Entlassung eines Beamten auf Probe war rechtmäßig

Verstoß gegen beamtenrechtliche Treuepflicht

Zum 20. April 2016 hatte er in einem sozialen Netzwerk „einer der bedeutendsten Personen der deutschen Geschichte” zum Geburtstag gratuliert - nach Auffassung des Verfassungsschutzes handelte es sich hierbei um Geburtstagsgrüße für Adolf Hitler und nicht für Jasmin ‘Blümchen’ Wagner, wie der Beamte zu verschleiern versuchte. Er ist zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, so das VG Wiesbaden.

Worum geht es?

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat in der vergangenen Woche entschieden, dass die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtmäßig war und lehnte seinen Eilantrag gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch das Regierungspräsidium Darmstadt ab.

Der Beamte hatte 2016 an einer NPD-nahen Demo unter dem Motto „Büdingen wehrt sich – Asylflucht stoppen“ teilgenommen, die sich gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung richtete. Er habe währenddessen mit anderen Teilnehmern zusammen ein Banner mit der Aufschrift „Asylbetrug macht uns arm“ getragen, was sich einer NPD-Kampagne aus 2015 zuordnen lasse.

Zunächst hatte das Regierungspräsidium Darmstadt gegen den Beamten auf Probe lediglich ein Disziplinarverfahren durchgeführt und ihn ermahnt - in der Zwischenzeit wurde jedoch bekannt, dass er in den Jahren 2015 und 2016 auch an weiteren ähnlichen Veranstaltungen in Büdingen und Wetzlar teilgenommen hatte. Darüber hinaus zeugten seine Aktivitäten in sozialen Netzwerken von Hetze gegen Flüchtlinge sowie einer Vernetzung in die rechtsextreme Szene.

Geburtstagsgrüße an ‘Blümchen’

Besonders auffällig war nach Auffassung des Verfassungsschutzes eine Geburtstagsbotschaft, die der Beamte angeblich an die Popsängerin und Moderatorin Jasmin ‘Blümchen’ Wagner veröffentlicht haben will:

„Egal wie laut die Menschen heute gegen Dich hetzen, damals hätten sie alle mitgemacht! Von vielen wirst Du gehasst, und von vielen jedoch genauso verehrt. Ganz egal wie oft sie Deinen Namen versuchen in den Dreck zu ziehen, ganz egal wie oft man versucht in irgendwelchen Pseudo-Dokumentationen die damalige Zeit als ‘soooo furchtbar’ schlimm zu degenerieren. Du bist das, was sie niemals werden: Ein bedeutender Teil der deutschen Geschichte! In diesem Sinne: Alles Gute zum Geburtstag, Jasmin ‘Blümchen’ Wagner!”

Bei dem 20. April handelt es sich um den Geburtstag Adolf Hitlers - Die Popsängerin sei hier lediglich als “Synonym” gewählt worden, um den tatsächlichen Bezug zu verschleiern.

Das Regierungspräsidium hatte den Beamten sodann von seinen Dienstpflichten entbunden und schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.

Sein hiergegen gerichteter Eilantrag blieb erfolglos: Das VG Wiesbaden ist der Auffassung, dass die Voraussetzung der Nichtbewährung in der Probezeit für eine Entlassung erfüllt seien. Mit der Teilnahme an den Demonstrationen und den in den sozialen Netzwerken verbreiteten Äußerungen habe er seine politischen Treuepflichten verletzt und sei daher für das Beamtenverhältnis ungeeignet.

Meinungs- und Versammlungsfreiheit vs. beamtenrechtliche Treuepflichten

Das Gericht führte aus, dass auch ein Beamter als Staatsbürger berechtigt sei, Kritik zu äußern und für gesellschaftliche Veränderung einzutreten - denn auch der Staat und die Gesellschaft könnten kein Interesse an einer unkritischen Beamtenschaft haben. Es könne aber nicht darauf verzichtet werden, dass der Beamte hinter dem Staat und der verfassungsrechtlichen Ordnung stehe, sie als schützenswert anerkenne und auch aktiv für sie eintrete. Daher müsse er sich von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die „diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren“. Das Gericht ließ den Einwand, sich bei der Demonstration und in sozialen Netzwerken auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG und die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG zu berufen, zwar gelten, stellte aber ausdrücklich klar, dass diese Rechte auch Einschränkungen unterliegen - und zu diesen gehöre nun mal auch die beamtenrechtliche Treuepflicht (Art. 33 V GG).

- VG Wiesbaden - Beschl. v. 23.07.2018, Az. 3 L 5382/17.WI -