BGH zum Anspruch des Käufers eines Neufahrzeugs auf (Ersatz-) Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 I Alt. 2 BGB

BGH zum Anspruch des Käufers eines Neufahrzeugs auf (Ersatz-) Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 I Alt. 2 BGB

Führt eine fehlerhafte Warnmeldeanzeige im Autoradio zur (Ersatz-) Lieferung eines Neufahrzeugs?

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Zumindest ist dies so in § 439 BGB im Rahmen der Nacherfüllung geregelt - das Wahlrecht des Käufers kann nicht einfach dadurch unterlaufen werden, dass die Nacherfüllung in einer vom Käufer nicht gewählten Art und Weise erbracht wird, weil ihm die Neulieferung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. 

 

Worum geht es?

Der Kläger kaufte von der Beklagten zum Preis von 38,265 Euro einen neu hergestellten BMW X3 xDrive20, welcher im September 2012 an ihn geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung ausgibt. Eine solche Warnmeldung erschien ab Januar 2013 mehrfach im Textdisplay des Autoradios und enthielt die Aufforderung, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten und die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Nachdem die Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer Niederlassung der Beklagten wiederholt aufgetreten war, verlangte der Kläger schließlich im Juli 2013 Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Die Beklagte hat einen Mangel jedoch in Abrede gestellt - sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch im Fahrbetrieb abkühlen könne. Es sei deshalb nicht notwendig, das Fahrzeug jedes mal anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine. 

Der Kläger gab das Fahrzeug letztlich während des sich hieran anschließenden Rechtsstreits im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dass dabei ein seit Juli 2013 neu verfügbares Software-Update aufgespielt wurde, welches den Warnmeldetext dahingehend korrigiert habe, dass nunmehr auch auf die Möglichkeit hingewiesen werde, die Kupplung während der Fahrt abkühlen zu lassen.  

Bisheriger Prozessverlauf: Sachmangel i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB

Das Berufungsgericht hat der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs - Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs - gerichteten Klage zunächst stattgegeben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) stelle die ursprüngliche Fassung der Warnmeldung, in der der Fahrer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Kupplung während der Fahrt abkühlen zu lassen, einen Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. Der durchschnittliche Fahrzeugkäufer werde nämlich bei Auftreten einer solchen Warnmeldung schon mit Blick auf den Erhalt der Gewährleistungs- und Garantieansprüche die Fahrt für längere Zeit unterbrechen - auch dann, wenn eine solche Unterbrechung zum Schutze der Kupplung tatsächlich nicht erforderlich sein sollte. 

 

Wahlrecht des Käufers unterlaufen

Dem nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 I Alt. 2 BGB könne nicht entgegengehalten werden, dass - was die Beklagte zumindest behaupte - der Mangel im Laufe des Rechtsstreits durch einen geänderten Text des Warnmeldehinweises durch ein entsprechendes Software-Update behoben worden sei: Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger damit überhaupt einverstanden gewesen sei. Vielmehr stehe es dem Verkäufer nicht frei, das dem Käufer gemäß § 439 I BGB gewährte Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu unterlaufen, indem die Nacherfüllung in einer vom Käufer nicht gewählten Art und Weise - also der Beseitigung des Mangels anstelle der beanspruchten Lieferung einer mangelfreien Sache - erbracht werde.  

Gutachter konnte Korrektur ohnehin nicht feststellen

Die Beklagte könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass die vom Kläger beanspruchte Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 IV BGB möglich sei. Die Kosten einer Neulieferung seien zwar in dem konkreten Fall um ein Vielfaches höher als eine Nachbesserung - dem stehe aber die Bedeutung des Mangels entgegen, der die Verwendungsmöglichkeiten das Fahrzeugs spürbar einschränkte. Zudem könne auf eine Nachbesserung nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden, zumal der gerichtliche Sachverständige den - angeblich - korrigierten Warnhinweis bei seiner Prüfungsfahrt nicht habe auslösen können. Somit stehe nicht fest, ob die Warnfunktion bei Überhitzen der Kupplung durch das Software-Update vom Oktober 2014 tatsächlich mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft worden sei oder ob nicht stattdessen die Kupplungsüberhitzungsanzeige komplett abgeschaltet worden sei.  
Wann ist die Neulieferung einer mangelhaften Sache tatsächlich unverhältnismäßig? Der BGH klärt hier diese Frage. Die Entscheidung lädt dazu ein, sich mit den seit Beginn diesen Jahres neu eingeführten Regelungen zum Kaufrecht auseinanderzusetzen und hier insbesondere die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht zu wiederholen.  

- BGH Urteil vom 05. September 2018 - VIII ZR 66/17 -

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