Rechtskreistheorie

Rechtskreistheorie

A. Sachverhalt

Der angeklagte Polizeioberwachtmeister L verursachte nach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften gegen 1 Uhr nachts einen Verkehrsunfall. Er geriet mit seinem Personenwagen auf die linke Straßenseite und streifte den ihm entgegenkommenden Wagen des Kraftfahrers B, der in Begleitung seiner Frau und der Eheleute H fuhr. Nach dem Zusammenstoß hielt der Angeklagte kurze Zeit an, um die Schäden an seinem Fahrzeug notdürftig zu beheben, und fuhr sodann mit hoher Geschwindigkeit davon. B folgte ihm zusammen mit dem Ehemann H eine Zeitlang. Er konnte ihn aber nicht stellen, weil L unbemerkt in eine Einfahrt oder einen Seitenweg gefahren war und sich dort verborgen hielt, bis seine Verfolger vorübergefahren waren. Alsdann wendete L und fuhr zurück, um unerkannt zu entkommen. In der Nähe der Unfallstelle wurde er von den Ehefrauen B und H angehalten. Auf ihre Fragen gab er zwar seine Unfallbeteiligung zu, wartete aber die Rückkehr der Männer nicht ab und fuhr weiter nach Mönchen-Gladbach.

Das auf Anzeige der B eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab den dringenden Verdacht der Fahrerflucht. Deshalb fuhr L zusammen mit dem die Sache bearbeitenden Polizeihauptwachtmeister P, beide in Dienstkleidung, zu den Eheleuten B nach K, wo sie auch die Eheleute H antrafen. Sie überlegten alle gemeinschaftlich, wie man L helfen könne, Schließlich fertigte P Niederschriften über Zeugenaussagen der Eheleute B und H an, die er schon auf der Polizeidienststelle durch Aufnahme der Personenangaben der Zeugen hatte vorbereiten lassen und in denen als Vernehmungsort Mönchen-Gladbach angegeben war. Diese Aussagen schilderten den Sachverhalt völlig falsch, so dass sie keinen Verdacht der Fahrerflucht mehr aufkommen ließen. Da sie mit den gleich nach dem Unfall in Mönchen-Gladbach gemachten Bekundungen der Zeugen nicht übereinstimmten, fuhren L und P nochmals nach K wo B “berichtigende” Zusatzprotokolle zu den ersten Vernehmungsniederschriften aufnahm, durch die alle Widersprüche beseitigt wurden. Auf Grund dieser “Ermittlungen” stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen L ein.

Das Landgericht verurteilte P wegen Begünstigung im Amt, L wegen Fahrerflucht und Beihilfe zur Begünstigung im Amt. Seine Überzeugung von der Schuld der beiden Angeklagten hat es im Wesentlichen auf die Aussagen der Eheleute B und H gegründet. Diese blieben auf Antrag der Verteidiger unvereidigt, und zwar die Zeugen B als Geschädigte, die Zeugen H wegen Begünstigungsverdachts.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte P, dass die Zeugen B und H nicht gemäß § 55 II StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien, obwohl sie alle der Begünstigung verdächtigt seien.

B. Worum geht es?

Nach § 337 I StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 II StPO). Bei wortgetreuer Anwendung von § 337 StPO hätte die Revision des Angeklagten P. gute Chancen, weil die Zeugen entgegen § 55 II StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt wurden und das Gericht damit „eine Rechtsnorm nicht angewendet hat“. Allerdings könnte einem Erfolg der Revision des Angeklagten entgegenstehen, dass § 55 StPO dem Schutz der Zeugen dient.

Der BGH (Großer Senat für Strafsachen) hatte somit folgende Frage zu beantworten:

„Darf der Angeklagte seine Revision darauf stützen, dass ein Zeuge entgegen der Vorschrift des § 55 II StPO nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden ist?“

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH verneint im Fall „Rechtskreistheorie“ (Beschl. v. 21.1.1958 – GSSt 4/57 (BGHSt 11, 213 ff.)) die Ausgangsfrage.

