BGH: Haftet ein Amokläufer für psychische Verletzungen von eingesetzten Polizeibeamten?

A. Sachverhalt

Das Land L nimmt B aus übergegangenem Recht (§ 72 LBG Rheinland-Pfalz) wegen der Verletzung der psychischen Gesundheit eines Polizeibeamten K auf Schadensersatz in Anspruch.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Amoklauf des B am 18. Februar 2010 in einer Berufsbildenden Schule in L. B, ein ehemaliger Schüler dieser Schule, der an dem sogenannten Klinefelter-Syndrom leidet und aufgrund dessen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, begab sich an diesem Tag während der Unterrichtszeit in das Schulgebäude. Er war mit einem Messer und einer geladenen Schreckschusspistole bewaffnet und führte bengalische Feuer mit sich. Er wollte seinen früheren Lehrer und den Schulleiter töten. Mittels der Feuerwerkskörper wollte er Feueralarm und damit Chaos auslösen, um sodann weitere Lehrer sowie Schüler töten zu können.

Nach Betreten des Schulgebäudes traf B auf den Lehrer und tötete diesen durch fünf Messerstiche. Im Anschluss daran löste er Feueralarm aus. Er bedrohte drei Lehrer, denen er im Treppenhaus begegnete, mit der Schreckschusspistole, schlug einen der Lehrer zu Boden und gab mehrere Schüsse aus seiner Schreckschusspistole ab, darunter einen auf den Schulleiter, der ihn zum Aufgeben bewegen wollte.

Zu den nach Verständigung der Polizei zum Tatort beorderten Polizeibeamten gehörte der Polizeibeamte K, der mit drei weiteren Kollegen das Schulgebäude betrat und es gezielt nach dem mutmaßlichen Amokläufer durchsuchte. Nachdem die Polizisten den B gestellt hatten, forderten sie ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe auf. B warf daraufhin seine Schreckschusspistole und eine Umhängetasche weg und ließ sich festnehmen.

Bei dem Polizeibeamten K lag infolge dieses Vorfalls eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vor, die eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hatte und zu einer Dienstunfähigkeit vom 22. Februar 2010 bis 13. März 2010 führte.

Das Land L begehrt als Versorgungsträger aus übergegangenem Recht des nach dem Amoklauf an seiner (psychischen) Gesundheit beschädigten Landesbediensteten K Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

Zu Recht?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 27.4.2018 – VI ZR 237/17)

 

Anspruch L gegen B aus § 823 I BGB i.V.m. § 72 LBG Rheinland-Pfalz

Dazu müsste K ein Schadensersatzanspruch zugestanden haben, der auf das Land übergegangen ist.

 

I. Gesundheitsverletzung

Zunächst müsste K eine Gesundheitsverletzung erlitten haben. Der BGH bejaht eine Gesundheitsverletzung des K. Dabei weist er ausdrücklich darauf hin, dass die erhöhten Anforderungen in Fällen sogenannter „Schockschäden“ hier nicht gelten würden; K sei unmittelbar dem Amoklauf ausgesetzt gewesen:

„Durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015  - VI ZR 548/12, VersR 2015, 501 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 8; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344). Dies gilt selbstverständlich auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem Amoklauf ergeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag infolge des von dem Beklagten ausgelösten Geschehens vom 18. Februar 2010 bei dem Polizeibeamten K. eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vor, die eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des K. zur Folge hatte. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 9, 19; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, VersR 2015, 501 Rn. 7, jeweils mwN), sind vorliegend nicht zu erfüllen. Der Polizeibeamte K. führt seine psychischen Beeinträchtigungen nicht mittelbar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar dem Geschehen eines Amoklaufs ausgesetzt wurde und dieses psychisch nicht verkraften konnte.“

 

II. Kausalität und Zurechnungszusammenhang

Für diese Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten K war das Verhalten des B sowohl äquivalent als auch adäquat kausal.

Fraglich ist, ob der Zurechnungszusammenhang vorliegt. Dazu müsste die verletzte Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken. Das wäre nicht der Fall, wenn die Schädigung dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen würde. Dazu stellt der BGH zunächst die allgemeinen Grundsätze dar:

„Der Zurechnungszusammenhang bedarf gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 9; vom 22. Mai 2007  - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 ff.; Stöhr, NZV 2009, 161, 163). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (s. nur Senatsurteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“

 

Einer Zurechnung könnte entgegenstehen, dass sich in der psychischen Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten K das speziell mit einem beruflichen Einsatz von Polizeibeamten verbundene, also berufsspezifische Risiko verwirklicht hat.

