BGH zum Einsatz eines Störsenders: Ein Fall von § 243 StGB?

A. Sachverhalt

A entwendete wertvolle Gegenstände aus Fahrzeugen, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis die Halter ihr Fahrzeug geparkt und nach dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. A gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es nicht verschlossen wurde. Die Gegenstände behielt und nutzte A – wie von vornherein geplant – für sich.
Strafbarkeit des A?  

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 17.10.2017 – 3 StR 349/17)

A könnte sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 StGB strafbar gemacht haben.  

1. Tatbestand

Indem A die Gegenstände aus den Fahrzeugen entwendete, um sie für sich zu behalten, hat er fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Damit hat er den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt.  

2. Besonders schwerer Fall

Möglicherweise hat A ein Regelbeispiel des § 243 StGB erfüllt. In Betracht kommt insoweit § 243 I 2 Nr. 1 StGB. Dazu müsste A mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in das Fahrzeug eingedrungen sein.
Der BGH verneint indes die Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 StGB, wenn der Täter – wie hier – mittels eines Störsenders lediglich dafür sorgt, dass der Schließmechanismus des Fahrzeugs gestört wird:

„Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird (RG, Urteil vom 17. Juni 1919 - II 228/19, RGSt 53, 277; MüKoStGB/Schmitz, 3. Aufl., § 243 Rn. 30; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 243 Rn. 15). Hier kommt der von dem Angeklagten verwendete Störsender zwar als ein solches Werkzeug in Betracht. Es steht aber nicht fest, dass der Angeklagte in die Fahrzeuge eingedrungen ist, indem er deren Schließmechanismus mittels des Störsenders in Bewegung gesetzt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird, was hier den Feststellungen zufolge gleichermaßen möglich ist.“

Ein Regelbeispiel des § 243 I 2 StGB ist somit nicht erfüllt. Der BGH hat aber Sympathien mit der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls (§ 243 I 1 StGB):

„Denn ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert wird, ist seinem Unrechtsgehalt nach mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders vergleichbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe liegt.“

3. Ergebnis

A hat sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 I 1 StGB strafbar gemacht.  

C. Fazit

Beim Einsatz von Störsendern gilt es nach der aktuellen Entscheidung des BGH zu differenzieren:
Setzt der Täter einen Sender ein, um das Fahrzeug zu öffnen, kommt der verwendete Störsender als ein Werkzeug im Sinne von § 243 I 2 Nr. 1 StGB in Betracht. Verhindert der Störsender hingegen nur die Verriegelung des Fahrzeugs, scheidet § 243 I 2 Nr. 1 StGB aus; denkbar ist indes ein unbenannter besonders schwerer Fall.