Radfahrer-Fall

A. Sachverhalt

Der Angeklagte lenkte einen Lastzug auf einer geraden und übersichtlichen Straße, deren Fahrbahn etwa 6 m breit war. Auf dem rechten Seitenstreifen fuhr ein Radler in der gleichen Richtung. Der Angeklagte überholte ihn mit einer Geschwindigkeit von 26 bis 27 km/h. Der Seitenabstand vom Kastenaufbau des Anhängers zum linken Ellbogen des Radfahrers betrug dabei 75 cm. Während des Überholvorganges geriet der Radfahrer mit dem Kopf unter die rechten Hinterreifen des Anhängers, wurde überfahren und war auf der Stelle tot. Eine später der Leiche entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,96 ‰, auch für den Zeitpunkt des Unfalls.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Auf seine Berufung hat die Strafkammer das Urteil aufgehoben und gegen ihn lediglich deshalb, weil er mit zu geringem seitlichen Abstand den Radler überholt habe (§§ 1, 49 StVO), eine Geldstrafe verhängt. Den Nachweis, dass er durch Fahrlässigkeit dessen Tod verursacht habe, hält sie nicht für erbracht, weil sich nach ihrer Überzeugung der tödliche Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten ereignet haben würde. Die Umstände, aus denen die Strafkammer ihre Überzeugung herleitet, hat sie im einzelnen dargelegt: unbedingte Fahruntüchtigkeit des Radfahrers infolge hohen Blutalkoholgehaltes, eine dadurch bewirkte starke Minderung seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, die in Übereinstimmung mit einem Sachverständigen bejahte Wahrscheinlichkeit, dass der Radfahrer das Fahrgeräusch des Lastzuges zunächst nicht wahrnahm, dann plötzlich, als er seiner inne wurde, heftig erschrak, besonders stark reagierte und dabei völlig ungeordnet und unvernünftig sein Fahrrad nach links zog, eine Verhaltensweise, wie sie für stark angetrunkene Radfahrer typisch sei.

 

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB. Danach wird bestraft, wer den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht. Ein Erfolg ist nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet.

Die gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die vermeintlich fehlerhafte Nichtanwendung des § 222 StGB. Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Rechtsauffassung des Landgerichts für bedenklich und möchte dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft stattgeben. Es beruft sich für seine Auffassung auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen, in denen nach seiner Meinung der ursächliche Zusammenhang zwischen einem verkehrswidrigen Verhalten und einem schädlichen Erfolg immer dann bejaht werde, wenn nicht mit Sicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass dieser Erfolg auch ohne jene Verkehrswidrigkeit eingetreten wäre. Nur wenn nach menschlichem Ermessen sicher sei, dass es auch bei verkehrsgemäßem Verhalten des Angeklagten zu einem gleichen Erfolg gekommen wäre, sei es gerechtfertigt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für den von ihm herbeigeführten Erfolg zu verneinen. Die reine Möglichkeit oder auch die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch ohne das vorwerfbare Verhalten der gleiche Erfolg eingetreten wäre, könne eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht hindern.

Im Gegensatz dazu ist in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, dass die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens für einen schädlichen Erfolg nur dann bejaht werden dürfe, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre.

Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

„Darf als ursächlich für einen schädlichen Erfolg ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre?“

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH entscheidet im Radfahrer-Fall (Urt. v. 25.9.1957 – 4 StR 354/57 (BGHSt 11, 1 ff.)), dass als ursächlich für einen schädlichen Erfolg ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden darf, wenn sicher ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muss sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, dass sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.