Zunächst stellt der Große Senat dar, dass es ein allgemeines Recht des Angeklagten, jedes prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts zu rügen, nicht gebe. Vielmehr müsse bei jeder verletzten Vorschrift geprüft werden, ob ihre Verletzung den Rechtskreis des Revisionsführers wesentlich berühre, womit er die „Rechtskreistheorie“ begründete:

„Ein allgemeines Recht der Verfahrensbeteiligten, jedes “prozeßordnungswidrige Verhalten”, also jeden irgendwie gearteten Verfahrensverstoß des Gerichts mit der Revision zu rügen, wie es im Schrifttum, besonders im Hinblick auf die Verletzung von Belehrungspflichten beim Zeugenbeweis, angenommen wird (Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß 2 A S. 205; Niese JZ 1953, 223; Eb. Schmidt, Lehrkommentar § 55 Erl. 9), kann, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofs, nicht anerkannt werden, § 337 StPO gibt hierüber keinen Aufschluß. Er will die Revision auf die Anfechtung der Verletzung von Rechtsnormen beschränken. Aus ihm läßt sich aber nicht herleiten, daß alle Verfahrensbeteiligten schlechthin alle Verfahrensverstöße mit der Revision rügen können.

Gegen die unbeschränkte Anfechtbarkeit spricht schon die natürliche Stufung der Verfahrensvorschriften. Neben allgemein übergeordneten Normen, welche die rechtsstaatlichen Grundlagen des Verfahrens gewährleisten (vgl. u.a. § 169 GVG; §§ 22-27, 136 a, 140, 338 StPO), enthält das Strafverfahrensrecht Vorschriften, die nach ihrer Bedeutung und Tragweite für die Rechte der Verfahrensbeteiligten sehr verschieden zu bewerten sind, und auch solche, deren Anwendung von dem nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters abhängt, nicht alle Bestimmungen - von bloßen Ordnungsvorschriften ganz abgesehen - berühren den Rechtskreis des Angeklagten in gleichem Maße. …

Die Verfahrensgestaltung in ihrer Gesamtheit nötigt hiernach dazu, ein allgemeines Revisionsrügerecht gegenüber Verfahrensverstößen abzulehnen.

Da sich der Ausschluß des Rügerechts im Einzelnen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, muß bei jeder Vorschrift geprüft werden, ob ihre Verletzung den Rechtskreis des Beschwerdeführers wesentlich berührt oder ob sie für ihn nur von untergeordneter oder von keiner Bedeutung ist. Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist, zu berücksichtigen. Einen wichtigen Anhaltspunkt bietet auch die Protokollfähigkeit des Vorgangs, auf den die Rüge gestützt wird.“

 

Eine Verletzung von § 55 II StPO berühre den Rechtskreis des Angeklagten nicht. Auf eine unterbliebenen Belehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht könne der Angeklagte seine Revision nicht stützen. § 55 StPO beruhe ausschließlich auf der Achtung vor der Persönlichkeit des Zeugen:

„Zum Schutz der Wahrheitsfindung ist - entgegen der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung - weder das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO noch das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Angeklagten bestimmt. Die Wahrheitsermittlung geschieht nach § 261 StPO im Wege der freien Beweiswürdigung, bei der die Zeugenaussagen auf ihre Tauglichkeit hin geprüft werden. Beweisregeln und Zeugenausschlüsse sind dem geltenden Strafverfahrensrecht fremd (vgl. § 244 Abs. 3 StPO). Der Gefahr, die Aussagen verdächtiger Zeugen für die Wahrheitsfindung bilden können, begegnen schon die Bestimmungen über die Nichtvereidigung tatverdächtiger wie verwandter Zeugen (§§ 60 Nr. 3, 61 Nr. 2 StPO). Dem Mißtrauen des Gesetzgebers gegen die Zeugen verdanken die beiden Aussageverweigerungsrechte jedenfalls nicht ihre Entstehung (vgl. Beling, Die Beweisverbote als Grenzen der Wabrheitserforschung im Strafprozeß S. 12 f, 15 f).

Diese beiden Rechte beruhen vielmehr auf zum Teil wesentlich von einander abweichenden gesetzgeberischen Gründen. Die Rechtskreise, zu deren Schutz sie dienen sollen, berühren sich nicht. Zwar hat der Staat sein Interesse an der Aufklärung von Straftaten in beiden Fällen zurückgestellt, um den Zeugen den inneren Zwiespalt zu ersparen, in den sie durch den Widerstreit zwischen Aussagepflicht und ihren persönlichen Interessen geraten könnten (Motive zu §§ 42-45 des Entwurfs III, Hahn Mat. 98, 106 f; Beling a.a.O. S, 5 f, 12 ff). Jedoch entspringt das Zeugnisverweigerungsrecht des verwandten Zeugen zugleich der schonenden Rücksicht auf die Familienbande, die den Angeklagten mit dem Zeugen verknüpfen. Diesem wird deshalb ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gewährt, das zum Ausschluß des Beweismittels im ganzen führt, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht. Aus übergeordneten Gründen, nicht nur wegen des Gewissenskonflikts des Zeugen sondern auch zum Schutz der Familie des Angeklagten, soll es im Ermessen des Zeugen liegen, ob er aussagen will oder nicht. Der Rechtskreis des Angeklagten wird daher unmittelbar berührt, wenn sich der Zeuge infolge Rechtsunkenntnis nicht frei entscheiden kann. Deshalb ist er in diesem Falle befugt, die Nichtbelehrung des Zeugen mit der Revision zu rügen.

