Primärpflichten im Kaufrecht, § 433 BGB

Primärpflichten im Kaufrecht, § 433 BGB

Die Pflichten im Kaufrecht sind in § 433 BGB geregelt.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Dabei beinhaltet § 433 BGB sowohl Hauptleistungspflichten (Primärpflichten) als auch Nebenleistungspflichten (Sekundärpflichten).

A. Verkäufer

I. Hauptleistungspflichten

Der Verkäufer schuldet gem. § 433 I 1 BGB zum einen die Übergabe und Übereignung. Darüber hinaus hat der Verkäufer gem. § 433 I 2 BGB die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Käufer zu verschaffen. Wann Mangelfreiheit vorliegt, ergibt sich beim Sachkauf aus § 434 BGB und beim Rechtskauf aus §§ 435, 453 BGB.

II. Nebenleistungspflichten

Neben den Hauptleistungspflichten gibt es noch Nebenleistungspflichten. Sie beziehen sich zwar auf die Leistung, doch wegen ihnen wird der Vertrag nicht abgeschlossen. Sie dienen der Erfüllung des Vertrages insgesamt und damit mittelbar auch den Hauptleistungspflichten. Hierzu zählen die ordnungsgemäße Instruktion, die Beratung und Aufklärung in Bezug auf den Kaufgegenstand, die ordnungsgemäße Verpackung, die Überlassung von Bedienungsanleitung, die Aushändigung von Urkunden (z. B. Garantiepapier).

B. Käufer

I. Hauptleistungspflichten

Der Käufer schuldet gem. § 433 II BGB die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

II. Nebenleistungspflichten

Auch wenn die Abnahme der gekauften Sache im Wortlaut des § 433 II BGB enthalten ist, handelt es sich bei der Abnahme nach einhelliger Auffassung nicht um eine Hauptleistungs-, sondern um eine Nebenleistungspflicht. Sie kann in Einzelfällen jedoch zur Hauptleistungspflicht werden. Dies ist durch sachgerechte Auslegung des Kaufvertrags sowie durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Eine Hauptleistungspflicht ist bspw. zu bejahen, wenn der Verkäufer ein gesteigertes Interesse an der Abnahme hat (z. B. Lagerplatz des Verkäufers muss frei werden).

Ferner trägt der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache (§ 448 I BGB).

C. Synallagma

Die Hauptleistungspflichten von Verkäufer und Käufer stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis dem sog. Synallagma. Insofern gelten die Regeln der §§ 320-322 BGB zu den gegenseitigen Verträgen. Das bedeutet: Eine Sache wird übergeben und übereignet, damit es zur Kaufpreiszahlung kommt und umgekehrt wird der Kaufpreis gezahlt, damit die Sache übergeben und übereignet wird.

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