. Nach Erklärung des Rücktritts schuldet B dem A die Rückgabe des Wagens, was nun unmöglich ist. Stattdessen schuldet B dem A Wertersatz und A dem B die Rückzahlung des Kaufpreises. § 346 III 1 Nr. 3 BGB sagt aber, dass B Wertersatz nicht leisten muss, weil er außerstande ist, die Sache zurückzugeben, die im Rahmen seiner eigenüblichen Sorgfalt zerstört wurde. Dies erscheint ein wenig unfair. Zumal hat B den Mangel gekannt und den Rücktritt bereits erklärt. Ab diesem Zeitpunkt muss B den Schalter umlegen und es muss die allgemeine Sorgfalt aus § 276 BGB angewandt werden, der Vorsatz und jede Fahrlässigkeit regelt. So sieht das auch die h.M., die mit dem Sinn und Zweck des § 346 BGB argumentiert und sagt, dass nicht derjenige von § 346 III 1 Nr. 3 BGB privilegiert werden soll, der das Rücktrittsrecht schon kennt und auch ausgeübt hat. Deshalb bedarf es in diesem Fall einer engen Auslegung von § 346 III 1 Nr. 3 BGB, sodass der an sich geregelte Fall nicht mehr von § 346 III BGB erfasst und komplett ausgedehnt wird. Einzelheiten zu diesem Problem werden in einem gesonderten Exkurs auf JuraOnline erörtert.   

IV. Entstehungsgeschichte

Schließlich ist weiterer Anknüpfungspunkt für die Auslegung von Gesetzen die Entstehungsgeschichte, auch Historie genannt. Diese Auslegungsmethode spielt im Grunde keine Rolle im Rahmen der Argumentation, das bedeutet, ihr kommt nur eine geringe Bedeutung zu. Grund hierfür ist, dass dem Bearbeiter kaum geglaubt werden wird, dass er weiß, wie beispielsweise § 15 GastG zustande gekommen ist. Insbesondere ist es in der Klausur schwierig, ein solches Ergebnis zu erklären. Allenfalls wird man in der Randbemerkung danach gefragt werden, woher man dies wisse. Im Übrigen ist die Auslegung nach der Entstehungsgeschichte auch ein schwaches Argument. Zur Begründung: Nur weil historisch bestimmte Dinge überlegt worden waren, bedeutet dies nicht, dass diese Überlegungen in der Norm auch Niederschlag gefunden haben, vor allem wenn sich die Überlegungen weder im Wortlaut oder in der Systematik wiederfinden.

Häufig produziert die historische Auslegung auch kein anderes Ergebnis, als es sich anhand der anderen Auslegungsmethoden ergibt.  
 
Allerdings ist ein klassischer Fall, in dem die Entstehungsgeschichte herangezogen wird, das Problem des materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten. Hier findet eine Art Gesamtschau statt: Zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung waren die Rechte des Reichspräsidenten relativ stark ausgestaltet. Das Grundgesetz und die Ausgestaltung der Rechte des Bundespräsidenten sind eine Reaktion auf die starke Ausgestaltung des Präsidenten in der Weimarer Reichsverfassung. Das Grundgesetz bildet vielmehr eine Gegenreaktion zur damaligen Ausgestaltung, weil in der starken Position des Reichspräsidenten eine Ursache für das Hervorbringen des Nationalsozialismus gesehen wird. Dadurch ist das Grundgesetz insgesamt bemüht, den Bundespräsidenten erkennbar schwach auszugestalten. Dies führt dazu, dass dem Bundespräsidenten als Ausgangspunkt nur das formelle Prüfrecht zusteht, er also die Ausfertigung eines Gesetzes zum Beispiel nur dann verweigern darf, wenn er der Ansicht ist, dass es nicht ordnungsgemäß beschlossen wurde. Er dürfe die Ausfertigung nicht aus inhaltlichen Gründen verweigern. 
 
Zu beachten ist, dass dies nur ein Argument hinsichtlich des Streitstands, ob dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfrecht zusteht, darstellt. Im Übrigen geht die herrschende Meinung mithilfe der Systematik in diesem Streitstand den Mittelweg, d.h. dass der Bundespräsident nur bei Evidenzfällen ein materielles Prüfrecht hat. Einzelheiten zu diesem Streitstand werden in einem gesonderten Exkurs im Staatsorganisationsrecht erörtert. 
 
Allerletzter Hinweis zu den Auslegungsmethoden: Die Auslegungsmethoden sind nicht nur in Phase 2 zugrunde zu legen, also in der Phase, in der man den Fall knackt und die Knackpunkte anhand der Auslegungsmethoden aktiv lösen will (insbesondere bei unbekannten Fallgestaltungen). Auch in Phase 3, in der man die Klausur unter Verwendung der Begriffe (Wortlaut, Systematik, etc.) ausschreibt, spielen sie eine große Rolle. Der Bearbeiter muss den Leser dahingehend überzeugen, dass er bestimmte Fragen mithilfe der Auslegungsmethoden lösen kann. Viele halten im Nachgang einer Klausur bereits die Tatsache, die Begriffe in der Klausur erwähnt und niedergeschrieben zu haben, für einen Erfolg. Dafür muss man aber nicht Jura studiert haben. Vielmehr hängt eine gute Klausur davon ab, nach den Regeln der Kunst die Rechtslage unter Verwendung der entscheidenden Kriterien zu ermitteln und seine Entscheidung nach außen hin zu verteidigen.