Stadt Wetzlar widersetzt sich dem BVerfG

Stadt Wetzlar widersetzt sich dem BVerfG

Die Stadt Wetzlar lässt die NPD nicht in die Stadthalle - trotz Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts

Am Wochenende hat das Bundesverfassungsgericht die Stadt Wetzlar verpflichtet, der NPD ihre Stadthalle zu vermieten. Die Stadt hat sich aber dazu entschlossen, die rechtsextreme Partei trotzdem nicht in die Halle zu lassen und setzt sich damit über die Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter hinweg.

 
Worum geht es?

Bereits seit mehreren Monaten liegen die Stadt Wetzlar und die NPD im Dauerstreit. Es geht dabei um eine Veranstaltung in der Stadthalle, die die NPD im Rahmen ihres Wahlkampfes für sich nutzen wollte. Der Stadtverband lehnte dies jedoch konsequent ab und begründete die Entscheidung zunächst damit, dass die NPD keine Wahlkampfveranstaltung beabsichtige. Vielmehr ginge es der Partei um eine Art rechtsradikales Festival. Am vergangenen Samstag hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sodann ein Machtwort gesprochen und der Stadt Wetzlar im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufgetragen, die Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung an die NPD zu vermieten (Beschl. v. 24.03.2018, Az. 1 BvQ 18/18). Die Türen blieben für die NPD aber weiterhin verschlossen.
 
Mietbedingungen nicht erfüllt

Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Gießen als auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel folgten der Ansicht des Stadtverbandes nicht: Im Dezember letzten Jahres wurde der NPD daher die Überlassung der Stadthalle im Beschlusswege zugesprochen (Beschl. vom 20.12.2017, Az.: 8 L 9187/17.GI) und so auch im Beschwerdeverfahren vom VGH bestätigt (Beschl. v. 23.02.2018, Az. 8 B 23/18). Seitdem soll von Seiten der Stadt aber keinerlei Reaktion erfolgt sein, sodass die NPD nunmehr die Vollstreckung des Beschlusses verlangte. Vergangenen Donnerstag drohte das VG der Stadt Wetzlar daher ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro an und am Freitag ergingen zwei weitere Beschlüsse: Zum einen hat die 4. Kammer der Stadt Wetzlar im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegen die Veranstaltung eine Verbotsverfügung gemäß § 11 Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) nicht zu erlassen, da hier § 5 Versammlungsgesetz spezieller sei, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Zum anderen ging es um die Vollstreckung, in dessen Verfahren die NPD auch einen Versicherungsnachweis und ein Sicherheitskonzept habe vorlegen können. Am Samstag hatten die Verfassungsrichter sodann angeordnet, dass die Halle für die von der NPD geplante Veranstaltung vermietet werden müsse.

Die Halle blieb dennoch von der Polizei abgesperrt: Nach Ansicht der Stadt, habe die Partei nicht alle Bedingungen für den Abschluss eines Mietvertrages erfüllt: “Der NPD wurde soeben die Möglichkeit gegeben, die Erfüllung dieser Mietbedingungen nachzuweisen, was nicht erfolgt ist. Deshalb findet die Veranstaltung der NPD in der Stadthalle Wetzlar nicht statt”, teilte ein Sprecher am Samstag Nachmittag mit. Man erkenne die Urteile zwar selbstverständlich an - das Gericht in Karlsruhe habe aber eine “allgemeine Entscheidung getroffen, die Stadt Wetzlar berufe sich hingegen auf die besondere Situation des Mietvertrages”. Wetzlars Oberbürgermeister Manfred Wagner führte zudem aus, dass es nicht sein könne, dass Veranstalter von Abibällen und Landfrauentreffen ihre Auflagen einzuhalten hätten, die NPD dies aber nicht tun müsse. Bei den Bedingungen soll es insbesondere um einen ausreichenden Versicherungsschutz gehen.
 
Rechtmäßig gehandelt oder klare Rechtsverweigerung?

Die Stadt ist weiterhin der Ansicht, hier rechtmäßig gehandelt zu haben. Sie hat ihre nachgeschobenen Gründe jedoch nicht gegenüber den Gerichten mitgeteilt, sondern nur gegenüber den Medien. Professor Dr. Gärditz von der Universität Bonn bezeichnet das Verhalten der Stadt als unsägliche Rechtsverweigerung. Es stelle sich zwar die Frage, ob dies für die Stadt erkennbar war: Das Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren ginge allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen und nicht, wenn der Grund schon im Verwaltungsverfahren erkennbar war. Trotzdem habe das BVerfG eine Entscheidung getroffen, die es zunächst zu befolgen gilt. Ansonsten handele es sich um eine Rechtsverweigerung eines Gerichts, dessen Autorität mit Recht bislang nie durch Amtsträger in Frage gestellt wurde, so Gärditz weiter.
 
Die Gefahr vor der Aushöhlung des Rechtssystem

Wie soll man mit dieser Situation jetzt umgehen? Die Haltung der Stadt Wetzlar mag in einer Hinsicht gute Absichten verfolgen, indem sie einer verfassungsfeindlichen Partei keine Plattform bieten wollte. Sie kann sich dabei aber nicht über gerichtliche Entscheidungen hinwegsetzen - die NPD ist zwar vom BVerfG als verfassungsfeindlich eingestuft, aber nicht verboten worden (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13).

Vor wenigen Wochen sorgte bereits der Freistaat Bayern für ähnliche Schlagzeilen, weil er einer Verpflichtung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung eines “vollzugsfähigen Konzepts für Diesel-Fahrverbote” einfach nicht nachgekommen ist und den richterlichen Beschluss schlicht missachtet hatte. Die Ignoranz des Freistaats wurde dabei als renitent und als angekündigter Rechtsbruch bezeichnet - sie trage die Gefahr in sich, Nachahmer zum Rechtsbruch zu verleiten und so zu einer systematischen Aushöhlung des Rechtssystems zu führen. Der Freistaat Bayern wurde sodann zu einem Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro verurteilt.

Es muss jetzt geprüft werden, wie mit dem Verhalten der Stadt Wetzlar umzugehen sein wird: Problematisch ist es dann, wenn sich die Sache nun erledigt hat, sodass die Stadt nicht mehr mit Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung verpflichtet werden kann. Das BVerfG hat diesbezüglich bereits mitgeteilt, dass es die zuständige Behörde aufgefordert habe, den Vorfall aufzuklären und “notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen”. Es soll sich nun die Kommunalaufsicht mit dem Fall befassen.

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