Kein Lasertag für unter 14-Jährige

Kein Lasertag für unter 14-Jährige

Ingolstadt untersagt das Spielen von Lasertag für unter 14-Jährige

Kurz vor Weihnachten hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München einen Eilantrag gegen ein Zutrittsverbot zu einer Lasertaganlage für unter 14-jährige Personen abgelehnt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der Stadt: Kinder unter 14 Jahren dürfen somit (vorerst) nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Raum Ingolstadt teilnehmen.

 
Worum geht es?

Lasertag ist ein Trendsport, der sich zunehmender Begeisterung erfreut und insbesondere bei der Zielgruppe der 10- bis 14-Jährigen gut ankommt.

In einer futuristisch ausgestalteten Halle versuchen die Spieler mit einer Lichtstrahlen-Waffe Mitglieder des gegnerischen Teams zu treffen. Dabei trägt jeder Spieler eine Sensorweste, welche zu leuchten beginnt, wenn sie von einem Laserschuss „getroffen“ wurde und deaktiviert zugleich für eine kurze Zeit die eigene Waffe, bis der Spieler ins Spiel zurückkehren darf. Dabei können verschiedene Spielmodi gespielt werden und es können Zusatzpunkte durch Ziele an der Wand gesammelt werden. Wer am Ende die meisten Punkte sammelt, also am häufigsten getroffen hat und am seltensten getroffen wurde, hat gewonnen.
 
Aggressionssteigernde Wirkung

Gegen den Betreiber einer solchen Lasertaganlage in Ingolstadt hat die Stadt aus Jugendschutzgründen ein Zutrittsverbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eben dieser Zielgruppe der bis 14-Jährigen verhängt. Nach Ansicht der Behörde sei ein solches Spiel desensibilisierend und habe eine aggressionssteigernde Wirkung auf Kinder, sodass im konkreten Fall eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen nach § 7 JuSchG vorliege.

Der Betreiber wehrt sich hiergegen und argumentiert, dass es sich bei Lasertag lediglich um eine moderne Variante der üblichen Fangspiele handele. Auch die bekannten Kinderspiele „Völkerball“ oder „Brennball“ seien damit zu vergleichen.
 
VG: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Das VG entschied, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Var. 2 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei. Hierzu führt das Gericht zunächst aus, wann ein solcher Antrag begründet sein kann: Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 S. 1 Var. 2 VwGO ist begründet, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Staates und der Bürger überwiegt. Dabei ist nach Aktenlage eine summarische Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Sollte der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg haben, überwiegt regelmäßig das Suspensivinteresse des Antragstellers. Ergibt die Prüfung jedoch, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet ist, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse des Antraggegners (beispielsweise BVerwG B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). 
 
Güterabwägung

Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid der Stadt jedoch weder fehlerhaft noch aufgrund einer fehlenden Ermessensausübung rechtswidrig. In der Angemessenheitsprüfung werde weiter darauf eingegangen, dass die im Bescheid aufgeführten Auflagen ein milderes Mittel darstellen als ein generelles Spielverbot (wie es gemäß § 7 S. 1 JuSchG möglich wäre). 

Aufgrund fehlender empirischer Studien, konnte von der Kammer im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob Lasertag für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen sei. Das VG entschied aber im Rahmen einer Güterabwägung, dass der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren die finanziellen Interessen des Betreibers überwiege, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinnehmen müsse. Außerdem bestehe noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzepts der Anlage: Das Recht auf Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 I GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 2 I GG) seien zwar durch einzelne Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids teilweise empfindlich eingeschränkt, zumal der Antragsteller drei Personen beschäftige, deren Arbeitsplätze bei fehlendem Umsatz in Gefahr sein könnten. Andererseits ist den Interessen des Antragstellers an einer Zugangsöffnung der Halle für Kinder entgegenzuhalten, dass die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, die nach Art. 2 II GG geschützt ist, möglicherweise in Gefahr ist.

Das VG München wird im Hauptverfahren darüber entscheiden müssen, ob es sich bei Lasertag um ein Kriegsspiel handelt, welches die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt.

 

- Beschl. v. 07.12.2017, Az. M 18 S 17.3702 -

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