A. Sachverhalt
Der Angeklagte mietete am 20. März 1985 von Frau S. für einige Tage ein Hotelzimmer. Nach der ersten Übernachtung bemerkte er, dass er entgegen seinen Erwartungen keine Mittel zur Bezahlung des Mietpreises zur Verfügung hatte. Dennoch blieb er in dem Hotel wohnen, ohne dies Frau S. zu offenbaren. Am Ende des Aufenthalts war es ihm nicht möglich, den Zimmerpreis zu begleichen.
B. Worum geht es?
Bei Abschluss des Vertrages hat der Angeklagte Frau S. im Sinne von § 263 StGB nicht vorsätzlich über seine (fehlende) Leistungsfähigkeit getäuscht, weil er sich in diesem Zeitpunkt nicht bewusst war, keine Mittel zur Bezahlung des Mietpreises zur Verfügung zu haben. Er täuschte auch nicht über seine (fehlende) Zahlungsbereitschaft. Womöglich ändert sich die Beurteilung aber in dem Moment, in dem dem Angeklagten seine fehlende Leistungsfähigkeit bewusst wurde. Indem er sich dann nicht an Frau S. wandte, könnte er sie konkludent oder durch Unterlassen (§ 13 StGB) getäuscht haben. Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:
„Liegt in der der bloßen weiteren Ausnutzung eines ohne Täuschung über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft abgeschlossenen Beherbergungsvertrages ein Betrug vor, wenn der Gast - nach Vertragsschluss - zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig geworden ist?“
C. Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH verneint im Hotelgast-Fall (Beschl. v. 24.03.1987 – 4 StR 73/87) eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges. In der bloßen weiteren Ausnutzung eines ohne Täuschung über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft abgeschlossenen Beherbergungsvertrages liegt grundsätzlich noch nicht deshalb ein Betrug, weil der Gast - nach Vertragsschluss- zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig geworden ist:
„Die weitere Entgegennahme der vertraglich vereinbarten Leistung allein bedeutet noch keine schlüssige Vorspiegelung einer (fortbestehenden) Zahlungsfähigkeit. Der Angeklagte war auch nicht - etwa aufgrund eines Vertrauensverhältnisses oder besonderer Vertragsvereinbarungen - verpflichtet, eine nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren (vgl. BGH GA 1974, 284/285; Lackner, StGB 16. Aufl. § 263 Anm. III, 2 bb).“
D. Fazit
Ein Betrug kommt im Rahmen üblicher Austauschverträge also grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Täter bereits bei Vertragsschluss über seine Zahlungsfähigkeit oder -Bereitschaft täuscht.
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