Die Privatautonomie: Ich mache mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt?

Die Privatautonomie: Ich mache mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt?

Ich mache mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt?

Mit wem ich mich wann, wie und wo einlasse ist grundsätzlich meine Sache - zumindest auf vertraglicher Ebene im Rahmen der Privatautonomie gemäß Art. 2 I GG. Diese grundsätzliche Freiheit setzt auch § 311 I BGB durch ihre Ausprägung der Vertragsfreiheit voraus. Die Vertragsfreiheit gliedert sich auf in die Abschluss-, Form-, Inhalts- sowie Aufhebungsfreiheit.

 
Wie den meisten von uns aus der Vorlesung zu den Grundrechten bekannt sein dürfte, gelten auch Grundrechte nicht ausnahmslos, sondern unterliegen gewissen Einschränkungsmöglichkeiten. So verhält es sich auch mit Art. 2 I GG und der Privatautonomie. Die Schranken sind dabei sehr unterschiedlich. Sie können ziemlich weit gefasst sein, wie beispielsweise der Verstoß gegen die guten Sitten aus § 138 BGB. Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind von Anfang an nichtig. Sie werden unter Ausnutzen einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners geschlossen. Nicht jedoch gegen die guten Sitten verstoßen Verträge über die Vornahme sexueller Handlungen, also Verträge mit Prostituierten. Dies ist durch § 1 ProstG geregelt. Zumindest das Verfügungsgeschäft ist wirksam, der Entgeltanspruch entsteht also nach Vornahme der sexuellen Handlung.

 
Die Einschränkungen können aber auch konkrete Ausflüsse der Vertragsfreiheit betreffen. Der Kontrahierungszwang beispielsweise stellt eine Einschränkung der Abschlussfreiheit dar. Er ist vorwiegend zum Schutz bestimmter Personengruppen eingeführt worden. Zu einem großen Bereich, in dem der Kontrahierungszwang zum Schutz bestimmter Personengruppen dient, ist der Bereich der Daseinsvorsorge zu zählen. Die Daseinsvorsorge ist ein Begriff aus dem Verwaltungsrecht. Er wurde in den 1930er Jahren geprägt. Ganz allgemein wird unter diesem Begriff die Zurverfügungstellung wesentlicher Dienstleistungen sowie Güter für die Bevölkerung verstanden. Hierzu zählen beispielsweise die  Stromversorgung, die Krankenversicherung, Postdienstleistungen sowie die Müllabfuhr. Es gibt keine genaue Definition für diesen Begriff und er ist auch in dieser Form nicht im Gesetz zu finden.

 
Darüber hinaus existieren auch länderspezifische Regelungen aus diesem Bereich. Dazu zählen insbesondere Regelungen für Banken und Sparkassen. In acht Bundesländern sind in den Sparkassenverordnungen und -gesetzen sogenannte „Konten für alle” geregelt: Dies gilt für die Bundesländer Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie für alle neuen Bundesländer. Neben dem direkten Kontrahierungszwang existiert zudem der mittelbare Kontrahierungszwang. Dies ist durch § 826 BGB geregelt, demzufolge ein Nichtabschluss eines Vertrages wegen einer monopolähnlichen bzw. marktbeherrschenden Stellung des Vertragspartners gegen die guten Sitten verstößt und einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen kann .

Neben dem Kontrahierungszwang sind auch Einschränkungen der Formfreiheit, also der konkreten Ausgestaltung des Vertrages denkbar. Beispielsweise ist in § 1410 BGB geregelt, dass ein Ehevertrag unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten durch einen Notar niedergeschrieben werden muss. Auch § 311 b BGB sieht einen Formzwang vor. Formzwänge stellen sowohl Schutz- als auch Warnvorschriften dar. Hierbei dienen inhaltliche Vorgaben dem Schutz der Adressaten. So gibt es beispielsweise Einschränkungen zum Schutz von Mietern oder zum Schutz von Verbrauchern, wie beispielsweise durch die Regelungen in den §§ 307 ff. BGB.
Aber nicht nur die Begründung und die Durchführung sind geschützt. Ebenso besteht der Bedarf, dass es bestimmte Vorschriften zur Regelung der Beendigung gibt. Dazu zählen beispielsweise die Kündigungsvorschriften für Vermieter oder für Arbeitnehmer.