Der BGH hat noch nicht entschieden, wie das berufsspezifische Risiko von Polizeibeamten und Rettungskräften, psychische Gesundheitsverletzungen zu erleiden, haftungsrechtlich zu werten ist. In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten, die der BGH darstellt:

„Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (VersR 2011, 938 Rn. 43) ist es für die Zurechnung psychischer Gesundheitsverletzungen eines Polizeibeamten, der bei einem Einsatz angegriffen wurde und von seiner Schusswaffe Gebrauch machen musste, ebenso wie für die Zurechnung körperlicher Schädigungen unerheblich, dass sich das Berufswahlrisiko des Polizeibeamten verwirklicht hat. Das Oberlandesgericht Celle (VersR 2006, 1376, 1377) hat die Haftung für die psychische Erkrankung eines Bundesgrenzschutzbeamten, der sich nach einer Kollision von Zügen zum Unfallort begeben musste, unter anderem mit der Begründung verneint, dass sich eine Gefahr verwirklicht habe, die dem Berufsrisiko des Geschädigten zuzuordnen sei. Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 28. September 2015 - 8 O 361/14, juris Rn. 35, 43) hat die psychische Störung eines Feuerwehrmanns aufgrund eines Rettungseinsatzes bei einer Massenveranstaltung den Organisatoren dieser Veranstaltung nicht zugerechnet, da vom Schutzzweck der möglicherweise verletzten Verkehrssicherungspflicht der Schutz von Rettungskräften davor, Erlebnisse im Rahmen eines Einsatzes nicht verarbeiten zu können, nicht erfasst werde. Die Berufung hiergegen hat das Oberlandgericht Düsseldorf (Beschluss vom 7. Juni 2016 - I-18 U 1/16, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, allerdings im Wesentlichen mit der Begründung, dass es an einer unmittelbaren Beteiligung des Geschädigten an dem Geschehen fehle. Auch in der Literatur wird erwogen, dass die sich aus Erfahrungen und Erlebnissen bei beruflichen Einsätzen von Polizeibeamten und anderen Rettungskräften ergebenden psychischen Risiken der Risikosphäre dieser Berufsangehörigen zugeordnet werden könnten (Stöhr, NZV 2009, 161, 164; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 3 X 4, S. 147; vgl. auch Luckey, VersR 2011, 940, 941).“

 

Der BGH nimmt nicht allgemein zu der Frage Stellung. Jedenfalls die Folgen vorsätzlicher schwerer Straftaten seien nicht mehr allein dem von dem Polizeibeamten zu tragenden berufsspezifischen Risiko zuzurechnen:

„Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, die haftungsrechtliche Bewertung des berufsspezifischen Risikos bei psychischen Gesundheitsverletzungen allgemein und für die in dem Meinungsstreit behandelten, sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen zu klären. Jedenfalls bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen wie dem streitgegenständlichen Amoklauf, mit denen typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen und verbreitet werden, besteht im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung kein Grund, die psychischen Auswirkungen des Geschehens auf einen daran unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung an den Schädiger auszunehmen. Zwar gehört es zur Ausbildung und zum Beruf eines Polizeibeamten, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu verarbeiten. Das Risiko, dass er aus einer solchen Belastungssituation eine psychische Gesundheitsverletzung davonträgt, ist aber jedenfalls bei Straftaten der vorliegenden Art nicht allein seiner Sphäre zuzurechnen. Das Verhalten eines Amokläufers wie hier des Beklagten zeichnet sich durch ein hohes Maß an Aggressivität gegenüber nicht nur der körperlichen, sondern auch der seelischen Unversehrtheit der Betroffenen aus. Ihm das Haftungsrisiko für die psychischen Auswirkungen seines Tuns insoweit abzunehmen, als davon Polizeibeamte betroffen sind, lässt sich bei wertender Betrachtung nicht rechtfertigen.“

 

III. Weitere Voraussetzungen

B handelte – im Hinblick auf die Gesundheitsverletzung des K – wenigstens fahrlässig. Zudem handelte er widerrechtlich.

 

IV. Forderungsübergang

Werden Beamte körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet, so geht nach § 72 LBG Rheinland-Pfalz ein sich hieraus gegen einen Dritten ergebender gesetzlicher Schadensersatzanspruch dieser Personen insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der gesundheitlichen Schädigung beruhenden Dienstunfähigkeit oder infolge der gesundheitlichen Schädigung oder der Tötung zu Leistungen verpflichtet ist. Damit ist der Anspruch des K im Wege der Legalzession auf das Land übergegangen.

 

V. Ergebnis

L kann von B Schadensersatz verlangen.

 

C. Fazit

Der BGH hat entschieden, dass eine psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, dem Amokläufer zuzurechnen sei. Der Zurechnung stehe in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht habe. Der Fall behandelt ausbildungs- und prüfungsrelevante Fragen des Delikts- und allgemeinen Schadensrechts und sollte daher durchgearbeitet werden.

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