Dem AfD-Staatsanwalt droht ein Berufsverbot

Dem AfD-Staatsanwalt droht ein Berufsverbot

Ohne Präzedenzfall: Ein langer Streit durch zahlreiche Instanzen ist möglich

Thomas Seitz - Bundestagsabgeordneter und früherer Staatsanwalt der AfD - äußert sich öffentlich gern meinungsstark: Als „Quotenneger” bezeichnete er beispielsweise den früheren amerikanischen Präsidenten Barack Obama und Flüchtlinge als „Invasoren” oder „Migrassoren”. Jetzt droht ihm womöglich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

 

 

Worum geht es?

Der Staat verlangt von seinen Beamten insbesondere Mäßigung, Verfassungstreue und Neutralität - das Berufsbeamtentum fordert diese althergebrachten Grundsätze und regelt sie entsprechend im Beamtenstatusgesetz. Nachdem bereits vor wenigen Wochen die Entlassung eines Beamten auf Probe aus dem Beamtenverhältnis für Schlagzeilen sorgte, weil er Geburtstagsgrüße an Adolf Hitler mit Grüßen an die Sängerin Jasmin ‘Blümchen’ Wagner zu verschleiern versuchte, und seine Entlassung vom Verwaltungsgericht Wiesbaden als rechtmäßig bestätigt wurde, könnte nun auch der Bundestagsabgeordnete der AfD und frühere Staatsanwalt Thomas Seitz aus seinem Beamtenverhältnis entfernt werden - ihm droht dann sogar ein Berufsverbot: Kurz nach der Flüchtlingskrise hatte er sich im Landtagswahlkampf 2016 und vor seiner Wahl in den Bundestag kritisch über die Flüchtlingskrise geäußert, indem er in sozialen Medien unter anderem Barack Obama als „Quotenneger” und Flüchtlinge allgemein als „Invasoren” bezeichnet hatte und auch ein Bild veröffentlichte, auf dem eine Koranausgabe in der Toilette runtergespült wurde. Das Urteil des Richterdienstgerichts des Landes Baden-Württemberg wird zwar erst in einigen Wochen veröffentlicht - in der mündlichen Verhandlung hat sich aber bereits eine leichte Tendenz hin zur Entlassung des Bundestagsabgeordneten abgezeichnet. Das Gericht wird jetzt klären müssen, wie sich die Äußerungen des früheren Staatsanwalts der AfD mit den Verhaltensgeboten des Berufsbeamtentums und der in Art. 5 GG verbürgten Meinungsfreiheit einordnen lassen.

Ein Menschenbild, das dem Grundgesetz diametral entgegensteht

Das Landesjustizministerium warf ihm schwere Dienstvergehen vor, da er sein Amt und die politischen Aktivitäten nicht sauber voneinander getrennt habe. So war Seitz zum Beispiel auf seiner Facebook-Seite mit einem AfD-Sticker und Anwaltsrobe über dem Arm zu sehen und habe von „Invasionen” von Flüchtlingen gesprochen, die die Bundeswehr notfalls mit Waffengewalt aufhalten müsse. Landesvertreter Christian Pohl sagte hierzu, dass es nicht gewährleistet sei, dass Seitz diesen Bevölkerungsgruppen im Dienst noch neutral und unvoreingenommen entgegentreten werde. Zudem habe er die freiheitlich-demokratische Grundordnung verletzt, indem er die deutsche Justiz unter anderem als Gesinnungsjustiz bezeichnete. Damit habe er gegen die beamtenrechtlichen Pflichten zur Mäßigung, Neutralität und Verfassungstreue verstoßen, sodass er aufgrund dieser (insgesamt 17 gerügter) Dienstverstöße aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse. „Das Vertrauen aller ist nachhaltig gestört und unwiederbringlich verloren. Es geht in diesem Verfahren nicht um die Bewertung politischer Positionen. Es geht um die Pflichten eines Staatsanwaltes”, erläuterte der Vertreter des Ministeriums in der mündlichen Verhandlung. Selbst im laufenden Disziplinarverfahren habe sich Seitz noch entsprechend geäußert, sodass das Ministerium keine Einsichtsfähigkeit erkennen konnte. Seine Aussagen ließen vielmehr ein Menschenbild erkennen, das dem Grundgesetz diametral entgegenstehe: Ein Staatsanwalt, der sich fortlaufend rassistisch äußere und die Justiz durch seine Aussagen delegitimiere, habe in der Allgemeinheit kein Vertrauen mehr.

 

Novum der Justizgeschichte

Seine Äußerungen seien aber von der Meinungsfreiheit gedeckt und teilweise aus dem Zusammenhang gerissen, sagte Seitz selber in der Verhandlung. Er habe „nicht ins Blaue hinein gehetzt”, sondern auf die konkrete Wirklichkeit Bezug genommen, als er zum Beispiel vor „Randale” in Flüchtlingsunterkünften warnte. Im Wahlkampf werde mit harten Bandagen gekämpft, fügt sein Anwalt hinzu - Politiker der AfD seien als „Dödel”, „Pack”, „Ratten” und „Dumpfbacken” bezeichnet worden. Dies mache deutlich, dass das politische Klima rauher geworden sei: „Wenn auf die Partei von Herrn Seitz eingedroschen wird, dann kann er als Beamter auch nicht mehr mit Florett fechten.” Daher müsse das Mäßigungsgebot für Beamte heute anders ausgelegt werden. Mit Worten wie „Quotenneger” oder „Gesinnungsjustiz” habe er lediglich auf die „Fehlentwicklung” hinweisen wollen, die den Fortbestand der Verfassung gefährde und mit dem Volksverhetzungsparagraphen die Gesinnung zu einem Strafzumessungsgrund geworden sei.

Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit sehr umfassend - wie weit der Schutz der Meinungsfreiheit aber bei einem Staatsanwalt geht, wurde bislang noch nicht geklärt. „Darüber werden wir nichts finden”, sagt die Richterin in der mündlichen Verhandlung und rechnet mit einem langen Streit durch zahlreiche Instanzen. Daher schlug sie dem Land und dem Bundestagsabgeordneten einen Vergleich vor - Seitz solle seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis selbst beantragen. Darauf wollte sich jedoch niemand einlassen. Es ist also durchaus möglich, dass der Fall in einigen Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht landet. Weil es eben keine Präzedenzfälle hierzu gibt, will sich das Richterdienstgericht bei seinem Urteil entsprechend Zeit lassen.

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