 

Zunächst betont der Senat den Grundsatz „in dubio pro reo“:

„Dem Angeklagten muß nach dem im Strafprozeß allgemein herrschenden Grundsatz, daß nur ein bewiesenermaßen Schuldiger verurteilt werden darf, das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und damit auch die Ursächlichkeit seines schuldhaften Verhaltens für den eingetretenen Erfolg nachgewiesen werden. Die Kernfrage dabei ist, welche Erfordernisse an den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zu stellen sind. Ihre Beantwortung bietet in den Fällen keine Schwierigkeiten, in denen entweder feststeht, daß der Erfolg ohne das pflichtwidrige Verhalten des Täters vermieden worden, oder feststeht, daß er auch bei pflichtgemäßer Handlungsweise eingetreten wäre. Im ersten Fall muß der ursächliche Zusammenhang bejaht, im zweiten Fall muß er verneint werden.“

 

Auch komme der tatrichterlichen Beweiswürdigung eine überragend wichtige Bedeutung zu:

„Die zur Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters von der Ursächlichkeit des Täterverhaltens für einen Erfolg und demgemäß von seiner Schuld läßt sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” nicht dahin einengen, daß er dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann verneinen dürfe, wenn der Eintritt des gleichen Erfolgs auch ohne das pflichtwidrige Verhalten nach menschlichem Ermessen sicher sei. Das würde dazu führen, daß der Richter die Ursächlichkeit der Handlungsweise selbst bei beachtlichen, auf bestimmten Tatsachen beruhenden Zweifeln zu Lasten des Angeklagten bejahen müßte, solange nicht durch sichere Feststellungen der Beweis für den Mangel des ursächlichen Zusammenhangs erbracht ist. Dabei wird - ähnlich wie im umgekehrten Falle - kaum je die “absolute”, d.h. denkgesetzlich zwingende Sicherheit gegeben sein, daß der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgemäßem Verhalten herbeigeführt worden wäre.

Eine solche Auffassung ließe sich nicht mit der überragenden Stellung, die das Gesetz der freien richterlichen Überzeugung einräumt, und ebensowenig mit dem Grundsatz vereinen, daß im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten erkannt werden muß.“

 

Daher seien die Argumente des Vorlagebeschlusses im Ergebnis nicht überzeugend:

„Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senats, hat - zum Teil unter Aufgabe früherer Ansichten - ausnahmslos eine von der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende Meinung vertreten. An ihr muß festgehalten werden.“

Demgegenüber greifen die Ausführungen des Vorlagebeschlusses nicht durch. Im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts wäre im vorliegenden Fall, wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, der Erfolg bei verkehrsgerechter Fahrweise des Angeklagten wahrscheinlich nicht entfallen. Es hat im Gegenteil für erwiesen erachtet, daß der Unfall auch dann “mit hoher Wahrscheinlichkeit” den tödlichen Ausgang genommen hätte. Ob sich der Verlauf, “jedenfalls in einzelnen Teilen”, anders gestaltet hätte, ist gegenüber dem entscheidenden Todeserfolg unerheblich. Natürlich war die Fahrweise des Angeklagten eine Bedingung im mechanisch-naturwissenschaftlichen Sinn für den Tod des Radfahrers. Damit ist aber nicht gesagt, daß die in seinem Verhalten steckende Verkehrswidrigkeit, das zu knappe Überholen, für die Herbeiführung des Tötungstatbestandes gemäß § 222 StGB im strafrechtlichen Sinne ursächlich war. Das vom Schuldgrundsatz beherrschte Strafrecht begnügt sich nicht mit einer rein naturwissenschaftlichen Verknüpfung bestimmter Ereignisse, um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Ursache und Erfolg zu beantworten. Für eine das menschliche Verhalten wertende Betrachtungsweise ist vielmehr wesentlich, ob die Bedingung nach rechtlichen Bewertungsmaßstäben für den Erfolg bedeutsam war. Dafür ist entscheidend, wie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn der Täter sich rechtlich einwandfrei verhalten bitte. Wäre auch dann der gleiche Erfolg eingetreten oder läßt sich das auf Grund von erheblichen Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen, so ist die vom Angeklagten gesetzte Bedingung für die Würdigung des Erfolges ohne strafrechtliche Bedeutung. In diesem Falle darf der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nicht bejaht werden.“

D. Fazit

Ein grundlegender Fall zur Dogmatik der Fahrlässigkeitsdelikte.

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