A. Sachverhalt
K war Eigentümer eines Pkw. Der Pkw war erstmals am 31. August 2007 zugelassen worden. Die Laufleistung des Pkw im März 2014 betrug 212. 475 km. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 €.
Im März 2014 stellte K atypische Motorgeräusche fest. Er wandte sich daraufhin an die B und gab zu erkennen, nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein. Die B untersuchte den Pkw und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motordefekte vorlagen, untersuchte die B nicht, insbesondere nicht, ob ein Defekt am Pleuellager bestand. Hierzu hätte die B die Ölwanne abbauen und die Pleuelhalbschalen demontieren müssen, was erhebliche Kosten verursacht hätte. Bei Pkw mit einer Laufleistung von über 200.000 km können beim Auftreten atypischer Motorgeräusche neben einem Defekt an den Einspritzdüsen weitere Schäden vorliegen, auch ein Defekt am Pleuellager, der allerdings bei diesem Fahrzeugtyp nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des Pleuellagers hätten den Wiederbeschaffungswert überstiegen.
Die B wies den K auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hin. Sie teilte ihm nicht mit, dass bei einem atypischen Motorgeräusch weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. K erteilte der B den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die B stellte für diese Arbeiten 1.668,39 € in Rechnung, die K bezahlte.
Unmittelbar im Anschluss an die Reparatur zeigte sich, dass diese nicht zur Beseitigung der atypischen Motorgeräusche geführt hatte. Im Rahmen eines von K angestrengten selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige fest, dass ein Pleuellagerschaden bereits im Zeitpunkt der Auftragsvergabe vorhanden gewesen war.
K verlangt die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 1.668,39 €. Zu Recht?
B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.9.2017 – VII ZR 307/16)
Ein Anspruch des K kann sich allenfalls aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB ergeben.
Dazu müsste B eine Pflicht aus einem (vor-) vertraglichen Schuldverhältnis verletzt haben.
1. Schuldverhältnis
Der BGH bejaht ein (vor-) vertragliches Schuldverhältnis zwischen K und B, bevor K die B mit dem Austausch der Einspritzdüsen beauftragte:
„Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Der Kläger hatte das Interesse, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur durchführen zu lassen. Dieses Interesse hat der Kläger der Beklagten zu erkennen gegeben. Dementsprechend hat die Beklagte zunächst keine Reparatur durchgeführt, sondern untersucht, welche Ursache das atypische Motorgeräusch haben könnte.“
2. Pflichtverletzung
Der BGH erläutert zunächst den Inhalt von § 241 II BGB. Daraus ergebe sich eine Pflicht der B, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen:
„Nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dementsprechend bestand die Pflicht der Beklagten zur Rücksicht auf das Interesse des Klägers daran, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen.“
Diese Pflicht könnte B verletzt haben, indem sie den K nicht darauf hingewiesen hat, dass für die atypischen Motorgeräusche neben einem Defekt der Einspritzdüsen weitere Ursachen, insbesondere ein Schaden des Pleuellagers, verantwortlich sein könnten, deren Beseitigung höhere Kosten als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verursachen würde.
Der BGH führt zunächst aus, unter welchen Voraussetzungen eine Aufklärungspflicht bei Vertragsverhandlungen bestehen kann:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 107/15, NJW-RR 2016, 859 Rn. 12 m. w. N.).
Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1329, 1330, juris Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 631 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311 Rn. 47).“
Danach bejaht der BGH eine Pflichtverletzung der B:
„Auf dieser Grundlage war die Beklagte verpflichtet, den Kläger nicht nur auf die defekten Einspritzdüsen und die mit deren Austausch verbundenen Kosten hinzuweisen. Die Beklagte war darüber hinaus verpflichtet, auf das Risiko hinzuweisen, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden könnte, sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein könnten, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens.
Erst beide Informationen hätten den Kläger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er seinen Pkw noch reparieren lässt.
Von dieser Hinweispflicht war die Beklagte nicht deshalb entbunden, weil der Defekt an einem Pleuellager nicht häufig ist. Auch über weniger häufige Ursachen für ein atypisches Motorgeräusch ist in der gegebenen Situation aufzuklären. Anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der Diagnose eines Pleuellagerschadens um eine völlig entfernte und deshalb vernachlässigenswerte Ursache für die atypischen Motorgeräusche gehandelt hätte. Das ist jedoch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts nicht der Fall.“
Dass der Unternehmer wegen der letztlich kaum eingrenzbaren Vielzahl denkbarer Ursachen für das atypische Motorgeräusch ohne eingehende und kostenintensive Untersuchungen keine sichere Einschätzung der Reparaturkosten vornehmen könne, stehe einer Pflichtverletzung der B nicht entgegen:
„Zutreffend ist, dass die Beklagte nicht mit kostenintensiven Untersuchungen zu allen möglichen Ursachen des atypischen Motorgeräuschs beauftragt war. Dass eine entsprechende Prüfung von der Beklagten nicht vorgenommen wurde, ist ihr auch nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hat vielmehr versäumt, darauf hinzuweisen, dass neben dem Austausch der Einspritzdüsen noch weitere kostenträchtige Reparaturen notwendig sein könnten, zum Beispiel die Beseitigung eines Pleuellagerschadens.“
3. Vertretenmüssen
Das Vertretenmüssen wird vermutet (§ 280 I 2 BGB); Anhaltspunkte für eine Exkulpation der B bestehen nicht.
4. Schaden
K hat die B mit dem Austausch der Einspritzdüsen beauftragte und deshalb eine Vergütung in Höhe von 1.668,39 Euro gezahlt. K hätte diesen Auftrag nicht erteilt, wenn er den Hinweis erhalten hätte, dass weitere Motordefekte vorliegen können, die das atypische Motorgeräusch verursachen. Damit ist dem K ein Schaden in Höhe von 1.668,39 Euro entstanden.
5. Ergebnis
K steht gegen B ein Anspruch auf (Rück-)Zahlung von 1.668,39 Euro zu.
C. Fazit
Eine Entscheidung, die man gelesen haben sollte, bevor man sein Auto zur nächsten Reparatur bringt!
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