Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Ausgangsfall
A ist Mitglied in einem Tierschutzverein und nimmt seit mehreren Jahren an Tierschutzaktionen teil. Sie ist der festen und ernsthaften Überzeugung, dass Tiere nicht zum menschlichen Verzehr getötet werden sollen und spricht sich daher gegen eine Massentierhaltung aus. A könnte es nie mit sich vereinbaren Tiere zu töten und verabscheut Tierquälerei.
Seit vielen Jahren ist A Angestellte in der U-GmbH und dort in der Abteilung für tierische Erzeugnisse (Eier & Milch) tätig. Die U-GmbH ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Aufgrund von Firmenzusammenschlüssen und Umstrukturierungsarbeiten schlachtet und verarbeitet die U-GmbH neuerdings aber auch Schweinefleisch. Als eine Mitarbeiterin aus der Schlachtanlage wegen Krankheit ausfällt, weist der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer G der U-GmbH die A an vorübergehend die Vertretung in der Schlachthalle zu übernehmen.
An den besagten Tagen erscheint A zwar zur Arbeit in der Schlachtanlage verweigert jedoch die Arbeitsleistung. Sie erklärt, dass sie sich, aufgrund ihrer Überzeugung, nicht in der Lage fühle in der Schlachtanlage zu arbeiten. A schlägt der U-GmbH vor, dass jemand anderes aus der Abteilung für tierische Erzeugnisse die Vertretung in der Schlachthalle übernehmen könnte. Daraufhin kündigt die U-GmbH der A fristlos gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund. Die U-GmbH erklärt die Kündigung damit, dass durch die Arbeitsverweigerung schlimmstenfalls ein Produktionsausfall drohe und dadurch ein geringerer Gewinn entstehen könnte. Außerdem hätte der G ein Weisungsrecht.
A ist der Meinung, dass man sie zuvor zumindest hätte abmahnen müssen. Gegen die Kündigung geht A sofort gerichtlich vor. Alle Gerichte lehnen ihre Klage allerdings ab. Schließlich lehnt auch das Bundesarbeitsgericht die Klage der A letztinstanzlich mit der Begründung ab, dass zwar der Schutzbereich der Gewissensfreiheit eröffnet wäre, die Rechte der U-GmbH jedoch überwiegen würden.
A reicht Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht ein und erklärt, dass das Gericht ihre Gewissensfreiheit bei der Abwägung nicht ausreichend gewürdigt hätte.
Frage 1: Hat die Verfassungsbeschwerde der A Aussicht auf Erfolg?
Fallabwandlung
Die J ist freie Journalistin. A gibt der J Videoaufnahmen, die die Zustände im Betrieb der U-GmbH zeigen. Diese Aufnahmen sind allerdings rechtswidrig - durch widerrechtliches Eindringen der Freunde der A in die Betriebsstätte der U-GmbH - entstanden. Damit wurden die Filmaufnahmen also ohne Erlaubnis der U-GmbH aufgenommen und zeigen, dass die Tiere in viel zu kleinen Stallungen unter unzumutbaren Bedingungen gehalten und gequält werden. Die Aufnehmen werfen, aus der Sicht der U-GmbH, ein völlig falsches Licht auf deren biologischen und sehr tierlieben Landwirtschaftsbetrieb.
Während der Filmaufnahmen wurde besonders darauf geachtet, dass keine Betriebsgeheimnisse oder geheime Zutaten gefilmt werden. Also veröffentlicht J das Videomaterial auf ihrem Blog im Internet. Dazu fügt sie einen Audiokommentar hinzu, indem sie auf die Zustände aufmerksam macht. Darin äußert J, dass die U-GmbH die Tiere in Stallungen „drängen“ würde und ein „Tierquäler“ sei. Als die U-GmbH von dem Video im Internet erfährt, erhebt sie sofort unter Berufung auf §§ 823 I, 1004 I BGB eine Unterlassungsklage. Der U-GmbH könnte durch die Veröffentlichung des Videomaterials in Kombination mit dem Audiokommentar ein erheblicher Schaden im Ansehen entstehen. Zudem ist die U-GmbH der Ansicht, dass sie in ihrem „Unternehmerpersönlichkeitsrecht“ verletzt worden sei. Außerdem sei sie in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt. Die U-GmbH ist der Meinung, dass die rechtswidrige Erlangung des Videomaterials besonders berücksichtigt werden müsste. Weiterhin ist die U-GmbH der Meinung, dass ihr Persönlichkeitsrecht höherrangiger wäre als die Rechte der J. Nachdem auch der Bundesgerichtshof der Klage der U-GmbH zugestimmt hat, erhebt J Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht und beruft sich auf ihre Rechte aus Art. 5 I 1 und Art. 5 I 2 GG.
Frage 2: Ist die Verfassungsbeschwerde der J begründet?
Bearbeitervermerk:
Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. hilfsgutachterlich - einzugehen.
Auf Vorschriften der EMRK ist nicht einzugehen.
Es ist davon auszugehen, dass die Vorschriften §§ 823, 1004 und 626 BGB verfassungsgemäß sind.
Bei Frage 1 ist bezüglich A nur auf das Grundrecht aus Art. 4 I GG einzugehen.
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