Dagegen beruht das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO ausschließlich auf der Achtung vor der Persönlichkeit des Zeugen. Es ist wie die Motive betonen, “das notwendige Korrelat des Grundsatzes, daß niemand zu einer Aussage wider sich selbst gezwungen werden dürfe”; die Befreiung von der Aussage des Zeugen gegen seine nahen Angehörigen ist “ebenso ein Gebot der Gerechtigkeit wie der Folgerichtigkeit” (Hahn, Mat. S. 107). Dem Zeugen soll die Demütigung einer Selbstbezichtigung oder Beschuldigung seiner Angehörigen nicht zugemutet werden (Beling a.a.O. S. 13). Zweck dieses Aussageverweigerungsrechts ist es also, dem Zeugen, und nur ihm einen Konflikt zu ersparen. Die Verweigerung der Aussage bewirkt infolgedessen nicht, daß die Benutzung des Beweismittels im Ganzen ausgeschlossen wird, sondern sie verbietet dem Richter nur, weitere Fragen zu stellen, die den bezeichneten Persönlichkeitsbereich des Zeugen betreffen. Der Angeklagte kann kein rechtlich zu schützendes Interesse daran haben, daß die Entschlußfreiheit des Zeugen gewahrt bleibt, auch wenn dieser etwa durch eine wahrheitsgemäße Bekundung offenbaren müßte, daß er oder ein naher Angehöriger von ihm an der Tat beteiligt war (vgl. RGRspr. 2, 305; RGSt 38, 320;  48, 269 f). Durch den Konflikt des Zeugen wird sein Rechtskreis nicht so berührt, daß ihm wegen unterbliebener Belehrung des Zeugen ein Revisionsrügerecht zugestanden werden kann.“

 

Im Übrigen lasse sich aus der Verletzung von § 55 II StPO kein Beweisverwertungsverbot ableiten:

„Andere als bei einem Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO ist die Verwertung einer Zeugenaussage, die unter Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO zustandegekommen ist, gegenüber dem Angeklagten nicht unzulässig. Da sein Rechtskreis durch den Verfahrensfehler nicht wesentlich berührt wird, steht ihm auch nicht das Recht zu, sich gegen die Verwertung einer solchen Aussage im Revisionsrechtszug zu wehren. Er muß es also hinnehmen, wenn die im Vorverfahren oder vor einem beauftragten Richter ohne Belehrung gemachten Bekundungen des Zeugen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1-3 StPO verlesen werden. Er kann seine Revision nicht darauf stützen, daß solche Aussagen nach der Auskunftsverweigerung des Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen oder im Urteil gegen ihn verwertet worden seien. Ebensowenig kann er sich darauf berufen, daß die mit dem Verfahrensfehler behafteten Bekundungen nach § 253 StPO zur Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen oder zur Klärung von Widersprüchen verlesen worden seien.

Dem Verbot der Benutzung der früheren Bekundungen des Zeugen stände hier besonders der Umstand entgegen, daß der Tatrichter ohne genaue Kenntnis des Hergangs der früheren Vernehmung meistens nicht feststellen kann, welcher Teil der Aussage unter das Auskunftsverweigerungsrecht fällt. Inhaltlich unteilbare Aussagen müßten von der Beweisaufnahme ganz ausgeschlossen werden. Über diese Frage könnte sich das Gericht in der Hauptverhandlung aber erst ein Urteil nach Kenntnisnahme von dem Inhalt der Aussagen auf Grund ihrer - möglicherweise unzulässigen - Verlesung bilden.“

 

D. Fazit

Die Rechtskreistheorie – ein Klassiker des Strafprozessrechts, der sich bis in das Jahr 1958 zurückverfolgen lässt.

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